Berufsunfähigkeit ist nicht gleich Dienstunfähigkeit - hier ein weiteres Beispiel

Der Kläger, der als Postzusteller im Beamtenverhältnis gearbeitet hatte, erlitt bei einigen Bewegungen so starke Rückenschmerzen, dass er kaum noch arbeiten konnte. Daraufhin wurde er von seinem Arbeitgeber in den Ruhestand versetzt. Da seine Berufsunfähigkeitsversicherung die im Vertrag festgelegte Rente erst ab einer Berufsunfähigkeit von 50% zahlen musste, gab der Kläger diesen Wert an. Der Versicherer weigerte sich mit der Begründung, dass der frühere Postangestellte immer noch arbeiten könne. Infolgedessen zog der Versicherungsnehmer vor Gericht. Dieses beauftragte einen Facharzt für Orthopädie, ein Gutachten zu erstellen. Dabei schätzte er die Berufsunfähigkeit des Klägers auf lediglich 30%, woraufhin das Gericht die Klage als unbegründet zurückwies.

Auch seine Revision beim Oberlandesgericht war erfolglos. Dieses berief sich auf die Beweisaufnahme aus der ersten Instanz. Laut dieser konnte der Kläger eine ganztägige leichte bis mittelschwere Belastung ohne Schmerzen aushalten. Dass der Kläger bei einigen Bewegungen und beim Tragen von Gewichten über 5kg mit Schmerzen rechnen musste, war insofern unwichtig, da diese Vorgänge nur selten stattfanden. Außerdem hatte der Sachverständige diese Tatsache bei seiner Einschätzung bereits berücksichtigt.

Da sich das Gericht weigerte, die Filialleiterin der Deutschen Post AG als Zeugin zu befragen sowie einen hauptberuflichen Sachverständigen einzuschalten, zog der Versicherungsnehmer vor den Bundesgerichtshof. Dieser verwies die Klage am 27. Februar 2008 auf die Vorinstanz zurück (Az.: IV ZR 45/06). Wenn medizinisch festgestellte Probleme oder Schmerzen auf die Leistungsfähigkeit in einem Beruf einwirken, so muss das Gericht auf den Wunsch des Klägers Zeugen befragen. Zusätzlich muss ein „echter“ Sachverständiger mit einem Gutachten beauftragt werden – ein Facharzt für Orthopädie reicht dafür nicht. Außerdem hatte der Kläger bereits in der ersten Instanz bestätigt, dass die Schmerzen, die er in seinem Beruf erlitt, auch mit Hilfsmitteln nicht zu lindern waren.

Der Sachverständige hätte nicht nur die Schmerzen bei den einzelnen Arbeitsschritten untersuchen müssen, sondern diese auch in Zusammenhang mit der Gesamttätigkeit setzen müssen. So hätte man feststellen können, ob auch ohne die unmöglichen Einzelschritte trotzdem ein insgesamt ausreichendes Arbeitsergebnis hätte erzielt werden können.

Immer noch ist die Sachlage unklar, dass der BGH diesen Fall zurückgewiesen hat, bedeutet immer noch nicht, dass der Betroffene nun die Berufsunfähigkeitsrente erhält. Nun muss die Sachlage erneut geprüft werden. Grundlage der Entscheidung bleibt aber die Frage, ob der Beamte in seinem Beruf noch zu mind. 50% ausüben kann oder eben nicht. Kommt das Gericht zu der Ansicht, dass die Berufsausübung zu 51% möglich ist, wird die Klage erneut abgewiesen, ich denke dann gibt es auch keine Revision mehr vor dem BHG. Deshalb ist es für einen Beamten existentiell wichtig, eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit eine passenden Dienstunfähigkeitsklausel abzuschließen.

Auch eine gute Dienstunfähigkeitsklausel ist noch nicht der Weisheit letzter Schuss, denn es muss noch geprüft werden ob eine allgemein Dienstunfähigkeitsklausel reicht ob der ob der Beamte eine spezielle Dienstunfähigkeitsklausel benötigt. Mit der richtige Dienstunfähigkeitsklausel lassen sich solche unnötigen Streitereien verhindern.

