Ihr kennt doch sicher den maskierten Magier, der einzige, der seine Tricks verrät und mit Hilfe der Maske unerkannt bleiben will. Zu dem Offenlegen der Tricks sind nun auch Versicherer verpflichtet, da es nicht unüblich ist, dass der unwissende Kunde einfach ausgetrickst wird. Mit dem Beschluss, der vom Bundesgerichtshof am 07.02.07 verkündet wurde, geht’s dem faulen Zauber gehörig an den Kraken (Az.: IV ZR 244/03), da es als Rechtsmissbrauch gewertet wird, wenn ein Versicherer seinen Wissensvorteil ausnutzt, um den zu Versicherten finanziell oder durch vertragliche Bindungen auszustechen.
In einem konkreten Fall ging es um einen Fischwirt, der zudem noch ein Kapitänspatent verfügt. Auch Krabbenfischen gehörte zu seinem Tagewerk. Das Berufsleben fiel jedoch mit einem Bandscheibenvorfall ins Wasser, da er vollständig (100%) berufsunfähig wurde.
So schal es auch klingt, der Versicherer machte, dem Erkrankten den Vorschlag, im Rahmen des Beschlusses, ob der Geschädigte wirklich berufsunfähig sei, mit der Rentenzahlung noch zwei Jahre zu warten. Anschließend sollte die Entscheidung über die Zahlungspflicht der Versicherung getroffen werden. Eventuell neu erlernten Fertigkeiten und der aktuelle Gesundheitszustand sollte dabei besondere Beachtung finden. Die Rente sollte derweil freiwillig, jedoch rechtlich unverbindlich ausbezahlt werden.
Aus Blauäugigkeit ging der Versicherte darauf ein. Der Versicherer hingegen bereitete wahrscheinlich deshalb so ein suspektes Angebot, weil dieser herausfand, dass der Versicherte sich seit dem Vorfall als Einzelhandelskaufmann ausbilden ließ. Diese Ausbildung beendete er mit Erfolg, parallel zum Ende der vereinbarten Frist von 2 Jahren. Dies wurde dem Armen zum Verhängnis, da der Versicherer die Zahlungen mit dem Hinweis auf die neu erlernten Fähigkeiten zukünftig verweigerte.
Die Sache ging selbstverständlich vor Gericht, da der Mann bei seinem bösen Erwachen nun keine Zweifel mehr daran hatte, dass die Versicherung ihn reingelegt hatte. Das Gericht teilte seine Ansichten und verdonnerte die Beklagten, zur Zahlung von der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, 16000 € jährlich und den Kläger beitragsfrei zu stellen.
Auch wenn man den Geschädigten inzwischen auf eine von ihm durchführbare Tätigkeit verweisen konnte, so war dies zu dem Zeitpunkt der Erkrankung nicht der Fall. Daher wurde die abgeschlossene Ausbildung des ehemaligen Fischwirtes im Urteil nicht berücksichtigt.
Der Beklagte wollte mit seinem Verhalten die geltenden vertraglichen Vereinbarungen aushebeln, ohne den Geschädigten auf die rechtlichen Nachteile, die er dabei in Kauf nehmen musste hinzuweisen. Dass sei ein eindeutiger Fall von Rechtsmissbrauch, da der ahnungslose Kunde skrupellos ausgenutzt wurde. Mit der Begründung war das Urteil rechtskräftig.
Was lernen wir daraus? Bei einem Versicherungsmakler wäre das nicht passiert, denn dieser hätte die Interessen seines Mandanten wahren müssen und hätte deshalb vor einer solchen Vereinbarung abgeraten. Weitere Informationen was ein Versicherungsmakler ist finden sie unter: http://www.pkv-financial.de/wblog/2006/11/30/der-versicherungsmakler/
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