Berufsunfähigkeit – Rente ja oder nein?

Der Kläger war an Morbus Parkinson erkrankt, was zu Schüttellähmungen und Störung der Feinmotorik führte. Seinem bisherigen Beruf als Isolierhelfer konnte er also nicht mehr nachkommen. In einem Gutachten der Ärzte konnte festgestellt werden, dass der Mann eine 80-prozentige Berufsunfähigkeit hatte.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung weigerte sich jedoch, die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Der Versicherer gab an, dass der Kunde auch in einem anderen Beruf, beispielsweise als Pförtner, tätig sein könnte. Daraufhin zog der Erkrankte vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Klage am 16. Januar 2008 in vollem Umfang (Az.: 20 U 17/07). Der Kläger war laut Beweisaufnahme nicht mehr fähig, einen Beruf mit wechselnden Schichten zwischen Tag und Nacht auszuführen. Die Medikamente, die er aufgrund seiner Krankheit einnehmen musste, banden ihn an den üblichen Tag-Nacht-Rhythmus. Zwar war er durchaus in der Lage, einen Beruf als Pförtner auszuüben, jedoch ist ein solcher Beruf ohne Nachtschichten auf dem freien Arbeitsmarkt nur sehr schwer zu finden.

Doch selbst wenn er eine solche Tätigkeit gefunden hätte, wären die finanziellen Einbußen zu groß und nicht mehr zumutbar gewesen. Verglichen mit seinem alten Beruf, in dem er ein Monatsgehalt von 2.500€ brutto bekam, hätte er als Pförtner nur 1.800€ verdienen können. Ein so großer Unterschied konnte man dem Kläger also nicht zumuten. Deshalb ist in diesem Falle eine abstrakte Verweisung ausgeschlossen. Diese Klausel der abstrakten Verweisung ist in vielen alten Tarifen zu Berufsunfähigkeit eingeschlossen. Sie besagt, dass der Versicherer den Kunden auf einen anderen Beruf, welcher vom Ansehen in der Öffentlichkeit und den vorhandenen Qualifikationen noch ausgeübt werden könnte, verweisen kann, unabhängig davon ob dieser Beruf tatsächlich ausgeübt wird. Anders die Klausel der konkreten Verweisung, hier kann der Versicherer nur auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf verweisen.

Auch im Jugendcamp macht eine Unfallversicherung Sinn

In einem Jugendcamp in Finnland erkundigten sich die Leiter bei den Jugendlichen, wer am Holzhacken mit einer Axt interessiert sei und bereits Erfahrung damit gesammelt hat. Die 4 Jugendlichen, darunter der Kläger, wurden vor dem Holzhacken eingehend auf die Gefahren und deren Vorbeugungsmöglichkeiten hingewiesen. Während der nächsten Tage kamen die Jugendlichen ihrer Aufgabe regelmäßig und selbstständig nach. Doch dann kam es zu einem gravierenden Unfall: Nachdem ein fast abgetrenntes Stück Holz umfiel, versuchte der Kläger, dieses aufzuhalten. Im selben Moment jedoch schlug ein anderer Jugendlicher mit der Axt auf das Stück Holz ein, wodurch der Kläger den Zeigefinger seiner linken Hand verlor. Aufgrund der Tatsache, dass der Finger nicht mehr zu retten war, musste er mit seinen Hobbys Klavier und Saxophon aufhören.

Der Veranstalter der Reise weigerte sich jedoch, ein Schmerzensgeld zu zahlen, woraufhin das Opfer vor Gericht zog. Der Kläger war der Meinung, dass es für einen Sechzehnjährigen schwer ist, die Gefahren des Holzhackens mit einer Axt einzuschätzen. Der Veranstalter dagegen war sich selbst keiner Schuld bewusst.

Dieser Meinung war auch das Landgericht Bielefeld: Am 16. Oktober 2007 wurde die Klage zurückgewiesen (Az. : 2 O 228/07). In der Urteilsbegründung wurde hervorgehoben, dass das Opfer damals schon fast 17 Jahre alt war, stand also bereits kurz vor der Volljährigkeit. Somit war von ihm zu erwarten, dass er die Gefahren, über die er vorher sogar extra hingewiesen wurde, einschätzen konnte. Nachdem die Gruppe ihre Tätigkeit in den Tagen zuvor selbstständig und ohne Probleme absolviert hatte, konnten die Betreuer nicht damit rechnen, dass ein solcher Unfall passieren würde. Damit haben sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt.

So wichtig ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung!

