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Ist ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig, wird er vor Erreichen
der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand
versetzt. Näher definiert ist die Dienstunfähigkeit im
§ 42 Bundesbeamtengesetz (BBG). Sinngemäß heißt
es darin: Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge
eines körperlichen Gebrechens oder wegen
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig
ist.
Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann
angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung
innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten
mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und
keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer
sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit ist die Versorgung bei Dienstunfähigkeit
aber noch keineswegs gesichert. Es muss, damit bei
Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt gewährt werden
kann, eine 5-jährige Wartezeit erfüllt sein. In der
Regel wird diese jedoch durch den Vorbereitungsdienst
und die Probezeit erfüllt. Bei Dienstunfähigkeit
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt die
Versetzung in den Ruhestand und die Gewährung
von Versorgungsbezügen nach den Vorschriften des
Beamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes,
sofern nicht ab 1. Januar 1999 eine
Teildienstfähigkeit vorliegt.
Altersteilzeit. Beamte, die das 55 Lebensjahr vollendet
haben, können unter bestimmten Voraussetzungen
ihre Arbeitszeit bis auf die Hälfte reduzieren,
diese Zeiten sind dann allerdings nur zu 9/10 ruhegehaltfähig.
Regelungen für Beamte auf Probe oder auf Widerruf
Ein Versorgungsanspruch im Beamtenverhältnis auf
Widerruf entsteht nur, wenn die Dienstunfähigkeit
auf einem Dienstunfall beruht. Die Unfallfürsorge
sieht in diesen Fällen vor, dass neben der Nachversicherung
für die Dauer der Erwerbsbeschränkung
ein Unterhaltsbeitrag gewährt wird.
Bei Dienstunfähigkeit im Beamtenverhältnis
auf Probe, die nicht auf eine Dienstbeschädigung
zurückzuführen ist, wird das
Beamtenverhältnis grundsätzlich durch Entlassung
beendet. Es besteht dann die Möglichkeit, dem
Beamten einen Unterhaltsbeitrag als Kann-Leistung
zu bewilligen. Ein Rechtsanspruch auf die
Bewilligung einer Kann-Leistung besteht allerdings
nicht.
Sollte die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall
zurückzuführen sein, erfolgt die Versetzung in den
Ruhestand mit dem dazugehörigen Ruhegehalt.
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