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Lebensversicherung: „Vertraue mir o. zahl mehr….“

Kommt es zum Todesfall, muss die Lebensversicherung mit der Zahlung der vereinbarten Leistung vor Abschluss der Untersuchungen beginnen, da sonst die Gesellschaft diese mitsamt den Zinsen nachzahlen muss. Das trifft zumindest dann zu, wenn die verstorbene Person nachweislich nicht durch Selbstmord ums Leben gekommen ist. Das beschloss das Gericht in einem am 9.11.05 ausgefochtenen Verfahren (Az.: 5 U 286/05 -26).

Der Vater der Geschädigten schloss am 01.07.04 eine Lebensversicherung von 90000€, die nach seinem Tod an die Angehörigen ausgezahlt werden sollte. Der Versicherte und dessen Ehepartnerin kamen am 23.07.04 bei einer Kollision mit einem außer Kontrolle geratenem Auto ums Leben. Die von der Versicherung am 22.09.04 verlangte Ermittlungsakte wurde seitens der Staatanwälte bei der Gesellschaft sofort eingereicht.

Obwohl der Todesfall durch einen Dritten verursacht wurde, war die kurze Dauer zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Todeszeitpunkt für die Versicherung Grund genug, die Leistung wegen eines möglichen Suizids erst nach Abschluss der Ermittlungen zu zahlen. Nach deren Ermessen könne der Tod absichtlich heraufbeschwört worden sein.

Dies hatte eine Gerichtsverhandlung zur Folge, bei der die Versicherung ihre Meinung änderte und die Leistungen zahlte. Die Nachzahlung für die Zinsen, welche die Kläger durch das Geld bekommen hätten, lehnten die Versicherer strikt ab, da aufgrund nicht abgeschlossener Untersuchungen nur ein Teil der Ermittlungsakte einsehbar war.

So kam es zu ein einer weiteren Gerichtsverhandlung. Die Richter und die Kläger waren in dem Fall einer Meinung. Zudem hätte die Versicherung nach §11 Absatz 1 VVG die Transaktion tätigen müssen, sobald die Gesellschaft gemäß dem Sachverhalt ihre Zahlungspflicht erkannt hatte. Die Feststellung der Leistungspflicht müsse allerdings, so dass Gericht, innerhalb kurzer Zeit vom statten gehen.

Sollte dies nicht der Fall sein, beziehungsweise kann die Versicherung keine vernünftigen Informationen vorweisen, ist es entscheidend, wann die Zahlungspflicht offensichtlich war. Und die Zweifel, ob es nicht doch Suizid gewesen sein könnte, rechtfertige nach Meinung der Richter ebenfalls nicht die lange Zeit, die zwischen dem Todesfall und des Zahlungsdatums liegt. Daher sei die Versicherung auch in der Pflicht, den dadurch versäumten Zins zu erstatten.

Unfallversicherung: Die Geschichte des tauben Musikers…..

Bei der Tätigkeit eines hörgeschädigten Mannes, dessen Verlust der Hörkraft 1995 diagnostiziert wurde, waren Schäden an den Ohren nie ganz auszuschließen und somit musste die Berufsgenossenschaft die Kosten für Hörgeräte tragen. Im vorletzten Monat des Jahres 2004 wollte er neue Geräte haben, die jedoch das preisliche Limit für den Festbetrag überschritten. Ein Argument für die Erstattung der Geräte waren zum Beispiel seine unentgeltliche Leitung einer „konservativen“ Musikgruppe (z.B. Orchester, usw.)

Für die Berufsgenossenschaft kam die Übernahme der Unsumme nur dann in Frage, wenn diese sich innerhalb des entsprechenden Limits befänden. Damit war der Geschädigte nicht einverstanden und zog vor Gericht. Das Landessozialgericht in Rheinland- Pfalz urteilte am 29.08.06 zu Gunsten des Klägers (Az.: L 3 U 73/06).

