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Dienstunfähigkeit und ihre Folgen

 

Ist ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig, wird er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Näher definiert ist die Dienstunfähigkeit im § 42 Bundesbeamtengesetz (BBG). Sinngemäß heißt es darin: Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.

Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Versorgung bei Dienstunfähigkeit aber noch keineswegs gesichert. Es muss, damit bei Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt gewährt werden kann, eine 5-jährige Wartezeit erfüllt sein. In der Regel wird diese jedoch durch den Vorbereitungsdienst und die Probezeit erfüllt. Bei Dienstunfähigkeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt die Versetzung in den Ruhestand und die Gewährung von Versorgungsbezügen nach den Vorschriften des Beamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern nicht ab 1. Januar 1999 eine Teildienstfähigkeit vorliegt.

Altersteilzeit. Beamte, die das 55 Lebensjahr vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Arbeitszeit bis auf die Hälfte reduzieren, diese Zeiten sind dann allerdings nur zu 9/10 ruhegehaltfähig.

Regelungen für Beamte auf Probe oder auf Widerruf

Ein Versorgungsanspruch im Beamtenverhältnis auf Widerruf entsteht nur, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht. Die Unfallfürsorge sieht in diesen Fällen vor, dass neben der Nachversicherung für die Dauer der Erwerbsbeschränkung ein Unterhaltsbeitrag gewährt wird.

Bei Dienstunfähigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe, die nicht auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen ist, wird das Beamtenverhältnis grundsätzlich durch Entlassung beendet. Es besteht dann die Möglichkeit, dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag als Kann-Leistung zu bewilligen. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Kann-Leistung besteht allerdings nicht.

Sollte die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen sein, erfolgt die Versetzung in den Ruhestand mit dem dazugehörigen Ruhegehalt.




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