Unfallversicherung ist auch im Schwimmbad angeraten

Ein fünf Jahre alter Junge ging auf die Rutsche, die im Nichtschwimmerbecken eines Schwimmbades endete und rutschte vorbildlich die Rutsche runter. Plötzlich stieg ein Achtjähriger auf diese Rutsche und stellte sich hin. Der fünfjährige Sohn der Beklagten stieß mit großer Kraft gegen den Sohn der Klägerin, wobei dieser mit dem Vorderkopf auf die Rutsche flog und sich starke Verletzungen im Gesicht zuzog.

Etwas später entdeckte seine Mutter ihren verletzten Sohn. Nun beschuldigte Sie die Erziehungsberechtigten des fünfjährigen Kindes nicht gut genug auf ihren Sohn aufgepasst zu haben. Denn wenn sie aufmerksamer gewesenen wären, hätten sie diesen Unfall verhindern können. Außerdem beklagte sie noch den Bademeister. Denn wenn dieser seinen Job gut erledigt hätte, hätte er ebenfalls eingreifen können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies mit dem Urteil vom 10. August 07 die Klage und somit die Schmerzensgeldforderung ab (Az.: 14 U 8/06).

Die Mutter der Beklagten müssen nicht ihrem Kind ihre ungeteilte Aufmerksam geben, wenn dieses ordnungsgemäß eine Rutsche runterrutscht. Man kann ihr keinen Vorwurf machen, denn hätte sie es geschafft einzugreifen, was eigentlich die Klägerin tun müsste, wäre für die Beklagte auch ein Verletzungsrisiko bestanden.

Auch die Klage gegen den Bademeister wies das Gericht zurück. Die Richter sagten, dass der Bademeister nicht jede Sekunde voll aufpassen muss, dass kein Unfall passiert. Grundsätzlich, so sagten die Richter, müssen die Eltern von kleinen Kindern nicht immer voll auf ihr Kind aufpassen. Das Gericht ließ keine Revision zu.

Private Unfallversicherung auch im Alter wichtig

An einem Abend im November des Jahres 2005 beabsichtigte die 70 Jahre alte Dame die Vorlesung eines Mediziners zu besuchen. Die Frau kannte die Wohnung, in der die Vorlesung stattfinden sollte nicht. Die Klägerin kam schließlich zu einem Grundstück, wo die Beleuchtung aus und auch kein Lichtschalter zu finden war. Als sie durch die nicht abgesperrte Tür ging, auf der Suche nach einem Lichtschalter, tastete sie sich durch den Gang wobei sie kopfüber in die untere Etage flog und sich dabei verletzte.

Ihre Forderung auf Schadensersatz wurde vom Hausbesitzer abgewiesen. Dagegen klagte die Frau. Das Amtsgericht München war in dem Urteil vom 27. April 2007 (Az.: 172 C 20800/06) der Meinung, dass Besucher, die ein fremdes Gebäude, welches völlig dunkel ist ohne Vorsichtsmaßnahmen betreten, ein große Mitschuld trifft. Der Beklagte meinte, dass die Frau mit mehr Vorsicht durch das Haus hätte gehen sollen, dann wäre das Spektakel gar nicht passiert. Außerdem sagte er noch aus, er habe dem Hausmeister gebeten, sich um die Beleuchtung zu kümmern. Er selbst wäre also unschuldig, betonte er. Obwohl der Beklagte einen Hausmeister darauf aufmerksam machte, dass die Beleuchtung nicht funktioniert, kann er sich nicht aus der Verantwortung ziehen.

Deshalb muss der Hausbesitzer, wie das Gericht verkündet, Schadensersatz leisten. Allerdings bekommt auch die Klägerin eine hohe Mitschuld, da sie in einer ihr unbekannten Wohnung hätte vorsichtiger sein müssen.

Man kann mit einem Mitverschulden von 50 Prozent rechnen. Wie man in diesem Falle wieder mal sehen kann, ist es auch im Alter wichtig, dass man eine private Unfallversicherung hat, denn diese rechnet ein Mitverschulden nicht auf, es sei denn es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit oder sogar um Vorsatz. Davon kann man aber in dem vorliegenden Fall nicht ausgehen.