Tipps für eine Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den sehr wichtigen, wenn auch freiwilligen Versicherungen. Ihre Funktion besteht darin, die eigene Arbeitskraft abzusichern und im Versicherungsfall, wenn also Berufsunfähigkeit eintritt, eine Leistung in Form einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente zu erbringen. Mittlerweile gibt es ein vielfältiges Angebot von verschiedenen Arten der Berufsunfähigkeitsversicherung, die separat oder als Zusatzbaustein einer anderen Versicherung abgeschlossen werden können. Vor dem Abschluss der Versicherung gilt es jedoch, nicht nur auf die Vertragsbedingungen, sondern bereits auf die Formulierungen bei der vorausgehenden Gesundheitsprüfung zu achten. Korrekte Angaben bei Vertragsabschluss sind in der Regel Voraussetzung dafür, dass die Leistung der Versicherung erfolgt.

Daher sollte der Fragebogen zum Gesundheitszustand klar definierte Fragen mit zeitlicher Eingrenzung beinhalten, die der Versicherungsnehmer als medizinischer Laie auch tatsächlich wahrheitsgemäß beantworten kann. Im Hinblick auf die Bedingungen im Versicherungsfall spielen die zeitliche Einschränkung und die Staffelung der Berufsunfähigkeit eine zentrale Rolle. Wichtig ist, ob die Versicherung auch bei einer teilweisen Berufsunfähigkeit eine Leistung erbringt und welcher Zeitrahmen vorgegeben ist, in dem der Zustand der Berufsunfähigkeit vorliegen muss.

Es empfiehlt sich, zu vereinbaren, dass die Berufsunfähigkeitsrente auch dann bezahlt wird, wenn die Berufsunfähigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Zudem ist darauf zu achten, ob die Versicherungsleistung erst dann erfolgt, wenn die Berufsunfähigkeit gemeldet wird oder bereits ab dem Zeitpunkt, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Daneben sollten die Vertragsbedingungen sogenannte abstrakte Verweisungen ausschließen.

Als abstrakte Verweisung wird bezeichnet, wenn die Versicherung auf einen anderen Beruf verweist, den der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Fähigkeiten, Kenntnisse oder Berufserfahrung trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ausüben könnte oder bereits ausgeübt hat. Grundsätzlich gilt für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, dass diese für junge, gesunde Versicherungsnehmer günstiger ist als für ältere. Die Laufzeit sollte so gewählt werden, dass der Bezug des Lebensunterhaltes bis zum Beginn der Altersrente sichergestellt ist und die monatlichen Lebenshaltungskosten mit der Berufsunfähigkeitsrente abgedeckt werden können.

Fußangeln in der Unfallversicherung oder …

Wenn der Drängler drängelt und der Bedrängelte der Nötigung bezichtigt wird……

Jemand schloss für seine Familie eine Unfallversicherung ab. Diese wurde dann auch beansprucht, als der Sohn einen Autounfall erlitt. Dieser verlief ungefähr so: Der Sohn fuhr auf einer Landstraße, wo er von einem hinter ihm befindlichen Fahrzeug mehrmals stark bedrängt wurde. Dieser Aktion machte der Sohn ein Ende, indem er sein Fahrzeug stoppte, den Wagen verließ und ein Streitgespräch mit dem Drängler führte, wobei er in der Wortwahl sehr ausfallend wurde. Als er zu seinem Wagen zurückkehrte, fuhr ihn ein anderer, im Gegenverkehr befindlicher PKW an. Dieser Unfall konnte von dem Fahrer nicht vermieden werden.

Und hier kam die Unfallversicherung ins Spiel, welche den unter Versicherungsschutz stehenden Teil der Kosten übernehmen sollte. Der Haken: Aufgrund der Nötigung, sowie Beleidigungen seitens des Sohnes, welche einen Gesetzesverstoss darstellen, ist der Versicherungsschutz aufgehoben. Dies geht aus der Ziffer 5.1.2 der AUB hervor, welcher nach die Versicherungsgesellschaft nicht zur Kostendeckung verpflichtet ist, wenn es zu Unfällen kommt, welche im Kontext zu einer beabsichtigten, bewusst begangenen Straftat stehen. So viel zu Auffassung der Versicherung.

