Auch beim Spazieren auf öffentlichen Gehwegen ist eine Unfallversicherung sinnvoll
Als die Klägerin im Winter 2005 eine stark vereiste und nicht gestreute Münchner Seitenstraße überqueren wollte, stürzte sie beim Verlassen des Gehwegs schwer, da sie eine schneebedeckte Eisplatte übersah. Ihrer Meinung nach hatte die Stadt München damit die Verkehrs-Sicherungspflicht verletzt, woraufhin sie vor Gericht Schadensersatz und Schmerzensgeld für die beim Sturz erlittenen Verletzungen verlangte.
Die Stadt dagegen argumentierte, dass es bei einem Gesamtstraßennetz von etwa 2.300 Kilometern unmöglich sei, alle Straßen vor Glätte zu schützen. Vielmehr sah sie sich nur dazu verpflichtet, die wichtigsten Stellen des Verkehrs, wie beispielsweise Kreuzungen, Hauptstraßen, große Plätze und Straßenübergänge, abzusichern.
Die Richter am Landgericht München I stimmten jedoch der Klage am 12. Juni 2008 (Az.: 26 O 2677/08) teilweise zu. Ihrer Auffassung nach ist es die Pflicht jeder Gemeinde, Schnee und Eis auch in den gedachten Verlängerungen der Gehwege zu beseitigen. Andernfalls wäre die Gefahr für Fußgänger beim Überqueren der Straße einfach zu groß, da sie nirgends vor Stürzen geschützt wären.
Nach Meinung des Gerichts gilt die Verkehrs-Sicherungspflicht auch für alle Seitenstraßen und Gassen, denn die Bewegungsfreiheit der Anwohner darf nicht eingeschränkt werden. Wörtlich ist im Urteil folgendes zu lesen: „Die Verkehrs-Sicherungspflicht betrifft nicht nur Straßen mit Fußgängerüberwegen. Sie gilt vielmehr für alle Fahrbahnen, welche Fußgänger im Bereich einer Gemeinde überqueren müssen, um sich dort sinnvoll fortbewegen zu können. Sei es zum Einkauf, zum Spaziergang oder um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen.“
Da die Fußgängerin allerdings selbst hätte aufpassen müssen – schließlich war die Straße klar erkennbar nicht geräumt – wurde die Stadt nur zu einem Schadensersatz von 50% des geforderten Wertes verurteilt.