Muss die Invaliditätsversicherung für Kinder auch für angebore Erkrankungen leisten

Der Vater eines zweijährigen Jungen erfuhr von den Ärzten, dass sein Kind an einer vererbten Blutkrankheit litt, welche ihn immer wieder bluten lassen würde. Mit seinem siebtem Lebensjahr wurde der Junge als körperlich 80 Prozent Schwerbeschädigter eingestuft. Der Vater forderte von der Invaliditätsversicherung eine Zahlung für sein Kind, welche die Versicherung ablehnte.

Sie stützte sich auf die Versicherungsbedienungen. „Versicherungsschutz besteht nicht für Invalidität, die ganz oder überwiegend eingetreten ist aufgrund angeborener oder solcher Krankheiten, die bereits im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind“. Das Gericht war jedoch entgegen dieser Bedingung der Meinung, dass auch bei angeborenen Behinderungen die Versicherung zahlen müsse. Doch die Entscheidung ist noch nicht endgültig.

In der zweiten Verhandlung muss das Kammergericht in Berlin noch beschließen, ob die Versicherung nun definitiv zahlen muss. Positiv für den Betroffenen jedoch ist, dass die Richter in Karlsruhe in einem ähnlichen Fall beschlossen, dass die Versicherung zahlen muss. Sie begründeten dies damit, dass Kinderinvaliditätsversicherungen normalerweise erst nach dem erstem Lebensjahr abgeschlossen werden können. Solche Versicherungen können nur gesunde Kinder bekommen. Allerdings ist es für die Versicherung ein zusätzliches Risiko, wenn bei einem versicherten Kind im Nachhinein noch kostenaufwendige Krankheiten nachgewiesen werden.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Da rauchen die Gemüter

Ein ehemaliger Hauer in einem Steinkohlebergwerk konnte seinen Beruf nicht mehr ausführen. Deswegen bezog er seitdem Rente wegen geminderter Berufsunfähigkeit. Diese betrug jedoch nicht die selbe Höhe, wie eine „normale“ Berufsunfähigkeits-Rente, die er bei hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit bekommen hätte. Daher beantragte der ehemalige Bergarbeiter ein knappes halbes Jahr später die Auszahlung des vollen Rentensatzes. Der Antrag wurde von der Rentenversicherung mit der Begründung abgelehnt, dass der frühere Bergmann in der Lage sei, ganztägig Aufgaben zu bewältigen, die mit einer „mittelstarken“ Belastung verbunden sind.

Der Bergarbeiter klagte dagegen, jedoch ohne Erfolg. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab der Auffassung des Rentenversicherers Recht und wies die Klage zurück (Az.: L 18 KN 94/03). Das Gericht war außerdem der Überzeugung, dass die Tätigkeit als Zigarettenautomaten-Auffüller seinen Fähigkeiten und seiner Belastbarkeit entsprach
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Gegen diese Entscheidung klagte der (zumindest durch seine Berufsunfähigkeit) Geschädigte in nächster Instanz. Er warf dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vor, mit dem Verweis auf eine Tätigkeit im Tabakgeschäft gegen Artikel 4 des Grundgesetzes zuwider zu handeln. Gemäß des vierten Artikels im Grundgesetz ist es unzulässig, die Beteiligung am „Handel mit der Droge Nikotin“ zu fordern, wenn ein entsprechendes Mitwirken gegen die persönliche Ethik verstoße.

Das Bundessozialgericht, das in der Berufung eingeschaltet wurde, wies die Klage mit dem am 9.10.07 zurück(Az.: B 5b/8 KN 2/07 R).

Das Gericht war der Ansicht, dass der Kläger auf diese Tätigkeit verwiesen werden kann, da der Gesetzgeber den Tabakhandel nicht verboten hat. Es spielt auch keine Rolle, dass der Kläger diese Tätigkeit aber aus Gewissensgründen ablehnt.

Außerdem vertrat das Gericht die Auffassung, dass jeder das Recht habe, Nikotin zu konsumieren oder es sein zu lassen. Der Rentenversicherer könne jedoch nicht damit beauftragt werden, durch die Unterbindung von Verweisen auf Berufe im Tabakgeschäft, den Konsum in der Gesellschaft einzudämmen.

Ob es objektiv gerechtfertigte Gründe gegen die vom Landessozialgericht verwiesene Tätigkeit gäbe, konnte das Bundessozialgericht nicht konstatieren und gab den Fall wieder an die Vorinstanz zurück. Das Landessozialgericht muss nun darüber entscheiden, ob der Automaten-Auffüller nach festgelegten Kriterien von der mit dem der vorigen Arbeit vergleichbar ist und er somit auch auf den entsprechenden Beruf verwiesen werden kann.

