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Unfallversicherung ist auch im Schwimmbad angeraten

Ein fünf Jahre alter Junge ging auf die Rutsche, die im Nichtschwimmerbecken eines Schwimmbades endete und rutschte vorbildlich die Rutsche runter. Plötzlich stieg ein Achtjähriger auf diese Rutsche und stellte sich hin. Der fünfjährige Sohn der Beklagten stieß mit großer Kraft gegen den Sohn der Klägerin, wobei dieser mit dem Vorderkopf auf die Rutsche flog und sich starke Verletzungen im Gesicht zuzog.

Etwas später entdeckte seine Mutter ihren verletzten Sohn. Nun beschuldigte Sie die Erziehungsberechtigten des fünfjährigen Kindes nicht gut genug auf ihren Sohn aufgepasst zu haben. Denn wenn sie aufmerksamer gewesenen wären, hätten sie diesen Unfall verhindern können. Außerdem beklagte sie noch den Bademeister. Denn wenn dieser seinen Job gut erledigt hätte, hätte er ebenfalls eingreifen können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies mit dem Urteil vom 10. August 07 die Klage und somit die Schmerzensgeldforderung ab (Az.: 14 U 8/06).

Die Mutter der Beklagten müssen nicht ihrem Kind ihre ungeteilte Aufmerksam geben, wenn dieses ordnungsgemäß eine Rutsche runterrutscht. Man kann ihr keinen Vorwurf machen, denn hätte sie es geschafft einzugreifen, was eigentlich die Klägerin tun müsste, wäre für die Beklagte auch ein Verletzungsrisiko bestanden.

Auch die Klage gegen den Bademeister wies das Gericht zurück. Die Richter sagten, dass der Bademeister nicht jede Sekunde voll aufpassen muss, dass kein Unfall passiert. Grundsätzlich, so sagten die Richter, müssen die Eltern von kleinen Kindern nicht immer voll auf ihr Kind aufpassen. Das Gericht ließ keine Revision zu.

Private Unfallversicherung auch im Alter wichtig

An einem Abend im November des Jahres 2005 beabsichtigte die 70 Jahre alte Dame die Vorlesung eines Mediziners zu besuchen. Die Frau kannte die Wohnung, in der die Vorlesung stattfinden sollte nicht. Die Klägerin kam schließlich zu einem Grundstück, wo die Beleuchtung aus und auch kein Lichtschalter zu finden war. Als sie durch die nicht abgesperrte Tür ging, auf der Suche nach einem Lichtschalter, tastete sie sich durch den Gang wobei sie kopfüber in die untere Etage flog und sich dabei verletzte.

Ihre Forderung auf Schadensersatz wurde vom Hausbesitzer abgewiesen. Dagegen klagte die Frau. Das Amtsgericht München war in dem Urteil vom 27. April 2007 (Az.: 172 C 20800/06) der Meinung, dass Besucher, die ein fremdes Gebäude, welches völlig dunkel ist ohne Vorsichtsmaßnahmen betreten, ein große Mitschuld trifft. Der Beklagte meinte, dass die Frau mit mehr Vorsicht durch das Haus hätte gehen sollen, dann wäre das Spektakel gar nicht passiert. Außerdem sagte er noch aus, er habe dem Hausmeister gebeten, sich um die Beleuchtung zu kümmern. Er selbst wäre also unschuldig, betonte er. Obwohl der Beklagte einen Hausmeister darauf aufmerksam machte, dass die Beleuchtung nicht funktioniert, kann er sich nicht aus der Verantwortung ziehen.

Deshalb muss der Hausbesitzer, wie das Gericht verkündet, Schadensersatz leisten. Allerdings bekommt auch die Klägerin eine hohe Mitschuld, da sie in einer ihr unbekannten Wohnung hätte vorsichtiger sein müssen.

Man kann mit einem Mitverschulden von 50 Prozent rechnen. Wie man in diesem Falle wieder mal sehen kann, ist es auch im Alter wichtig, dass man eine private Unfallversicherung hat, denn diese rechnet ein Mitverschulden nicht auf, es sei denn es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit oder sogar um Vorsatz. Davon kann man aber in dem vorliegenden Fall nicht ausgehen.

Muss die Invaliditätsversicherung für Kinder auch für angebore Erkrankungen leisten

Der Vater eines zweijährigen Jungen erfuhr von den Ärzten, dass sein Kind an einer vererbten Blutkrankheit litt, welche ihn immer wieder bluten lassen würde. Mit seinem siebtem Lebensjahr wurde der Junge als körperlich 80 Prozent Schwerbeschädigter eingestuft. Der Vater forderte von der Invaliditätsversicherung eine Zahlung für sein Kind, welche die Versicherung ablehnte.

Sie stützte sich auf die Versicherungsbedienungen. „Versicherungsschutz besteht nicht für Invalidität, die ganz oder überwiegend eingetreten ist aufgrund angeborener oder solcher Krankheiten, die bereits im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind“. Das Gericht war jedoch entgegen dieser Bedingung der Meinung, dass auch bei angeborenen Behinderungen die Versicherung zahlen müsse. Doch die Entscheidung ist noch nicht endgültig.

In der zweiten Verhandlung muss das Kammergericht in Berlin noch beschließen, ob die Versicherung nun definitiv zahlen muss. Positiv für den Betroffenen jedoch ist, dass die Richter in Karlsruhe in einem ähnlichen Fall beschlossen, dass die Versicherung zahlen muss. Sie begründeten dies damit, dass Kinderinvaliditätsversicherungen normalerweise erst nach dem erstem Lebensjahr abgeschlossen werden können. Solche Versicherungen können nur gesunde Kinder bekommen. Allerdings ist es für die Versicherung ein zusätzliches Risiko, wenn bei einem versicherten Kind im Nachhinein noch kostenaufwendige Krankheiten nachgewiesen werden.


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