Die nicht berufliche Leitung des Orchesters und Arbeit als Dirigent sei nach Auffassung der BGS nur ein Teil der Freizeitgestaltung, wofür im Allgemeinen keine extra Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Hinzu kommt allerdings auch noch die Behauptung, dass der Geschädigte im seinen privaten Umfeld mit den preislich günstigeren Hörgeräten ebenfalls gut zurecht komme. Das Gericht war da jedoch anderer Meinung. Bei Einschränkungen durch Berufskrankheiten müsse den Betroffenen in der Regel alles Nötige bereitgestellt werden, dass diese am Leben und an dem Geschehen in der Gesellschaft problemlos Teilnehmen können. Die Kostenübernahme bestimmter Dinger könne nur verweigert werden, wenn dadurch kein Ausgleich zu den Handicaps gewährleistet ist. Wenn es darum geht, die Balance zwischen Einsparungen und Bereitstellungen von Rehabilitationsmaßnahmen zu finden, sind die Ansprüche eingeschränkter Personen i.d.R. eine höhere Priorität zuzuschreiben.

Außerdem ließen die Richter bei der Gelegenheit das Recht auf die Kultur und auf Unterstützung für Kontakte mit gesunden Personen verlauten, zudem waren seine ehrenamtlichen Dienste mehr als nur reines Privatvergnügen. Um dies nicht aufgeben zu müssen, benötigte der Kläger eben die teureren Hilfsmittel, so dass er entsprechende Ansprüche dafür geltend machte. Daher muss die Berufsgenossenschaft trotz der Limits bezahlen.

Unfallversicherung: 2+1+1=1?

2 (Unfälle) + 1 (Zahlung der Unfallversicherung) + 1 (Leistungsverringerung) = 1 (Haufen Stress)

Die Situation lautete folgendermaßen:

Ein seit dem Juni 1999 unfallversicherter Mensch wurde am ersten Juli 2000 wegen eines gerissenen Kreuzbandes vom Arzt behandelt, wobei er sich den Kreuzbandriss durch einen Unfall zugezogen hatte. Wegen der seines Erachtens geringen Schwere und nicht vorhandener Behinderung meldete er den Vorfall nicht und forderte so auch keine Leistungen seitens seines Unfallversicherers ein. Das wurde ihm zum Verhängnis, als er nach einem weiteren Unfall am 20.04.04 zu 25 Prozent behindert wurde. Die Knieverletzung war durch die zuvor entstandene Schädigung sehr schwerwiegend. Wegen dieser wurde zu allem Übel dafür auch noch die Zahlung verringert.

Deshalb zog der Geschädigte vor Gericht. Dieses (Landgericht Flensburg) wies jedoch die Klage am 10.07.07 ab (Az.: 1 S 1/07). Nach Ermessen des Klägers fiel der Fall unter die Leistungspflicht, wenn dieser entsprechende Forderungen eingereicht hätte. Dafür aber nach einem späteren Vorfall weniger Leistungen zu bekommen, sei nach Meinung des Geschädigten nicht rechtens.

Die Richter hingegen hielten sich an den § 3 der AUB (Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen):

§ 3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich

  • im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,
  • im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung

entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.

Deshalb hatte die Vorerkrankung, auch wenn diese hier durch einen eigentlich versicherten Unfall hervorgerufen wurde, eine Leistungsminderung zur Folge. Da der Behinderungsgrad bei dem Geschädigten 25% betrug, stand die Kürzung der Zahlung oder deren rechtliche Gültigkeit außer Debatte. Ansonsten wären Nachzahlungen zu Gunsten des Klägers für die entstandene Vorschädigung fällig.

Das Gericht gestattete eine Berufung für das Urteil, da es an den Prinzipien festhielt, dass für mehrere Unfälle die entsprechende Leistung separat erbracht oder verweigert werden müsste.

