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Arbeitsunfall mit Privatauto

Nachdem ein Tischler vom frühen Morgen bis in den Nachmittag ununterbrochen gearbeitet hatte, fuhr er mit seinem privaten Auto in seine Wohnung, um ein verspätetes Mittagessen zu sich zu nehmen. Angesichts einer noch ausstehenden Belieferung eines Kunden für 17 Uhr entschloss er sich gegen 16 Uhr, wieder in die Werkstatt zu fahren. Schon nach wenigen Metern konnte er ein schleifendes Geräusch seines Wagens feststellen. Da er davon ausging, dass es sich nur um einen klemmenden Ast handelte, entschloss er sich, diesen eigenhändig zu entfernen. Er holte seinen Wagenheber und bockte das Fahrzeug auf, um sich von unten einen Überblick zu verschaffen. Als der Heber jedoch abrutschte, senkte sich der PKW, worauf der Kläger eingeklemmt wurde und eine Schädelbasisfraktur erlitt.

Die gesetzliche Unfallversicherung bewertete dies nicht als Arbeitsunfall und versagte dem Arbeitnehmer daher den Versicherungsschutz. Zum einen hätte er den kurzen Weg von etwa einem Kilometer genauso gut zu Fuß gehen könnten, zum anderen habe die Instandhaltung des eigenen Autos nichts mit der Arbeit zu tun, so der Versicherer. Der Arbeitnehmer wollte dies nicht akzeptieren und zog daraufhin vor das Sozialgericht Detmold, welches die Klage allerdings am 14.10.2005 zurückwies (Az.: S 14 U 113/03).

Da der Tischler dieses Urteil als ungerecht empfand, zog er vor das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Hier errang er einen Sieg: in einem Urteil vom 02.05.2006 gaben die Richter der Klage des Arbeitnehmers statt (Az.: L 15 U 248/05), welches inzwischen von der obersten Instanz bestätigt wurde.
Entscheidend für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist die Tatsache, ob die Tätigkeit des Klägers als versichert einzustufen ist. Ein Mittagessen wird zu diesen Tätigkeiten gerechnet, da es zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient. Besonders für eine physisch anstrengendere Arbeit wie der eines Tischlers benötigt man genug Energie.

Ob zu Fuß oder mit dem Auto, ob einmal oder mehrmals – wie und wie oft ist hierbei unerheblich. Besonders angesichts dessen, dass der Tischler schon einige Stunden lang Arbeit verrichtet hatte, kann man es ihm nicht verdenken, dass er das Auto genommen hat. Bleibt nur noch eins: Hätte der Kläger das Auto stehen lassen und stattdessen zu Fuß weitergehen müssen? Das hängt von drei Faktoren ab:

  1. War die Störung vorhersehbar?
  2. Wie weit ist der restliche Weg, der zu Fuß noch zurückzulegen wäre?
  3. Wie groß ist der Aufwand, den Schaden selbst zu regulieren?

Hier ist letzteres Entscheidend. Die Annahme des Tischlers, er müsse nur schnell einen Ast entfernen, schien dem Gericht nachvollziehbar. Die Revision der Berufsgenossenschaft wurde daher zurückgewiesen und die Kopfverletzungen wurden als Arbeitsunfall bewertet.

Zählt eine Radtour als Betriebssport?

Im Juni 2001 organisierte der Arbeitgeber der Klägerin eine Radtour. Sie war eine der 9 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die an diesem etwas längeren Ausflug teilnahmen. Als die Klägerin von ihrem Rad stürzte, zog sie sich eine schwere Verletzung des Handgelenks zu. Von diesem Unfall setzte sie ihre Berufsgenossenschaft in Kenntnis, welche es jedoch ablehnte, den Zwischenfall zu bearbeiten. Der gesetzliche Unfallversicherer argumentierte, dass die Fahrradtour, während der die Verletzung zustande kam, keine versicherte Tätigkeit war. Daraufhin zog sie die Sache vor Gericht, wo sie jedoch mit dem Urteil vom 18. März 2008 eine Niederlage erlitt (Az.: L 3 U 266/05).

In seiner Urteilsbegründung sagte das Gericht, dass nur Betriebssportarten und betriebliche Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls als versicherte Tätigkeiten gelten. Da ein solcher Fahrradausflug jedoch nicht regelmäßig stattfand, konnte er nicht als Betriebssport bewertet werden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin in einer eigenen Radsportgruppe Mitglied gewesen wäre.

Auch die Möglichkeit einer betrieblichen Veranstaltung zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls lag hier nicht vor. Da es eine recht lange und anstrengende Radtour war, nahmen nur 9 der 70 Mitarbeiter an dem Ausflug teil. Wäre es die Absicht des Arbeitgebers gewesen, das Gemeinschaftsgefühl zu fördern, hätte er eine wesentlich leichtere Tour angesetzt. Stattdessen war der Ausflug zur privaten Freizeitgestaltung der Mitarbeiter gedacht, welche allerdings nicht unter Versicherungsschutz steht.

Die Möglichkeit, Revision gegen diese Entscheidung einzureichen, wurde der Klägerin nicht erteilt. Wieder ein Beweis dafür wie wichtig eine private Unfallversicherung ist


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