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Klage wegen Vertragsrücktritt der Unfallversicherung nach 50 Jahren

Der Klagende ging 1950 einen Versicherungsvertrag ein. Die Ehefrau stand ebenfalls unter Versicherungsschutz. 2006 trat die Assekuranz nach zwei Schadensfällen von diesem Vertrag zurück, nachdem sie die Kosten gedeckt hatte. Das verheiratete Paar legte dagegen Klage ein. Es ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht rechtens, wenn im Rahmen der Krankentagegeld-Versicherung Verträge schrankenlos aufgehoben werden. Die Gatten gingen davon aus, dass dies auch für die Unfallversicherung gelte, bzw. das Urteil auf die Unfallversicherung umgemünzt werden kann. Denn auch bei der Unfallversicherung erhält der Versicherte ein Tagegeld, sollte er aufgrund des Unfalles nicht mehr in der Lage sein, zu arbeiten. Dieses Konzept sei dem der Krankentagegeld- Versicherung ziemlich ähnlich, sodass auch der straff geregelte Kündigungsschutz greift. Zudem sei altersbedingt die Gefahr, einen Unfall zu erleiden deutlich höher, als in jungen Jahren. Dies könne älteren Versicherten nicht mit der Kündigung angerechnet werden. Außerdem bekam die Ehefrau keine finanziellen Leistungen erstattet, weshalb sich der Anlaß für eine Kündigung erübrigte. Das Landgerichts Dortmund war da anderer Meinung und sprach am 22.03.07 dementsprechend das Urteil (Az.: 2 O 425/06).

Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Ehefrau als (Mit-)Versicherte kein aktives Anrecht auf die Leistungen der Unfallversicherung habe, wie es sonst in der privaten Krankenversicherung der Fall ist. Zudem erfülle die PKV einen gesellschaftlichen Zweck, welcher der Unfallversicherung nicht aufgebürdet werden kann. Ein „Unfalltagegeld“ (bzw. deren Versicherungsbranche) könne somit nicht ohne weiteres mit einem Krankentagegeld (bzw. der PKV) verglichen werden. Unfalltagegeld wird nur dann ausgezahlt, wenn durch den Unfall der Geschädigte nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten und beschränkt sich auf maximal ein Jahr. Die Kläger vertraten, wie oben beschrieben, die Ansicht, dass diese aufgrund ihrer Bejahrtheit nicht mehr so einfach gekündigt werden können. Dem widersprach das Gericht mit der Begründung, dass das Alter vertraglich keinen Einfluss auf das Recht zum Rücktritt des Vertrages hat. Genauso steht es damit, dass der Vertrag seit über 50 Jahren gültig war und es kein Gesetz gibt, welches dem Rücktritt von so langlebigen Verträgen einen Riegel vorschiebt.

Die Unfallversicherung und die Zecken-Saison

Spaziergänge durch Wald, Park und Grünanlagen sind nicht nur erholsam. Auch eine gewisse Gefahr lauert dort, denn vornehmlich im Gestrüpp, in hohen Gräsern und Farnen oder im Unterholz auf (bis ca. 1,5 m Höhe) lebt die Zecke. Bei einem Zeckenbiss können viele Bakterien und Viren übertragen werden, welche Erkrankungen wie die Borreliose, die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) oder Rickettsiosen übertragen.

Der Biss gilt heute als Unfall, sofern der privaten Unfallversicherung die neusten Bedingungen zugrunde liegen. Leider erfolgt die Umstellung alter Versicherungsverträge nicht automatisch. Als Versicherter muss man sich selbst mit der Versicherungsgesellschaft in Verbindungen setzen und um die Umstellung bitten. Nur so kann ein ausreichender Versicherungsschutz gewährleistet werden.

Sicherlich gab es schon spezielle Versicherer, die seit einigen Jahren in ihren hochwertigen Verträgen die Folgen von Zecken- und Mückenstichen als Unfälle anerkannten, aber bei den meisten Versicherern ist dem nicht so. Bei diesen Gesellschaften wird sich an die alte, traditionelle Unfalldefinition geklammert. Demnach ist Voraussetzung für einen anerkannten Unfall ein „plötzliche und unabwendbar von außen kommendes Ereignis“. Zu den „plötzliche und unabwendbar von außen kommendes Ereignis“ zählt dann zwar der Wespenstich, nicht aber der zunächst unbemerkte Zeckenbiss.

Das heißt konkret, dass es weder bei der Infektion mit der Borreliose, der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) noch bei der Myelitis einen Versicherungsschutz gab und gibt. Diese Infektionen können aber lebenslange Krankheitsfolgen mit sich ziehen, so dass auf jeden Fall eine Umstellung des alten Vertrages erfolgen sollte, damit wenigsten ein gewisser finanzieller Schutz auch für diese Art des Unfalls besteht.


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