Das Landgericht Dortmund, welches bei der Klage eingeschaltet wurde gab dem Vater des Verunglückten am 30.08.07 recht (Az.: 2 O 178/07). Die Richter machten deutlich, dass es nicht zur Debatte steht, ob der Sohn des Klägers sich strafbar gemacht hatte oder korrekt handelte. Denn: Das Verhalten des Geschädigten hatte nicht in der Art und Weise etwas mit der anschließenden Kollision zu tun, dass sich dadurch der Rechtsanspruch des Geschädigten mindern könnte. Die Ziffer 5.1.2 AUB greift beispielsweise in solchen Situationen, in denen der Delinquent versucht, vom Ort des Geschehens zu entfliehen und dabei einen Unfall erleidet. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Auch wenn hier eine zeitliche Nähe der Ereignisse zu erkennen ist, so hatte eher Kommissar Zufall die Finger im Spiel.

Wäre es zu einem Unglück gekommen, bei dem sich der Drängler provozieren ließ und den Geschädigten attackiert hätte, so wäre die Sache sehr wohl zu Gunsten der Versicherung zu beurteilen gewesen; da beide nach dem Vorfall getrennte Wege gingen, ergab sich der Unfall in einer ganz anderen Situation. Die Beleidigungen stellten ab dem Moment keine Bedrohung für den Sohn des Klägers dar. Dass der Geschädigte den Drängler genötigt haben sollte, konnte hier nicht wirklich festgestellt werden, da das dichte Auffahren den Geschädigten zu Recht reizte. Das Ausbremsen des Anderen war ein Manöver, bei dem der Sohn seinen Anspruch auf Erklärung geltend machte.

Direkte Verweisung bei Berufsunfähigkeit?

Nach einem Berufsunfähigkeitsfall hatte der Versicherte eine Umschulung erfolgreich absolviert und in diesem neu erlernten Beruf wieder gearbeitet. Die Versicherung zahlte dennoch weiter die vereinbarte Rente, aber mit dem Hinweis, dass sie später eventuell nach erneuter Prüfung die Rentenzahlung einstellen könnte. Nach 2 Jahren hatte der Versicherer dann die Rente eingestellt, wogegen der Versicherte klagte mit dem Verweis auf den „Zustand bei erstmaliger Anerkennung“ der Berufsunfähigkeit. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab, worauf er vor den Bundesgerichtshof zog der die Klage ebenfalls mit dem Urteil vom 30. Januar 2008 abwies (Az.: IV ZR 48/06).

Diese waren der Meinung der Versicherer könne nach erneuter Arbeitsfähigkeit die Rente jederzeit einstellen und wenn die Versicherung beschließt, mit dem Beenden der Rentenzahlung noch zu warten ändert das trotzdem nichts, denn der Versicherer hat das Recht erst mal abzuwarten wie der Versicherte sich in der neuen Tätigkeit zurecht findet und kann dann nach Belieben die Zahlung einstellen. Hier kann man wieder sehen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung als solche auch nicht gerade das Gelbe vom Ei ist.

Eine interessante Alternative stellt die Dread Disease dar. Bei dieser Versicherung werden Leistungen als Einmalzahlung fällig, wenn bestimmte klar definierte Erkrankungen vorliegen. Ich denke zum Thema Arbeitskraftabsicherung gibt es keine einfache Lösung für alles. Es muss von Fall zu Fall geprüft werden, welche Lösung zur Arbeitskraftabsicherung die Sinnvollste ist. Zur Auswahl stehen:

  • Die klassische Berufsunfähigkeitsversicherung: Hier wird der Beruf versichert, wenn dieser nicht mehr ausgeübt werden kann, ist die Leistung als BU-Rente fällig.
  • Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Hier ist die Erwerbsfähigkeit versichert, diese Versicherung ist wesentlich günstiger als die Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn keine berufliche Tätigkeit mehr aufgenommen werden kann, ist die Leistung als EU-Rente fällig.
  • Die Dread Disease oder auch schwere Erkrankungen Versicherung: Diese leistet bei Diagnose, nach einer individuellen Karenzzeit, bestimmter versicherter Erkrankungen als Einmalzahlung.
  • Die Grundfähigkeitsversicherung: Wenn bestimmte versicherte Grundfähigkeiten, z.B. laufen, greifen, bücken usw. nicht mehr möglich sind, leistet die Grundfähigkeitsversicherung eine Rente

