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Zum Thema Erben: Stress auch ohne Erbschaftssteuer …

… da erblasst sogar der Erblasser

Es ist eine häufige Unsitte, bei Abschluss eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages den „Ehegatten“ als Begünstigten (bei Todesfall der versicherten Person) zu benennen. Gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofes werde damit automatisch die Person begünstigt, die mit dem Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt verheiratet war, an dem das Vertragsverhältnis begonnen wurde (BGH, IV ZR 150/05). So ging der Ehemann vor Gericht leer aus, als er nach dem Tod seiner (versicherten) Ehefrau die Leistungen einklagte. Der BGH entschied, dass der Exmann der Verstorbenen das Geld bekäme.

Wäre der Kläger der Begünstigte gewesen (was auch relativ wahrscheinlich ist), hätte die Formulierung vom Sinn her folgendermaßen lauten müssen „…der überlebende Ehegatte, mit dem der Antragsteller zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet war…“

Es ist aber trotzdem am sichersten, wenn der richtige und volle Name des/der Begünstigten vermerkt ist. Ebenso problematisch wird es, wenn die Bezugsberechtigten als „die Erben“ benannt werden, da diese dann einen Erbschein benötigen. Außerdem ist eine Kontrolle in gewissen Zeitabständen ratsam, da sich im Lauf der Zeit vieles ändert und somit bei einem Todesfall die „falschen Personen“ die Leistungen beziehen würden. Deshalb rate ich meinen Mandanten, mit mir als dem Versicherungsmakler regelmäßig einen Versicherungscheck durchzuführen.

Spaß im Bierzelt, ein Fall für die Unfallversicherung???

… oder war es doch eher ein Fall für die Haftpflichtversicherung?

Auf dem Münchner Oktoberfest herrschte in den Bierzelten eine ausgelassene Stimmung. Innen stieg eine Frau auf die Bierbank, rutschte aus und fiel auf einen der Besucher, welcher an der benachbarten Bank saß und gerade sein Bier trinken wollte. Wegen einer schweren Verletzung des Zahnes verlangte der Geschädigte 1000 Euro Schmerzensgeld. Die Frau verweigerte die Zahlung, weil sie ihrer Aussage nach von einem anderen Besucher angerempelt worden sei. Das Amtsgericht München, welches daraufhin eingeschaltet wurde erkannte die Forderungen des Klägers teilweise an und verurteilte am 12.07.07 die Beklagte zur Zahlung der Hälfte des verlangten Geldes, also 500€ (Az.: 155 C 4107/07). Die Begründung der Richter:

Es ist zwar allgemein bekannt, dass auf solchen Festen (umgangssprachlich) Mist gebaut wird. Allerdings ist dabei zu beachten, dass auch in Bierzelten deutsches Recht gilt und man Gefährdungen anderer zu vermeiden hat. Das man angerempelt wird, ist, vor allem in vollen Zelten, keine Seltenheit. Die Rechtfertigung der Beklagten, sie wurde gestoßen (siehe oben), spricht also nicht für ihre Schuldfreiheit.

Die Richter gaben der Forderung des Geschädigten nicht zu hundert Prozent statt und begründeten dies damit, dass der Kläger ebenfalls auf seine Umwelt hätte achten müssen. Nach Meinung des Gerichts setzt der volle Rechtsanspruch auf Schmerzensgeld die Aufmerksamkeit der potentiell gefährdeten Personen voraus.

Ich kann diese Entscheidung nicht wirklich nachvollziehen. Wer achtet denn beim Trinken auf andere Menschen? Nicht nur der Vorgang der Flüssigkeitseinnahme allein setzt schon eine gewisse Unachtsamkeit voraus, sondern so etwas erwartet keiner, zumal der Geschädigte auch noch mit dem Rücken zu der Beklagten saß. Wäre er so gesessen, dass er die Faxen der Beklagten ohne Weiteres hätte bemerken und im Auge behalten können, dann wäre das Urteil gerecht, aber die Vorsicht, welche der Richter da verlangt ist nicht sonderlich realistisch.


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