Urteil nach Missachtung der Sicherheitsvorschriften

Ein Fachmann war beauftragt worden, einen Lastenaufzug in einem Betriebsgelände wieder herzurichten. Der Lift war in dem Schacht stecken geblieben. Das Makabere an der Sache war, dass man diesen seit knapp 50 Jahren nicht mehr instandgesetzt hatte. Da der Monteur sich nicht bücken wollte, begab er sich auch noch unterhalb des Aufzugbodens, obwohl davor mit einem Hinweisschild gewarnt wurde. Der Lift stürzte mitsamt dem Handwerker in die Tiefe. Dieser überlebte den Sturz, war aber zu 70% körperbehindert und nicht mehr in der Lage eine Tätigkeit auszuführen. Daher verlangte er vom Besitzer des Betriebes Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Der Streit ging bis vor das Oberlandgericht Frankfurt/Main, welches am 17.04.08 ein Urteil sprach (Az.: 17 U 270/05).
Während in der Verhandlung zuvor der Kläger leer ausgegangen wäre, bekam er in diesem Verfahren wenigstens zum Teil recht. Die schlechte Verfassung und die damit verbundene Gefährdung war einfach zu entscheidend und musste entsprechend berücksichtigt werden. Diese hätte aber vor allem der Besitzer bemerken müssen, nicht nur der fachkundige Handwerker.

Der Vorfall hätte verhindert werden können, wenn der Fahrstuhl nicht seit 50 Jahren der Verwahrlosung ausgesetzt worden wäre. An diesen Vorwürfen konnte auch das Gegenargument des Beklagten, dass er die Arbeitsstätte erst kurze Zeit (ein paar Monate) vor dem Sturz bezogen hatte und somit die Verfassung aller Gerätschaften nicht zu 100% überschauen konnte, nichts ändern. Grundsätzlich müsse ein Firmenleiter über die Verfassung der Gerätschaften Bescheid wissen. Und somit müsse der Firmenleiter auch die Gefahren der Maschinen kennen, vor allem bei besonders risikoreichen Geräten.

Trotz alledem kam der Beklagte mit einem blauen Auge davon. Dieser musste nur 1/3 des eingeklagten Geldes berappen. Der klagende Facharbeiter habe sich mit seinem Verhalten auf nicht fachkundige Weise in Gefahr gebracht. Der Richter meinte wörtlich: „Wer sich in einen ungesicherten Fahrstuhlschacht unter die Plattform begibt, verhält sich unabhängig von jeder Kenntnis über den Wartungs- und Erhaltungszustand der Anlage besonders leichtfertig.“

Da die Leistungen der EU -Rente und der Berufsgenossenschaft vermutlich nicht ausreichen den Lebensstandard zu sichern, wäre auch hier eine private Berufsunfähigkeitsversicherung angebracht gewesen.

Klage wegen Vertragsrücktritt der Unfallversicherung nach 50 Jahren

Der Klagende ging 1950 einen Versicherungsvertrag ein. Die Ehefrau stand ebenfalls unter Versicherungsschutz. 2006 trat die Assekuranz nach zwei Schadensfällen von diesem Vertrag zurück, nachdem sie die Kosten gedeckt hatte. Das verheiratete Paar legte dagegen Klage ein. Es ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht rechtens, wenn im Rahmen der Krankentagegeld-Versicherung Verträge schrankenlos aufgehoben werden. Die Gatten gingen davon aus, dass dies auch für die Unfallversicherung gelte, bzw. das Urteil auf die Unfallversicherung umgemünzt werden kann. Denn auch bei der Unfallversicherung erhält der Versicherte ein Tagegeld, sollte er aufgrund des Unfalles nicht mehr in der Lage sein, zu arbeiten. Dieses Konzept sei dem der Krankentagegeld- Versicherung ziemlich ähnlich, sodass auch der straff geregelte Kündigungsschutz greift. Zudem sei altersbedingt die Gefahr, einen Unfall zu erleiden deutlich höher, als in jungen Jahren. Dies könne älteren Versicherten nicht mit der Kündigung angerechnet werden. Außerdem bekam die Ehefrau keine finanziellen Leistungen erstattet, weshalb sich der Anlaß für eine Kündigung erübrigte. Das Landgerichts Dortmund war da anderer Meinung und sprach am 22.03.07 dementsprechend das Urteil (Az.: 2 O 425/06).

Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Ehefrau als (Mit-)Versicherte kein aktives Anrecht auf die Leistungen der Unfallversicherung habe, wie es sonst in der privaten Krankenversicherung der Fall ist. Zudem erfülle die PKV einen gesellschaftlichen Zweck, welcher der Unfallversicherung nicht aufgebürdet werden kann. Ein „Unfalltagegeld“ (bzw. deren Versicherungsbranche) könne somit nicht ohne weiteres mit einem Krankentagegeld (bzw. der PKV) verglichen werden. Unfalltagegeld wird nur dann ausgezahlt, wenn durch den Unfall der Geschädigte nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten und beschränkt sich auf maximal ein Jahr. Die Kläger vertraten, wie oben beschrieben, die Ansicht, dass diese aufgrund ihrer Bejahrtheit nicht mehr so einfach gekündigt werden können. Dem widersprach das Gericht mit der Begründung, dass das Alter vertraglich keinen Einfluss auf das Recht zum Rücktritt des Vertrages hat. Genauso steht es damit, dass der Vertrag seit über 50 Jahren gültig war und es kein Gesetz gibt, welches dem Rücktritt von so langlebigen Verträgen einen Riegel vorschiebt.

Die Unfallversicherung und die Zecken-Saison

Spaziergänge durch Wald, Park und Grünanlagen sind nicht nur erholsam. Auch eine gewisse Gefahr lauert dort, denn vornehmlich im Gestrüpp, in hohen Gräsern und Farnen oder im Unterholz auf (bis ca. 1,5 m Höhe) lebt die Zecke. Bei einem Zeckenbiss können viele Bakterien und Viren übertragen werden, welche Erkrankungen wie die Borreliose, die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) oder Rickettsiosen übertragen.

Der Biss gilt heute als Unfall, sofern der privaten Unfallversicherung die neusten Bedingungen zugrunde liegen. Leider erfolgt die Umstellung alter Versicherungsverträge nicht automatisch. Als Versicherter muss man sich selbst mit der Versicherungsgesellschaft in Verbindungen setzen und um die Umstellung bitten. Nur so kann ein ausreichender Versicherungsschutz gewährleistet werden.

Sicherlich gab es schon spezielle Versicherer, die seit einigen Jahren in ihren hochwertigen Verträgen die Folgen von Zecken- und Mückenstichen als Unfälle anerkannten, aber bei den meisten Versicherern ist dem nicht so. Bei diesen Gesellschaften wird sich an die alte, traditionelle Unfalldefinition geklammert. Demnach ist Voraussetzung für einen anerkannten Unfall ein „plötzliche und unabwendbar von außen kommendes Ereignis“. Zu den „plötzliche und unabwendbar von außen kommendes Ereignis“ zählt dann zwar der Wespenstich, nicht aber der zunächst unbemerkte Zeckenbiss.

Das heißt konkret, dass es weder bei der Infektion mit der Borreliose, der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) noch bei der Myelitis einen Versicherungsschutz gab und gibt. Diese Infektionen können aber lebenslange Krankheitsfolgen mit sich ziehen, so dass auf jeden Fall eine Umstellung des alten Vertrages erfolgen sollte, damit wenigsten ein gewisser finanzieller Schutz auch für diese Art des Unfalls besteht.

Aktuelles Urteil zur Berufsunfähigkeit, wann ist eine Verweisung rechtens?

Die sog. abstrakte Verweisung war bis in die 90 ger Jahre weithin regelmäßiger Vertragsbestandteil der verkauften Berufsunfähigkeitsversicherungen. Diese Verweisung besagt, dass der Versicherer die BU Rente nicht leisten muss, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausüben könnte, welche der Erfahrung und Lebensstellung entspricht, es spielt dabei keine Rolle, ob diese Tätigkeit auch ausgeübt wird oder mangels eines konkreten Arbeitsplatzes gar nicht ausgeübt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil vom 23. Januar 2008 (BGH - IV ZR 10/07) ein richtungweisendes Urteil gefällt.

Eine Verweisung ist nach diesem BGH Urteil nur möglich, wenn die Versicherungsgesellschaften konkreten Angaben zu der mögliche Tätigkeit machen kann. Eine pauschale Aussage über eine noch mögliche Tätigkeit reichen nicht mehr um eine abstrakte Verweisung zu begründen und ist deshalb unwirksam. Im konkreten Fall klagte ein Fernfahrer der nach einer Oberschenkelthrombose seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Die betroffene Versicherungsgesellschaft verwies den Kunden auf eine Tätigkeit als Lieferant im Nahverkehr, diese Tätigkeit solle er noch ausüben können.

