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Ein neues Urteil zur Vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung

Nicht immer ist der Vermittler schuld, wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung angefochten wird. Darüber hat nun das Kammergericht Berlin (Az. 6 U 122/05) entschieden. Folgendes war geschehen:

Im Beisein des Vermittlers schloss ein Vater eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) für seine Tochter ab. Die Gesundheitsfragen wurden vom Vater alle mit nein beantwortet, deshalb wurde der Antrag angenommen, da die Gesellschaft der Meinung war, dass die Tochter gesund sei. Der Vater hatte nicht mitgeteilt, dass er sich bei seiner Tochter nicht über deren Gesundheitszustand erkundigt hatte.

Später erfuhr der Versicherer von einer Behandlung der Tochter wegen Drogenmissbrauchs, deshalb wurde die Berufsunfähigkeitsversicherung von der Gesellschaft angefochten. Die Anfechtungsklage hatte in diesem falle Erfolg, da der Antragsteller arglistig gehandelt hatte. Auch das Argument des Vaters, dass der Vermittler die Tochter selber hätte befragen müssen, ließen die Richter nicht gelten. Es bestand für den Vermittler kein Anlass für weitere Nachfragen, da der Vater die Gesundheitsangaben abschließend beantwortet hatte. Diese Angaben mussten seitens des Vermittlers nicht in Zweifel gezogen werden

Hier bestätigt sich meine Ansicht über die Wichtigkeit der korrekt ausgefüllten Gesundheitsfragen mal wieder.

Auch im Alter ist manchmal eine Unfallversicherung vernünftig

Wie komme ich darauf? Nun vor kurzem habe ich einen Artikel gelesen, darin wurde über die sportlichen Aktivitäten einer älteren Dame berichtet.

Eine polnische Rentnerin ist im betagten Alter von 84 Jahren zum ersten mal Fallschirm gesprungen, mit dem Argument, dass Sie den zweiten Weltkrieg furchtlos überstanden hatte und somit auch ihr neues Hobby überleben werde. Zu ihrem hundertsten Geburtstag wollte sie sich einen erneuten Sprung in die Tiefe gönnen. Auch gegenüber ihren Enkelinnen ist sie etwas stürmisch: Die Musik sei ihr nicht laut genug und zudem war sie dann immer in Partystimmung.

Wer so ein Aufregendes Leben führt, der sollte sich gut versichern, um ein finanzielles Polster zu haben, sollte mal etwas schief gehen. Mehr zum Thema Unfallversicherung finden Sie unter: www.bu-financial.de/unfall-einstieg.html

Fragen bei der Antragstellung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder: ein „harmloser“ Hexenschuss

Wenn ein zu Versichernder bei der Gesellschaft Auskunft über seine Gesundheit oder eventuelle Beschwerden geben muss, steht es ihm unter keinen Umständen zu, Krankheiten oder Ähnliches zu verschweigen, wenn diese subjektiv gesehen mit einer geringfügigen Schwere auftreten. Auch Halb- oder Unwahrheiten seitens des Interessenten müssen vermieden werden. Das Ausmaß der vorhandenen Krankheiten zu bestimmen sei nämlich definitiv die Angelegenheit der Versicherung.

So urteilte das Kammergericht Berlin am 20. Juni 06 (Az.: 6 U 46/06), als der inzwischen beklagte Versicherer den Vertrag wegen verschwiegener Informationen, im Rahmen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung, kündigte. Der Kläger wollte im Jahr 1996 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen und verheimlichte einen Hexenschuss, aufgrund dessen er mehrmals Krank geschrieben wurde. Auch andere Details, wie Besuche beim Hausarzt oder in den vorigen drei Jahren stattgefundene ambulante Behandlungen, usw. gab der zu Versichernde nicht an.

Nach § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nahm die Versicherungsgesellschaft dies als Anlass, den Vertrag zu annullieren, worauf der Kunde vor Gericht zog. Die Richter jedoch wiesen die Klage zurück, da solche Anfragen mit absoluter Richtigkeit, Vollständigkeit und Ausführlichkeit beantwortet werden müssen. Mit dem Verhalten des Klägers habe er sich nicht an seine Verpflichtungen gehalten und der Gesellschaft das Recht auf Vertragsrücktritt eingeräumt.