Mit solchen Beispielen kann ich immer nur die Wichtigkeit der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung verdeutlichen

Ab wann macht eine Berufsunfähigkeitsversicherung Sinn.

Die Antwort ist einfach, im Grund so früh wie möglich. Ein Vorteil bei einem zeitigen Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist natürlich der günstigere Beitrag. Ein weiterer nicht zu unterschätzender Vorteil besteht in der Risikoprüfung, als junger Mensch ist man in der Regel gesund und erhält noch den gewünschten Berufsunfähigkeitsschutz.

Je älter man wird, desto mehr Krankheiten treten auf, bis zu dem Punkt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur noch mit bestimmten Ausschlüssen und/oder mit erheblichen Risikozuschlägen angenommen wird. Im schlimmsten Fall kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr abgeschlossen werden.

Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist die Richtige und ausführliche Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag, hier ist Schummeln absolut tabu. Im Leistungsfall prüft der Versicherer ob die Gesundheitsfragen auch wahrheitsgemäß beantwortet wurden. Ist dies nicht der Fall wird der Versicherer versuchen von diesem Vertrag zurückzutreten. Auch gefährliche Hobbys sind in der Regel im Antrag anzugeben. Hobby wie z.B Drachenfliegen können zu einem Risikozuschlag führen.

Lebensversicherung: „Vertraue mir o. zahl mehr….“

Kommt es zum Todesfall, muss die Lebensversicherung mit der Zahlung der vereinbarten Leistung vor Abschluss der Untersuchungen beginnen, da sonst die Gesellschaft diese mitsamt den Zinsen nachzahlen muss. Das trifft zumindest dann zu, wenn die verstorbene Person nachweislich nicht durch Selbstmord ums Leben gekommen ist. Das beschloss das Gericht in einem am 9.11.05 ausgefochtenen Verfahren (Az.: 5 U 286/05 -26).

Der Vater der Geschädigten schloss am 01.07.04 eine Lebensversicherung von 90000€, die nach seinem Tod an die Angehörigen ausgezahlt werden sollte. Der Versicherte und dessen Ehepartnerin kamen am 23.07.04 bei einer Kollision mit einem außer Kontrolle geratenem Auto ums Leben. Die von der Versicherung am 22.09.04 verlangte Ermittlungsakte wurde seitens der Staatanwälte bei der Gesellschaft sofort eingereicht.

Obwohl der Todesfall durch einen Dritten verursacht wurde, war die kurze Dauer zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Todeszeitpunkt für die Versicherung Grund genug, die Leistung wegen eines möglichen Suizids erst nach Abschluss der Ermittlungen zu zahlen. Nach deren Ermessen könne der Tod absichtlich heraufbeschwört worden sein.

Dies hatte eine Gerichtsverhandlung zur Folge, bei der die Versicherung ihre Meinung änderte und die Leistungen zahlte. Die Nachzahlung für die Zinsen, welche die Kläger durch das Geld bekommen hätten, lehnten die Versicherer strikt ab, da aufgrund nicht abgeschlossener Untersuchungen nur ein Teil der Ermittlungsakte einsehbar war.

So kam es zu ein einer weiteren Gerichtsverhandlung. Die Richter und die Kläger waren in dem Fall einer Meinung. Zudem hätte die Versicherung nach §11 Absatz 1 VVG die Transaktion tätigen müssen, sobald die Gesellschaft gemäß dem Sachverhalt ihre Zahlungspflicht erkannt hatte. Die Feststellung der Leistungspflicht müsse allerdings, so dass Gericht, innerhalb kurzer Zeit vom statten gehen.

Sollte dies nicht der Fall sein, beziehungsweise kann die Versicherung keine vernünftigen Informationen vorweisen, ist es entscheidend, wann die Zahlungspflicht offensichtlich war. Und die Zweifel, ob es nicht doch Suizid gewesen sein könnte, rechtfertige nach Meinung der Richter ebenfalls nicht die lange Zeit, die zwischen dem Todesfall und des Zahlungsdatums liegt. Daher sei die Versicherung auch in der Pflicht, den dadurch versäumten Zins zu erstatten.

