Entries Tagged as ''

Die Antragsbearbeitung

Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen, so muss der Versicherer, sobald alle Fragen geklärt sind, den Antrag innerhalb von vier Wochen bearbeiten und nach längstens sechs Wochen den Versicherungsschein zustellen. Sollte der Versicherer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat er sein Recht auf die Erfüllung des Vertrages verwirkt. So urteilte das Amtsgericht Pfaffenhofen am 17. Januar 2007 (Az.: 2 C 756/06).

Der Hintergrund dieser Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einem Versicherer und dem beklagten Versicherungsnehmer. Der Kunde beantragte am 6.11.2003 den Abschluss einer Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, welcher der Geschäftsstelle am 17.11.2003 vorlag. Aufgrund einiger Ergänzungen verzögerte sich die Bearbeitung bis 19.12. 03. Am 28.01.2004 bekam der Antragsteller den Versicherungsschein ausgehändigt.

Dieser ließ inzwischen sämtliche Transaktionen rückgängig machen und schloss bei der Konkurrenz einen Vertrag ab. Der ursprüngliche Versicherer zog mit dem Vorwurf vor Gericht, dass der Interessent dem Vertrag nach den zur Verfügung gestellten Verbraucherinformationen binnen 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins hätte widersprechen können. Da er dies nicht befolgt hatte, sei er an die Einhaltung des Vertrages gebunden.

Das Gericht wies die Klage zurück, weil es keine Verletzung des Rechtes seitens des Beklagten feststellen konnte. Nach Ermessen der Justiz sind maximal vier Wochen Bearbeitungszeit ausreichend. Da diese Zeit bei weitem überschritten wurde, konnte der zu Versichernde gemäß § 147 Absatz 2 BGB nicht mehr mit dem Zustandekommen eines Vertrages rechnen. Die verspätete Aushändigung des Versicherungsscheines ist gemäß § 150 Absatz 1 BGB als neuer Antrag anzusehen, der vom ursprünglichen Antragsteller hätte zustimmen müssen, was mit dem Rückholen der abgebuchten Beiträge nicht geschehen ist. Weil es demnach keine Zustimmung gibt, wurde die Klage zurückgewiesen. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass mit Eingang beim Versicherungsvermittler die besagte Frist zur Annahme des Antrags gemäß § 43 Absatz 1 VVG beginnt.

Kurze Ergänzung. Der Antrag ist das eine, die Annahme etwas ganz anderes. Nachzulesen im Versicherung-in Blog unter dem Beitragstitel Ein Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung wird oft abgelehnt.


Bloggeramt.de