Oberverwaltungsgericht (OVG) entscheidet über Dienstunfähigkeitspensionen

Mit einem aktuellen OVG-Urteil vom 28. März 2008, (AZ: 2 A 10262/08.OVG) entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz folgendes. Die Kürzung der Pensionen für Beamte, die nicht wegen eines Dienstunfalls in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt werden müssen, ist rechtens.

Dies geschah einem Vermessungsbeamten, der im Alter von 53 Jahren dienstunfähig wurde. Die Pension wurde um 7,2 % gekürzt, weil die Dienstunfähigkeit nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen war. Mit dieser Pensionskürzung war der Pensionär nicht einverstanden. Die Klage wurde sowohl von dem zuständigen Verwaltungsgericht als auch Oberverwaltungsgericht abgewiesen.

Zur Begründung führten die Richter an, dass es dem Gesetzgeber freistehe einen Pensionsabschlag für die Beamten einzuführen, welche vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden müssten. Im Berufsbeamtentum sei es von je her so, dass sich die Höhe der Versorgungsbezüge in der Länge der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit niederschlage. Zudem solle mit der Pensionskürzung dem Trend zur Frühpensionierung entgegen gewirkt werden. Weil die Dienstunfähigkeit der Kläger nicht auf einem Dienstunfall beruhe, könne der Dienstherr nicht zur Verantwortung gezogen werden, deshalb wäre diese Kürzung auch für den Kläger gerechtfertigt.

Auch daran kann man wieder sehen, wie wichtig es auch für Beamte ist eine Dienstunfähigkeitsversicherung abzuschließen. In diesem Zusammenhang ist die entsprechende Klausel der einzelnen Gesellschaften von besonderer Bedeutung. Wichtig ist auch die Tätigkeit des Beamten, denn es gibt auch die spezielle Dienstunfähigkeit, welche für uniformierte Beamte von besonderer Bedeutung ist. Diesen nutzt eine noch so gute allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel in der Dienstunfähigkeitspolice nichts.

Kein Pfändungsschutz für Berufsunfähigkeitsrenten

Der BGH hat schon am 15.11.2007 (Az. IX ZB 99/05) ein brisantes Urteil zum Pfändungsschutz von Berufsunfähigkeitsrentengefällt. Nach diesem Urteil zählen die Leistungen, welcher ein Selbständiger aus der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erhält, in voller Höhe nicht als Arbeitseinkommen, deshalb gibt es bei eiern Insolvenz keinen Pfändungsschutz für diese Leistungen. Nur eine Ausnahme ließ der BGH zu, wenn der Versicherte beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsrente als Arbeitnehmer oder Beamter beschäftigt gewesen sei, gelten Einschränkungen in Bezug auf die Pfändbarkeit der BU Renten.

Seit 2007 wurden, durch Änderungen der entsprechenden Gesetze, private Altersrenten explizit in den Pfändungsschutz einbezogen, nicht aber Renten wegen Berufsunfähigkeit welche vorzeitig ausgezahlt würden. Das Urteil Bezug sich auf einen Unternehmer, der bis zur Insolvenz ein Autohaus betrieben hatte. Seitens des Versicherers wurde die Berufsunfähigkeit anerkannt und eine monatlich Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 874,70 Euro ausbezahlt. Allerdings machte das Amtsgericht Chemnitz als zuständiges Insolvenzgericht dem insolventen Schuldner einen Strich durch die Rechnung und schlug diese Berufsunfähigkeitsrente zur Insolvenzmasse. Damit war der Betroffene naturgemäß nicht einverstanden und klagte vergeblich gegen diese Entscheidung, bis vors BGH.

