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Auch beim Spazieren auf öffentlichen Gehwegen ist eine Unfallversicherung sinnvoll

Als die Klägerin im Winter 2005 eine stark vereiste und nicht gestreute Münchner Seitenstraße überqueren wollte, stürzte sie beim Verlassen des Gehwegs schwer, da sie eine schneebedeckte Eisplatte übersah. Ihrer Meinung nach hatte die Stadt München damit die Verkehrs-Sicherungspflicht verletzt, woraufhin sie vor Gericht Schadensersatz und Schmerzensgeld für die beim Sturz erlittenen Verletzungen verlangte.

Die Stadt dagegen argumentierte, dass es bei einem Gesamtstraßennetz von etwa 2.300 Kilometern unmöglich sei, alle Straßen vor Glätte zu schützen. Vielmehr sah sie sich nur dazu verpflichtet, die wichtigsten Stellen des Verkehrs, wie beispielsweise Kreuzungen, Hauptstraßen, große Plätze und Straßenübergänge, abzusichern.

Die Richter am Landgericht München I stimmten jedoch der Klage am 12. Juni 2008 (Az.: 26 O 2677/08) teilweise zu. Ihrer Auffassung nach ist es die Pflicht jeder Gemeinde, Schnee und Eis auch in den gedachten Verlängerungen der Gehwege zu beseitigen. Andernfalls wäre die Gefahr für Fußgänger beim Überqueren der Straße einfach zu groß, da sie nirgends vor Stürzen geschützt wären.

Nach Meinung des Gerichts gilt die Verkehrs-Sicherungspflicht auch für alle Seitenstraßen und Gassen, denn die Bewegungsfreiheit der Anwohner darf nicht eingeschränkt werden. Wörtlich ist im Urteil folgendes zu lesen: „Die Verkehrs-Sicherungspflicht betrifft nicht nur Straßen mit Fußgängerüberwegen. Sie gilt vielmehr für alle Fahrbahnen, welche Fußgänger im Bereich einer Gemeinde überqueren müssen, um sich dort sinnvoll fortbewegen zu können. Sei es zum Einkauf, zum Spaziergang oder um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen.“

Da die Fußgängerin allerdings selbst hätte aufpassen müssen – schließlich war die Straße klar erkennbar nicht geräumt – wurde die Stadt nur zu einem Schadensersatz von 50% des geforderten Wertes verurteilt.

Berufsunfähigkeit – Rente ja oder nein?

Der Kläger war an Morbus Parkinson erkrankt, was zu Schüttellähmungen und Störung der Feinmotorik führte. Seinem bisherigen Beruf als Isolierhelfer konnte er also nicht mehr nachkommen. In einem Gutachten der Ärzte konnte festgestellt werden, dass der Mann eine 80-prozentige Berufsunfähigkeit hatte.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung weigerte sich jedoch, die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Der Versicherer gab an, dass der Kunde auch in einem anderen Beruf, beispielsweise als Pförtner, tätig sein könnte. Daraufhin zog der Erkrankte vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Klage am 16. Januar 2008 in vollem Umfang (Az.: 20 U 17/07). Der Kläger war laut Beweisaufnahme nicht mehr fähig, einen Beruf mit wechselnden Schichten zwischen Tag und Nacht auszuführen. Die Medikamente, die er aufgrund seiner Krankheit einnehmen musste, banden ihn an den üblichen Tag-Nacht-Rhythmus. Zwar war er durchaus in der Lage, einen Beruf als Pförtner auszuüben, jedoch ist ein solcher Beruf ohne Nachtschichten auf dem freien Arbeitsmarkt nur sehr schwer zu finden.

Doch selbst wenn er eine solche Tätigkeit gefunden hätte, wären die finanziellen Einbußen zu groß und nicht mehr zumutbar gewesen. Verglichen mit seinem alten Beruf, in dem er ein Monatsgehalt von 2.500€ brutto bekam, hätte er als Pförtner nur 1.800€ verdienen können. Ein so großer Unterschied konnte man dem Kläger also nicht zumuten. Deshalb ist in diesem Falle eine abstrakte Verweisung ausgeschlossen. Diese Klausel der abstrakten Verweisung ist in vielen alten Tarifen zu Berufsunfähigkeit eingeschlossen. Sie besagt, dass der Versicherer den Kunden auf einen anderen Beruf, welcher vom Ansehen in der Öffentlichkeit und den vorhandenen Qualifikationen noch ausgeübt werden könnte, verweisen kann, unabhängig davon ob dieser Beruf tatsächlich ausgeübt wird. Anders die Klausel der konkreten Verweisung, hier kann der Versicherer nur auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf verweisen.