Unfallversicherung: Die Geschichte des tauben Musikers…..

Bei der Tätigkeit eines hörgeschädigten Mannes, dessen Verlust der Hörkraft 1995 diagnostiziert wurde, waren Schäden an den Ohren nie ganz auszuschließen und somit musste die Berufsgenossenschaft die Kosten für Hörgeräte tragen. Im vorletzten Monat des Jahres 2004 wollte er neue Geräte haben, die jedoch das preisliche Limit für den Festbetrag überschritten. Ein Argument für die Erstattung der Geräte waren zum Beispiel seine unentgeltliche Leitung einer „konservativen“ Musikgruppe (z.B. Orchester, usw.)

Für die Berufsgenossenschaft kam die Übernahme der Unsumme nur dann in Frage, wenn diese sich innerhalb des entsprechenden Limits befänden. Damit war der Geschädigte nicht einverstanden und zog vor Gericht. Das Landessozialgericht in Rheinland- Pfalz urteilte am 29.08.06 zu Gunsten des Klägers (Az.: L 3 U 73/06).

Die nicht berufliche Leitung des Orchesters und Arbeit als Dirigent sei nach Auffassung der BGS nur ein Teil der Freizeitgestaltung, wofür im Allgemeinen keine extra Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Hinzu kommt allerdings auch noch die Behauptung, dass der Geschädigte im seinen privaten Umfeld mit den preislich günstigeren Hörgeräten ebenfalls gut zurecht komme. Das Gericht war da jedoch anderer Meinung. Bei Einschränkungen durch Berufskrankheiten müsse den Betroffenen in der Regel alles Nötige bereitgestellt werden, dass diese am Leben und an dem Geschehen in der Gesellschaft problemlos Teilnehmen können. Die Kostenübernahme bestimmter Dinger könne nur verweigert werden, wenn dadurch kein Ausgleich zu den Handicaps gewährleistet ist. Wenn es darum geht, die Balance zwischen Einsparungen und Bereitstellungen von Rehabilitationsmaßnahmen zu finden, sind die Ansprüche eingeschränkter Personen i.d.R. eine höhere Priorität zuzuschreiben.

Außerdem ließen die Richter bei der Gelegenheit das Recht auf die Kultur und auf Unterstützung für Kontakte mit gesunden Personen verlauten, zudem waren seine ehrenamtlichen Dienste mehr als nur reines Privatvergnügen. Um dies nicht aufgeben zu müssen, benötigte der Kläger eben die teureren Hilfsmittel, so dass er entsprechende Ansprüche dafür geltend machte. Daher muss die Berufsgenossenschaft trotz der Limits bezahlen.

Unfallversicherung: 2+1+1=1?

2 (Unfälle) + 1 (Zahlung der Unfallversicherung) + 1 (Leistungsverringerung) = 1 (Haufen Stress)

Die Situation lautete folgendermaßen:

Ein seit dem Juni 1999 unfallversicherter Mensch wurde am ersten Juli 2000 wegen eines gerissenen Kreuzbandes vom Arzt behandelt, wobei er sich den Kreuzbandriss durch einen Unfall zugezogen hatte. Wegen der seines Erachtens geringen Schwere und nicht vorhandener Behinderung meldete er den Vorfall nicht und forderte so auch keine Leistungen seitens seines Unfallversicherers ein. Das wurde ihm zum Verhängnis, als er nach einem weiteren Unfall am 20.04.04 zu 25 Prozent behindert wurde. Die Knieverletzung war durch die zuvor entstandene Schädigung sehr schwerwiegend. Wegen dieser wurde zu allem Übel dafür auch noch die Zahlung verringert.

Deshalb zog der Geschädigte vor Gericht. Dieses (Landgericht Flensburg) wies jedoch die Klage am 10.07.07 ab (Az.: 1 S 1/07). Nach Ermessen des Klägers fiel der Fall unter die Leistungspflicht, wenn dieser entsprechende Forderungen eingereicht hätte. Dafür aber nach einem späteren Vorfall weniger Leistungen zu bekommen, sei nach Meinung des Geschädigten nicht rechtens.

Die Richter hingegen hielten sich an den § 3 der AUB (Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen):

§ 3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich

  • im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,
  • im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung

entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.