Unfall während des Urlaubs oder Kleiner Junge beim Schachspiel verletzt

Nach Ansicht des Amtsgericht München könne ein Anbieter von Reisen nicht für alle Gefahren des Lebens verantwortlich gemacht werden. Deshalb wurde eine Klage einer Familie am 13.07.07 zurückgewiesen, als diese einen Reiseveranstalter verklagte (Az.: 262 C 7269/07). Die Vorgeschichte sieht folgendermaßen aus:

Bei einem Freiluft-Schachspiel (kennt ihr bestimmt: ein riesiges Schachfeld mit anderthalb Meter großen Figuren, usw….) stürzte einer der bis zu fünfzehn Kilo schweren Figuren um, wobei der Mittelfinger des neunjährigen Sprosses stark in Mitleidenschaft gezogen wurde. Daraufhin verlangten die Eltern einen entsprechenden Schadensersatz und ein Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter, was insgesamt 2190€ betrug. Dieser lehnte jedoch die Bezahlung ab und die Familie klagte.

Das Gericht vertrat die Meinung, dass das Leben einige unvermeidbare Risiken birgt und dieser Unfall eben so ein Risiko darstelle. Ginge es nach dem Willen der Eltern, würde zum Beispiel eine einfache Wand ein haftungstechnisches Dauerrisiko für den Besitzer einer Anlage darstellen. Jemand könnte schließlich mit dem Kopf dagegen schlagen und für die Gehirnerschütterung massive Forderungen stellen. Daher war die Benutzung der Schachfiguren, zumindest unter diesen Umständen auf eigene Gefahr.

Anders wäre die Verhandlung jedoch verlaufen, wenn das Hotel gewisse Mängel aufweisen würde. Dann wäre zumindest eine Teilschuld, je nach Art und Schwere, wahrscheinlich gewesen. Da aber dergleichen nicht festgestellt werden konnte, musste sich die Familie mit dem Urteil zurechtfinden.

Happy Birthday: Psychisch berufsunfähig oder ein leckerer Keks während der Arbeit

Dass durch zu hohe Erwartungen der Charakter von Fehlfunktionen geprägt wird, wurde seitens eines Experten in einer Diagnose festgestellt. Diese Untersuchung wurde auf Grund eines Ansinnens des Landgericht München vorgenommen. Einem, seit zwanzig Jahren tätigen Leiter einer Bank, ging seine Arbeit im wahrsten Sinne des Wortes auf den Keks. Auch der Doktor empfahl ihm, in den Ruhestand zu gehen.

Ausgerechnet in dieser Zeit wurden seine Fähigkeit in seiner Arbeitsstätte mehr denn je gefragt. In dem üblichen Rechtsstreit zwischen der beklagten Berufsunfähigkeitsversicherung und dem „entnervten“ Chef, der dort (lebens-)versichert war, ging es mal wieder um den berühmten Zankapfel, ob ein Befund für die Feststellung der Zahlungspflicht genüge.

In erster Instanz entschied das Landgericht München zu Gunsten des Geschädigten (Az.: 25 O 19798/03).
Nachdem sich herausstellte, dass das Oberlandesgericht München ähnlich, wenn nicht genauso entscheiden würde, verzichtete die Gesellschaft auf die weitere Revisionen.

Dadurch wurde eine Zahlung von knapp 148.000€ BU-Rente plus die Rückzahlung sämtlicher Beiträge, die seit der Berufsunfähigkeit an die Versicherung gezahlt wurden, fällig.

Außerdem können mit dem Urteil die Sektkorken knallen, da die Geburt einer neuen Rechtssituation gefeiert werden kann, weil damit erstmalig das sogenannte „Burn out-Syndrom“ von deutschen Richtern als Grund für einen Versicherungsfall akzeptiert wurde.

Unfallversicherung: Schweigen ist Silber?!….