Den Richtern beim BGH war die so formulierte Tätigkeitsbeschreibung zu diffus. Das BGH forderte detaillierte Angaben über die Arbeitszeiten, konkret mögliche Tätigkeiten und ob der Mann bezüglich seiner körperlichen Kräfte dazu in der Lage sei. Des Weiteren müsse die Verweisung Angaben über mögliche Hilfsmittel enthalten. Nur mit einer solch detaillierten Tätigkeitsbeschreibung könne ein arbeitsmedizinischer Gutachter feststellen, ob die vorgeschlagene Tätigkeit seitens des Betroffenen auch ausgeübt werden könne. Damit wurde ein anders lautendes Urteil vom OLG Celle vom 21. Dezember 2006, welches die Verweisung auf Grund der vorgelegten Gutachten für rechtes erkannt hatte aufgehoben. Nun wird sich das Berufungsgericht nochmals mit diesem Fall beschäftigen müssen.

Wichtig zu erwähnen ist, dass dieses Urteil nicht auf die Frage eingeht, ob für die Tätigkeit auf die der Versicherer verweist, auch ein konkreter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Frage spielt in Bezug auf die abstakte Verweisung weiterhin keine Rolle.

In den Berufsunfähigkeitsversicherungen der neuen Generation wird i.d.R. von den Versicherungsgesellschaften auf diese abstrakte Verweisung verzichtet, es gibt aber Tendenzen im Markt, günstige abgespeckte Berufsunfähigkeitspolicen anzubieten welche diese Verweisungsklausel wieder beinhalten und andere „Luxus“ Klauseln auslassen.

Deshalb wird es immer wichtiger eine vernünftigen Beratung bei einem erfahrenen Versicherungsmakler in Anspruch zu nehmen!

Früher stürzte der Revolutionär den König, hier stürzt ein Kind eine alte Frau

Kleines Wortspiel zu einem Unfall im Kaufhaus

Eine fast 80 Jahre alte Frau wurde von dem 3 ½ Jahre alten Sprössling des beklagten Vaters umgerannt. Die durch den Sturz verletzte Geschädigte verlangte von dem Mann Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. Dieser war sich keiner Schuld bewusst und verweigerte die Zahlung, worauf die Frau klagte. Die Richter des Amtsgericht Koblenz wiesen am 10.05.07 die Klage zurück (Az.: 4 C 43/07).

Es ist die Obliegenheit der Eltern, auf ihr Kind aufzupassen und es, je nach Alter und Temperament zu überwachen. Diese Verpflichtung dient dazu, das Kind vor Schäden an sich selbst, sowie vor der Verursachung von Fremdschäden zu schützen. Dass der Sohn temperamentvoll sei, konnte während dem Verfahren nicht festgestellt werden.

Es war unstreitig erwiesen, dass der Sohn seinen Papa auf kleinen Abstand nachgedackelt war. Außerdem behielt der Vater sein Kind nicht die ganze Zeit über im Auge, schaute aber regelmäßig nach ihm. Und dies reiche nach Meinung der Richter vollkommen aus. Würde man mehr verlangen, wie zum Beispiel, das Kind an die Hand zu nehmen, und ähnliches, wäre dies unzumutbar, zumal das Kaufhaus, in dem der Unfall passierte, relativ leer von Menschen war. Nebenbei bemerkt, hätte der Vater nicht wissen können, dass der Spross in der Lage wäre, eine gebrechliche Frau zu Boden zu stürzen.

Zum Thema Erben: Stress auch ohne Erbschaftssteuer …

… da erblasst sogar der Erblasser

Es ist eine häufige Unsitte, bei Abschluss eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages den „Ehegatten“ als Begünstigten (bei Todesfall der versicherten Person) zu benennen. Gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofes werde damit automatisch die Person begünstigt, die mit dem Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt verheiratet war, an dem das Vertragsverhältnis begonnen wurde (BGH, IV ZR 150/05). So ging der Ehemann vor Gericht leer aus, als er nach dem Tod seiner (versicherten) Ehefrau die Leistungen einklagte. Der BGH entschied, dass der Exmann der Verstorbenen das Geld bekäme.

Wäre der Kläger der Begünstigte gewesen (was auch relativ wahrscheinlich ist), hätte die Formulierung vom Sinn her folgendermaßen lauten müssen „…der überlebende Ehegatte, mit dem der Antragsteller zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet war…“

Es ist aber trotzdem am sichersten, wenn der richtige und volle Name des/der Begünstigten vermerkt ist. Ebenso problematisch wird es, wenn die Bezugsberechtigten als „die Erben“ benannt werden, da diese dann einen Erbschein benötigen. Außerdem ist eine Kontrolle in gewissen Zeitabständen ratsam, da sich im Lauf der Zeit vieles ändert und somit bei einem Todesfall die „falschen Personen“ die Leistungen beziehen würden. Deshalb rate ich meinen Mandanten, mit mir als dem Versicherungsmakler regelmäßig einen Versicherungscheck durchzuführen.

