Berufsunfähigkeitsversicherung: Da rauchen die Gemüter
Ein ehemaliger Hauer in einem Steinkohlebergwerk konnte seinen Beruf nicht mehr ausführen. Deswegen bezog er seitdem Rente wegen geminderter Berufsunfähigkeit. Diese betrug jedoch nicht die selbe Höhe, wie eine „normale“ Berufsunfähigkeits-Rente, die er bei hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit bekommen hätte. Daher beantragte der ehemalige Bergarbeiter ein knappes halbes Jahr später die Auszahlung des vollen Rentensatzes. Der Antrag wurde von der Rentenversicherung mit der Begründung abgelehnt, dass der frühere Bergmann in der Lage sei, ganztägig Aufgaben zu bewältigen, die mit einer „mittelstarken“ Belastung verbunden sind.
Der Bergarbeiter klagte dagegen, jedoch ohne Erfolg. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab der Auffassung des Rentenversicherers Recht und wies die Klage zurück (Az.: L 18 KN 94/03). Das Gericht war außerdem der Überzeugung, dass die Tätigkeit als Zigarettenautomaten-Auffüller seinen Fähigkeiten und seiner Belastbarkeit entsprach
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Gegen diese Entscheidung klagte der (zumindest durch seine Berufsunfähigkeit) Geschädigte in nächster Instanz. Er warf dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vor, mit dem Verweis auf eine Tätigkeit im Tabakgeschäft gegen Artikel 4 des Grundgesetzes zuwider zu handeln. Gemäß des vierten Artikels im Grundgesetz ist es unzulässig, die Beteiligung am „Handel mit der Droge Nikotin“ zu fordern, wenn ein entsprechendes Mitwirken gegen die persönliche Ethik verstoße.
Das Bundessozialgericht, das in der Berufung eingeschaltet wurde, wies die Klage mit dem am 9.10.07 zurück(Az.: B 5b/8 KN 2/07 R).
Das Gericht war der Ansicht, dass der Kläger auf diese Tätigkeit verwiesen werden kann, da der Gesetzgeber den Tabakhandel nicht verboten hat. Es spielt auch keine Rolle, dass der Kläger diese Tätigkeit aber aus Gewissensgründen ablehnt.
Außerdem vertrat das Gericht die Auffassung, dass jeder das Recht habe, Nikotin zu konsumieren oder es sein zu lassen. Der Rentenversicherer könne jedoch nicht damit beauftragt werden, durch die Unterbindung von Verweisen auf Berufe im Tabakgeschäft, den Konsum in der Gesellschaft einzudämmen.
Ob es objektiv gerechtfertigte Gründe gegen die vom Landessozialgericht verwiesene Tätigkeit gäbe, konnte das Bundessozialgericht nicht konstatieren und gab den Fall wieder an die Vorinstanz zurück. Das Landessozialgericht muss nun darüber entscheiden, ob der Automaten-Auffüller nach festgelegten Kriterien von der mit dem der vorigen Arbeit vergleichbar ist und er somit auch auf den entsprechenden Beruf verwiesen werden kann.
Mit solchen Beispielen kann ich immer nur die Wichtigkeit der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung verdeutlichen
