Fehler in Rentenhöhe: Wenn Mathematik nicht nur Schülern Kopfzerbrechen bereitet….
Am Ende eines Berufslebens, das für die Rentenversicherung bürokratisch aufwendig war, wurde ein Versicherter berufsunfähig. Die Schwierigkeit der Versicherer lag darin, dass die Daten zur Ermittlung der Rentenhöhe, sowie die dafür nötigen Berechnungen sehr komplex waren und der Kostenträger sich zu Gunsten des Versicherten verrechnete. Als der Kostenträger den Fehler bemerkte, verlangte er sämtliche zuviel erbrachten Leistungen zurück.
Der Rentenbescheid wurde wegen einem vorher stattgefundenen Prozess dem Anwalt des Versicherten ausgehändigt und dieser übergab das Dokument nach Abschluss des Rechtsverfahrens wieder seinem Klienten, jedoch ohne es auf Richtigkeit zu kontrollieren. Die Versicherungsgesellschaft sah darin eine grobe Fahrlässigkeit und begründete darauf ihre Ansprüche auf Rückerstattung, welche der Versicherte im Rahmen des § 45 SGB X vor Gericht anfocht und zugleich eine fortwährende Zahlung der Rente in gleicher Menge, wie sie auf dem Bescheid angegeben ist, einklagte.
Das Landessozialgericht in Hessen befand am 29.02.08, dass der Versicherungsnehmer zurecht geklagt hatte (Az.: L 5 R 195/06).
Da die Auswertung der Daten sehr aufwendig und zumindest in dem Fall für einen Laien unverständlich war, hätte weder der Kläger, noch sein früherer Anwalt, auch bei einer etwaigen Kontrolle, den Fehler bemerken können. Daran hätte sich auch nichts geändert, wenn der Anwalt nach Beendigung des Verfahrens den Bescheid weiterhin bei sich verwahrt hätte. Eine Wendung des Prozesses wäre nur dann denkbar, wenn der Versicherer dem Kläger Falschangaben nachweisen könnte. Das Recht, diesen Streit in nächster Instanz auszufechten, verweigerten die Richter.