Mir persönlich erschließt sich diese Logik nicht, der Pfändungsschutz wurde doch eingeführt um Menschen, die etwas für die Altersvorsorge getan haben vor dem sozialen Niedergang und der damit verbundenen Altersarmut zu schützen und so nebenbei natürlich die Sozialhilfe (und damit uns Steuerzahler) zu entlasten. Weshalb jemand der noch zusätzlich durch eine sinnvolle Berufsunfähigkeitsversicherung vorsorgt keinen Pfändungsschutz genießt ist mir nicht verständlich, letztendlich müssen die Sozialhilfe und damit wir Steuerzahler diese Zeche bezahlen, das kann es doch nicht sein.

So wichtig ist eine banale Risikolebensversicherung

Wenn ein Arbeitnehmer einen Unfall auf einer Strecke hat, die der Arbeitgeber bestimmt hat, so spricht man von einem Wegeunfall. Kläger war die Verwandtschaft des Dachdeckers, der die Aufgabe bekam, von zu Hause einen Winkelschleifer zu bringen. Auf dieser Strecke wurde er Verursacher eines Unfalls, bei dem er tödlich verunglückte. Deshalb wollten die Kläger die Hinterbliebenenrente erhalten, die das beklagte Bauunternehmen nicht bereit war zu zahlen.

Das beklagte Bauunternehmen betonte, der Arbeitnehmer hätte sich den Winkelschleifer ausgeliehen und somit hätte die Fahrt auch einen bestimmten privaten Hintergrund und nicht nur einen Beruflichen. Das Landessozialgericht gab mit dem Urteil vom 12. Februar 2008 der Klage im vollen Maße statt (Az.: L 3 U 115/05). Der Richter war der Meinung, dass eine Verbindung des Winkelschleifers zu dem Beruf des Verunglückten besteht. Der Arbeitgeber hatte die Fahrt mit dem tödlichen Ausgang ausdrücklich veranlasst. Der Verunglückte hatte zwar ein Eigeninteresse das geliehene Werkzeug zurück zu bringen aber die berufliche Veranlassung der Fahrt war mindestens gleichwertig anzusehen. Aus diesem Grund besteht die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft. Auch das Argument der Berufsgenossenschaft, das sich auf einen anonymen Anruf bezog und laut dem der Dachdecker Selbstmord begangen hatte, kam nicht durch. Das Gericht ließ keine Revision zu.

Ich denke ungeachtet dieses Urteils werden die Hinterbliebenen mit dieser Notversorgung durch die Berufsgenossenschaft nicht unbedingt sorgenfrei leben können. Deshalb sollte auf jeden Fall für jeden Familienvater eine kostengünstige Risikolebensversicherung zum Standard gehören, gerade dann, wenn noch andere finanzielle Verpflichtungen wie Kinder oder Kredite oder auch eine Hausfinanzierung zu leisten sind.

Verlängerung der Schüler-BU Aktion der DELTA Lloyd

Bei Delta Lloyd kann bereits ein 15-jähriger Schüler für eine monatliche Summe von ungefähr 18 EURO eine Berufsunfähigkeitsrente von 1000 EURO, die jeden Monat ausgezahlt wird, abschließen. Wichtig ist es beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, dieses so früh wie möglich zu tun, schließlich sind dann die monatlichen Beiträge geringer.

Die Schüler Berufsunfähigkeits-Aktion des Finanzdienstleisters Delta Lloyd ist aufgrund der großen Nachfrage bis Ende Dezember dieses Jahres verlängert worden. Bis zu einer jährlichen Rentenhöhe von 12.000 EURO kann durch die Eltern für ihre Kinder eine Schüler-Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden. Sollte die Schul-, Ausbildungs- oder Studienzeit dann zu Ende gehen, hat der Jugendliche die Möglichkeit, den Versicherungsschutz mit einer Anschlussversicherung zu verlängern, ohne sich dabei einer erneuten Gesundheitsüberprüfung zu unterziehen. Dies ist allerdings nur machbar, wenn der zu Versichernde ein Alter von 15 Jahren erreicht hat und noch zur Schule geht.