Auch im Jugendcamp macht eine Unfallversicherung Sinn

In einem Jugendcamp in Finnland erkundigten sich die Leiter bei den Jugendlichen, wer am Holzhacken mit einer Axt interessiert sei und bereits Erfahrung damit gesammelt hat. Die 4 Jugendlichen, darunter der Kläger, wurden vor dem Holzhacken eingehend auf die Gefahren und deren Vorbeugungsmöglichkeiten hingewiesen. Während der nächsten Tage kamen die Jugendlichen ihrer Aufgabe regelmäßig und selbstständig nach. Doch dann kam es zu einem gravierenden Unfall: Nachdem ein fast abgetrenntes Stück Holz umfiel, versuchte der Kläger, dieses aufzuhalten. Im selben Moment jedoch schlug ein anderer Jugendlicher mit der Axt auf das Stück Holz ein, wodurch der Kläger den Zeigefinger seiner linken Hand verlor. Aufgrund der Tatsache, dass der Finger nicht mehr zu retten war, musste er mit seinen Hobbys Klavier und Saxophon aufhören.

Der Veranstalter der Reise weigerte sich jedoch, ein Schmerzensgeld zu zahlen, woraufhin das Opfer vor Gericht zog. Der Kläger war der Meinung, dass es für einen Sechzehnjährigen schwer ist, die Gefahren des Holzhackens mit einer Axt einzuschätzen. Der Veranstalter dagegen war sich selbst keiner Schuld bewusst.

Dieser Meinung war auch das Landgericht Bielefeld: Am 16. Oktober 2007 wurde die Klage zurückgewiesen (Az. : 2 O 228/07). In der Urteilsbegründung wurde hervorgehoben, dass das Opfer damals schon fast 17 Jahre alt war, stand also bereits kurz vor der Volljährigkeit. Somit war von ihm zu erwarten, dass er die Gefahren, über die er vorher sogar extra hingewiesen wurde, einschätzen konnte. Nachdem die Gruppe ihre Tätigkeit in den Tagen zuvor selbstständig und ohne Probleme absolviert hatte, konnten die Betreuer nicht damit rechnen, dass ein solcher Unfall passieren würde. Damit haben sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt.

So wichtig ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung!

Urteil nach Missachtung der Sicherheitsvorschriften

Ein Fachmann war beauftragt worden, einen Lastenaufzug in einem Betriebsgelände wieder herzurichten. Der Lift war in dem Schacht stecken geblieben. Das Makabere an der Sache war, dass man diesen seit knapp 50 Jahren nicht mehr instandgesetzt hatte. Da der Monteur sich nicht bücken wollte, begab er sich auch noch unterhalb des Aufzugbodens, obwohl davor mit einem Hinweisschild gewarnt wurde. Der Lift stürzte mitsamt dem Handwerker in die Tiefe. Dieser überlebte den Sturz, war aber zu 70% körperbehindert und nicht mehr in der Lage eine Tätigkeit auszuführen. Daher verlangte er vom Besitzer des Betriebes Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Der Streit ging bis vor das Oberlandgericht Frankfurt/Main, welches am 17.04.08 ein Urteil sprach (Az.: 17 U 270/05).
Während in der Verhandlung zuvor der Kläger leer ausgegangen wäre, bekam er in diesem Verfahren wenigstens zum Teil recht. Die schlechte Verfassung und die damit verbundene Gefährdung war einfach zu entscheidend und musste entsprechend berücksichtigt werden. Diese hätte aber vor allem der Besitzer bemerken müssen, nicht nur der fachkundige Handwerker.

Der Vorfall hätte verhindert werden können, wenn der Fahrstuhl nicht seit 50 Jahren der Verwahrlosung ausgesetzt worden wäre. An diesen Vorwürfen konnte auch das Gegenargument des Beklagten, dass er die Arbeitsstätte erst kurze Zeit (ein paar Monate) vor dem Sturz bezogen hatte und somit die Verfassung aller Gerätschaften nicht zu 100% überschauen konnte, nichts ändern. Grundsätzlich müsse ein Firmenleiter über die Verfassung der Gerätschaften Bescheid wissen. Und somit müsse der Firmenleiter auch die Gefahren der Maschinen kennen, vor allem bei besonders risikoreichen Geräten.

Trotz alledem kam der Beklagte mit einem blauen Auge davon. Dieser musste nur 1/3 des eingeklagten Geldes berappen. Der klagende Facharbeiter habe sich mit seinem Verhalten auf nicht fachkundige Weise in Gefahr gebracht. Der Richter meinte wörtlich: „Wer sich in einen ungesicherten Fahrstuhlschacht unter die Plattform begibt, verhält sich unabhängig von jeder Kenntnis über den Wartungs- und Erhaltungszustand der Anlage besonders leichtfertig.“

Da die Leistungen der EU -Rente und der Berufsgenossenschaft vermutlich nicht ausreichen den Lebensstandard zu sichern, wäre auch hier eine private Berufsunfähigkeitsversicherung angebracht gewesen.


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