Deshalb hatte die Vorerkrankung, auch wenn diese hier durch einen eigentlich versicherten Unfall hervorgerufen wurde, eine Leistungsminderung zur Folge. Da der Behinderungsgrad bei dem Geschädigten 25% betrug, stand die Kürzung der Zahlung oder deren rechtliche Gültigkeit außer Debatte. Ansonsten wären Nachzahlungen zu Gunsten des Klägers für die entstandene Vorschädigung fällig.

Das Gericht gestattete eine Berufung für das Urteil, da es an den Prinzipien festhielt, dass für mehrere Unfälle die entsprechende Leistung separat erbracht oder verweigert werden müsste.

Unfall während des Urlaubs oder Kleiner Junge beim Schachspiel verletzt

Nach Ansicht des Amtsgericht München könne ein Anbieter von Reisen nicht für alle Gefahren des Lebens verantwortlich gemacht werden. Deshalb wurde eine Klage einer Familie am 13.07.07 zurückgewiesen, als diese einen Reiseveranstalter verklagte (Az.: 262 C 7269/07). Die Vorgeschichte sieht folgendermaßen aus:

Bei einem Freiluft-Schachspiel (kennt ihr bestimmt: ein riesiges Schachfeld mit anderthalb Meter großen Figuren, usw….) stürzte einer der bis zu fünfzehn Kilo schweren Figuren um, wobei der Mittelfinger des neunjährigen Sprosses stark in Mitleidenschaft gezogen wurde. Daraufhin verlangten die Eltern einen entsprechenden Schadensersatz und ein Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter, was insgesamt 2190€ betrug. Dieser lehnte jedoch die Bezahlung ab und die Familie klagte.

Das Gericht vertrat die Meinung, dass das Leben einige unvermeidbare Risiken birgt und dieser Unfall eben so ein Risiko darstelle. Ginge es nach dem Willen der Eltern, würde zum Beispiel eine einfache Wand ein haftungstechnisches Dauerrisiko für den Besitzer einer Anlage darstellen. Jemand könnte schließlich mit dem Kopf dagegen schlagen und für die Gehirnerschütterung massive Forderungen stellen. Daher war die Benutzung der Schachfiguren, zumindest unter diesen Umständen auf eigene Gefahr.

Anders wäre die Verhandlung jedoch verlaufen, wenn das Hotel gewisse Mängel aufweisen würde. Dann wäre zumindest eine Teilschuld, je nach Art und Schwere, wahrscheinlich gewesen. Da aber dergleichen nicht festgestellt werden konnte, musste sich die Familie mit dem Urteil zurechtfinden.

Happy Birthday: Psychisch berufsunfähig oder ein leckerer Keks während der Arbeit

Dass durch zu hohe Erwartungen der Charakter von Fehlfunktionen geprägt wird, wurde seitens eines Experten in einer Diagnose festgestellt. Diese Untersuchung wurde auf Grund eines Ansinnens des Landgericht München vorgenommen. Einem, seit zwanzig Jahren tätigen Leiter einer Bank, ging seine Arbeit im wahrsten Sinne des Wortes auf den Keks. Auch der Doktor empfahl ihm, in den Ruhestand zu gehen.

Ausgerechnet in dieser Zeit wurden seine Fähigkeit in seiner Arbeitsstätte mehr denn je gefragt. In dem üblichen Rechtsstreit zwischen der beklagten Berufsunfähigkeitsversicherung und dem „entnervten“ Chef, der dort (lebens-)versichert war, ging es mal wieder um den berühmten Zankapfel, ob ein Befund für die Feststellung der Zahlungspflicht genüge.

In erster Instanz entschied das Landgericht München zu Gunsten des Geschädigten (Az.: 25 O 19798/03).
Nachdem sich herausstellte, dass das Oberlandesgericht München ähnlich, wenn nicht genauso entscheiden würde, verzichtete die Gesellschaft auf die weitere Revisionen.

Dadurch wurde eine Zahlung von knapp 148.000€ BU-Rente plus die Rückzahlung sämtlicher Beiträge, die seit der Berufsunfähigkeit an die Versicherung gezahlt wurden, fällig.

Außerdem können mit dem Urteil die Sektkorken knallen, da die Geburt einer neuen Rechtssituation gefeiert werden kann, weil damit erstmalig das sogenannte „Burn out-Syndrom“ von deutschen Richtern als Grund für einen Versicherungsfall akzeptiert wurde.


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