Berufsunfähigkeit – Vom Lokführer zum Hilfsarbeiter

Da sein rechtes Bein amputiert werden musste, konnte der Kläger seinen bisherigen Beruf als Lokomotivführer nicht mehr ausüben. Sein Arbeitgeber arrangierte ihm aus sozialen Gründen eine Tätigkeit als Kontierer, bei dem er fast genauso viel verdiente wie bei seinem bisherigen Beruf. Da der Kläger jedoch die für diesen Beruf nötige kaufmännische Ausbildung nicht hatte, konnte er nur Hilfsarbeiten leisten. Die Berufsunfähigkeitsversicherung weigerte sich mit dem Argument, einen geeigneten Schonarbeitsplatz gefunden zu haben, dem Kläger eine Rente zu zahlen.

Der frühere Lokführer wollte dies nicht akzeptieren und zog vor das Frankfurter Oberlandesgericht, welches die Klage am 20. Februar 2007 bestätigte (Az.: 14 U 225/05). Laut Richter ist der Verweis auf einen Schonarbeitsplatz nur dann zulässig, wenn der Versicherer nachweisen kann, dass eine solche Arbeitsmöglichkeit besteht. Ansonsten könnte der Berufsunfähige nicht sicher sein, ob er einen solchen Arbeitsplatz bekommt. Eine solche Verweisung währe jedoch nicht mit den Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar.

Da für den Kläger eine entsprechende Arbeitsstelle geschaffen wurde, welche er auch akzeptierte, wäre die Verweisung grundsätzlich möglich gewesen. Doch auch das Ansehen eines Berufes ist wichtig – in diesem Fall liegt das Ansehen einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter deutlich unter der eines Lokomotivführers. Da der mögliche neue Beruf nicht der Lebensstellung des Klägers entsprach, wäre eine Verweisung auf diese Tätigkeit nicht zulässig gewesen. Eine Revision wurde von den Richtern nicht zugelassen.

Auch beim Spazieren auf öffentlichen Gehwegen ist eine Unfallversicherung sinnvoll

Als die Klägerin im Winter 2005 eine stark vereiste und nicht gestreute Münchner Seitenstraße überqueren wollte, stürzte sie beim Verlassen des Gehwegs schwer, da sie eine schneebedeckte Eisplatte übersah. Ihrer Meinung nach hatte die Stadt München damit die Verkehrs-Sicherungspflicht verletzt, woraufhin sie vor Gericht Schadensersatz und Schmerzensgeld für die beim Sturz erlittenen Verletzungen verlangte.

Die Stadt dagegen argumentierte, dass es bei einem Gesamtstraßennetz von etwa 2.300 Kilometern unmöglich sei, alle Straßen vor Glätte zu schützen. Vielmehr sah sie sich nur dazu verpflichtet, die wichtigsten Stellen des Verkehrs, wie beispielsweise Kreuzungen, Hauptstraßen, große Plätze und Straßenübergänge, abzusichern.

Die Richter am Landgericht München I stimmten jedoch der Klage am 12. Juni 2008 (Az.: 26 O 2677/08) teilweise zu. Ihrer Auffassung nach ist es die Pflicht jeder Gemeinde, Schnee und Eis auch in den gedachten Verlängerungen der Gehwege zu beseitigen. Andernfalls wäre die Gefahr für Fußgänger beim Überqueren der Straße einfach zu groß, da sie nirgends vor Stürzen geschützt wären.

Nach Meinung des Gerichts gilt die Verkehrs-Sicherungspflicht auch für alle Seitenstraßen und Gassen, denn die Bewegungsfreiheit der Anwohner darf nicht eingeschränkt werden. Wörtlich ist im Urteil folgendes zu lesen: „Die Verkehrs-Sicherungspflicht betrifft nicht nur Straßen mit Fußgängerüberwegen. Sie gilt vielmehr für alle Fahrbahnen, welche Fußgänger im Bereich einer Gemeinde überqueren müssen, um sich dort sinnvoll fortbewegen zu können. Sei es zum Einkauf, zum Spaziergang oder um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen.“

Da die Fußgängerin allerdings selbst hätte aufpassen müssen – schließlich war die Straße klar erkennbar nicht geräumt – wurde die Stadt nur zu einem Schadensersatz von 50% des geforderten Wertes verurteilt.


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