Wenn der Vorgesetzte eine Unfallversicherung abschließt und die Angestellten davon nicht in Kenntnis setzt, dann ist er in der Haftung, wenn diese die Frist zur Schadensmeldung deswegen verpasst. So urteilte das Bundesarbeitsgericht am 26.07.07 (Az.: 8 AZR 707/06). So ähnlich lief es auch vor dem Beschluss des Gerichtes ab:

Ein Chef versicherte seine Angestellten, vergaß jedoch ihnen das zu berichten. Eine der Angestellten verunglückte. Nach ca. 2 Jahre danach kam sie hinter das „Geheimnis der abgeschlossenen Unfallversicherung“. Nach zahlreichen rechtlichen Plänkeleien zwischen der geschädigten Familie und der Versicherung zeigte diese sich bereit, 80.000€ zu zahlen (der ursprünglichen Summe von 149.000.) Doch das war der Geschädigten nicht genug. Deswegen klagte sie gegen ihren zahlungsunwilligen Chef.

Nachdem sie in erster Instanz am 14.07.05 im Landesarbeitgericht Hamburg den Prozess gewann (Az.: 6 Sa 105/05), ging er in Berufung. Auch da hatte er kein Glück. Das Bundesarbeitsgericht urteilte zu Gunsten der Klägerin. Der Arbeitgeber hätte ihr mitteilen müssen, dass er eine Versicherung für sie abgeschlossen hatte. Da er dies nicht getan hatte, missachtete er seine Verpflichtung zur Aufklärung der Angestellten. Daher müsse er auch die Konsequenzen tragen, wenn der Versicherte zum Beispiel die Frist zur Meldung des Schadens und der Forderung der Entschädigung verpasst. Damit war das Urteil rechtsgültig.

Gesetzliche Unfallversicherung: Vorraussetzung für Erstattung beschädigter Brillen

Am ersten Tag des Jahres 1997 entkräfteten die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung. Diese Änderung bezog sich auch auf § 8 Absatz 3 SGB VII auf den Schadensersatz einer beschädigten oder unauffindbar verschwundenen Brille, welcher seitens der Versicherung geleistet werden musste.
Unter die von der Versicherung zu ersetzenden Objekten fielen nach § 27 Abs. 2 SGB VII die meisten Sehhilfen, deren Nutzen nach einem Unfall während des Jobs wie oben genannt beeinträchtigt wurde.

Mit dem am 20. Februar 2001 verabschiedeten Beschluss wird dem Ganzen allerdings ein kleiner Riegel vorgeschoben. Das Recht auf die Leistungen im Schadensfall ist in gewisser Art beschränkt:

1. Die Zahlungen sind auf die realen Beschädigungen begrenzt
2. Um Ansprüche für den vollen Schadensersatz geltend machen zu können, darf das Teil einen gewissen Wert nicht überschreiten

Außerdem wurden unter den Unfallversicherungen einige Vereinbarungen getroffen:
Man bekommt den entsprechenden Betrag, wenn man beweisen kann, wieviel die Reparatur gekostet hatte. Ansonsten werden die Angaben vom Optiker benötigt. Eine altersbedingte Entwertung findet bei der Abrechnung keine Berücksichtigung.

Sollte kein Beweis vorgelegt werden können, dann werden hundert Euro der Kosten bezahlt. Dies gilt für den Rahmen der Brille. Ist der nötige Beweis vorhanden, werden zweihundert und fünfzig Euro bezahlt, was ebenfalls für die Fassungen gilt.

Außerdem muss die Brille während ihres versicherten Gebrauches durch den Unfall zerstört werden oder verloren gehen. Da die gesetzliche Unfallversicherung nur auf den beruflichen Tätigkeitsbereich beschränkt ist sollte man sich rechtzeitig um eine private Unfallversicherung kümmern, weitere Informationen zur Unfallversicherung finden Sie auch unter: www.sachversicherung-online.de/unfall.html


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