Spaß im Bierzelt, ein Fall für die Unfallversicherung???

… oder war es doch eher ein Fall für die Haftpflichtversicherung?

Auf dem Münchner Oktoberfest herrschte in den Bierzelten eine ausgelassene Stimmung. Innen stieg eine Frau auf die Bierbank, rutschte aus und fiel auf einen der Besucher, welcher an der benachbarten Bank saß und gerade sein Bier trinken wollte. Wegen einer schweren Verletzung des Zahnes verlangte der Geschädigte 1000 Euro Schmerzensgeld. Die Frau verweigerte die Zahlung, weil sie ihrer Aussage nach von einem anderen Besucher angerempelt worden sei. Das Amtsgericht München, welches daraufhin eingeschaltet wurde erkannte die Forderungen des Klägers teilweise an und verurteilte am 12.07.07 die Beklagte zur Zahlung der Hälfte des verlangten Geldes, also 500€ (Az.: 155 C 4107/07). Die Begründung der Richter:

Es ist zwar allgemein bekannt, dass auf solchen Festen (umgangssprachlich) Mist gebaut wird. Allerdings ist dabei zu beachten, dass auch in Bierzelten deutsches Recht gilt und man Gefährdungen anderer zu vermeiden hat. Das man angerempelt wird, ist, vor allem in vollen Zelten, keine Seltenheit. Die Rechtfertigung der Beklagten, sie wurde gestoßen (siehe oben), spricht also nicht für ihre Schuldfreiheit.

Die Richter gaben der Forderung des Geschädigten nicht zu hundert Prozent statt und begründeten dies damit, dass der Kläger ebenfalls auf seine Umwelt hätte achten müssen. Nach Meinung des Gerichts setzt der volle Rechtsanspruch auf Schmerzensgeld die Aufmerksamkeit der potentiell gefährdeten Personen voraus.

Ich kann diese Entscheidung nicht wirklich nachvollziehen. Wer achtet denn beim Trinken auf andere Menschen? Nicht nur der Vorgang der Flüssigkeitseinnahme allein setzt schon eine gewisse Unachtsamkeit voraus, sondern so etwas erwartet keiner, zumal der Geschädigte auch noch mit dem Rücken zu der Beklagten saß. Wäre er so gesessen, dass er die Faxen der Beklagten ohne Weiteres hätte bemerken und im Auge behalten können, dann wäre das Urteil gerecht, aber die Vorsicht, welche der Richter da verlangt ist nicht sonderlich realistisch.

Unfallversicherung ist auch im Schwimmbad angeraten

Ein fünf Jahre alter Junge ging auf die Rutsche, die im Nichtschwimmerbecken eines Schwimmbades endete und rutschte vorbildlich die Rutsche runter. Plötzlich stieg ein Achtjähriger auf diese Rutsche und stellte sich hin. Der fünfjährige Sohn der Beklagten stieß mit großer Kraft gegen den Sohn der Klägerin, wobei dieser mit dem Vorderkopf auf die Rutsche flog und sich starke Verletzungen im Gesicht zuzog.

Etwas später entdeckte seine Mutter ihren verletzten Sohn. Nun beschuldigte Sie die Erziehungsberechtigten des fünfjährigen Kindes nicht gut genug auf ihren Sohn aufgepasst zu haben. Denn wenn sie aufmerksamer gewesenen wären, hätten sie diesen Unfall verhindern können. Außerdem beklagte sie noch den Bademeister. Denn wenn dieser seinen Job gut erledigt hätte, hätte er ebenfalls eingreifen können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies mit dem Urteil vom 10. August 07 die Klage und somit die Schmerzensgeldforderung ab (Az.: 14 U 8/06).

Die Mutter der Beklagten müssen nicht ihrem Kind ihre ungeteilte Aufmerksam geben, wenn dieses ordnungsgemäß eine Rutsche runterrutscht. Man kann ihr keinen Vorwurf machen, denn hätte sie es geschafft einzugreifen, was eigentlich die Klägerin tun müsste, wäre für die Beklagte auch ein Verletzungsrisiko bestanden.

Auch die Klage gegen den Bademeister wies das Gericht zurück. Die Richter sagten, dass der Bademeister nicht jede Sekunde voll aufpassen muss, dass kein Unfall passiert. Grundsätzlich, so sagten die Richter, müssen die Eltern von kleinen Kindern nicht immer voll auf ihr Kind aufpassen. Das Gericht ließ keine Revision zu.


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