Auch die Begründung, dass sein Arzt und der zuständige Versicherungsmakler ihm die Unerheblichkeit seiner Rückenschmerzen bestätigt hätten, traf bei den Richtern auf wenig Verständnis, da die Versicherung für die Kategorisierung der Angaben zuständig wäre. Davon nicht betroffen waren geringfügige Schäden, die in naher Zukunft auch wieder verheilen, was bei einem (derartigen) Hexenschuss nicht der Fall war.

Somit musste der Kläger sich mit dem nicht zustande gekommenen Vertrag zurechtfinden. Hierbei kann festgestellt werde, wie wichtig die richtige und vollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag ist.

Berufskrankheit durch Zeckenbiss: Eins, zwei, drei, die Zecke kommt vorbei….

Die Folgen eines Zeckenbisses sind für jedermann ein Horror. Eine in einem vorigen von mir geschilderten Fall erkrankte eine Person an Borreliose. Das für eine Schädigung vorgesehene Unfalltagegeld wurde ihr von den Richtern versagt (siehe Link zum Zeckenbiss Spektakel für weitere Informationen).

In diesem Fall hatte ein durch einen Biss Geschädigter ebenfalls kein Glück. Ein Polizist fuhr mit seinem Fahrrad anstatt mit dem Auto zur Arbeit. Die Route führte durch einen Wald. Eines Tage bemerkte er, dass eine Zecke ihn gebissen hatte. Nach einem Arztbesuch machte er Ansprüche geltend, den Vorfall als Dienstunfall zu bestätigen. Dies verweigerte ihm sein Vorgesetzter, was eine Gerichtsverhandlung nach sich zog. Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage mit dem Urteil am 13.07.06 als unbegründet zurück (Az.: 1 K 409/06 TR).

Nach Ermessen der Richter sei ein Zeckenbiss zwar generell als Berufskrankheit anzuerkennen, aber man müsse entsprechend beweisen können, dass die Zecke unmittelbar auf dem Berufsweg zugeschlagen hatte. Den Nachweis konnte der Beamte nicht bringen, was das Gericht zum Anlass nahm, zu Gunsten des beklagten Vorgesetzten zu entscheiden.

Unfallversicherung vs. Alkohol oder Sturz nach zu hohem Alkoholgenuss

…lass doch die Sorgen im (Kranken-)Haus

Über die maximalen Promillewerte, die ein Mensch höchstens haben darf, um von der Unfallversicherung unter Umständen überhaupt noch Ansprüche bei einem Sturz geltend machen zu können, lag die Spanne ziemlich weit auseinander. Während in vorigen Fällen von 2,67 Promille die Rede war, liegt in der momentanen Situation der Wert bei 1,63 Promille. Hier wurde vom Oberlandesgericht Köln beschlossen, dass man bei diesen Werten im Normalfall nach einem durch einen Sturz oder Ähnlichem herbeigeführten Unfall keine Entschädigung von der Versicherung bekommt. (AZ.: 5W 117/06).

Ein als Dachdecker tätiger Mensch verließ betrunken den Polterabend, zu dem er eingeladen war. Ob der Geschädigte sein Fahrrad fahrend oder schiebend mitführte, blieb unklar. Bei einer Abbiegung stürzte er, zog sich eine Verletzung am Kopf zu und lag anschließend für einige Zeit im Koma. Das Gericht stellte den nicht gerade niedrigen Alkoholspiegel fest und bemerkte weiterhin bei der Begutachtung der Straßenverhältnisse, dass bei angemessener Geschwindigkeit und voller Aufmerksamkeit so ein Unfall nicht hätte geschehen dürfen. Daher fand der Promillewert des Dachdeckers bei der Entscheidung, ob dieser ein Anrecht auf Versicherungsleistungen hat, besondere Beachtung.

Bei über 1,5 Promille ist es zumindest als fahrlässig zu erachten, wenn man sich in so einem Zustand auf ein Fahrrad setzt. Dies treffe ebenfalls bei 2 Promille zu, wenn man per Pedes unterwegs ist. Wie schon erläutert, wäre der Geschädigte nüchtern gewesen, hätte er das Unglück abwenden oder zumindest den Schaden minimieren können. Daher hatte der Verunglückte seine Ansprüche auf Versicherungsschutz in diesem Fall offiziell verwirkt.

Was lernen wir daraus? Mit Promille nicht nur das Auto stehen lassen, weitere Informationen zur Unfallversicherung finden sie unter Ist eine Unfallversicherung notwendig?
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Rechtsmissbrauch: Der maskierte Versicherer verrät (nicht) seine Tricks

Ihr kennt doch sicher den maskierten Magier, der einzige, der seine Tricks verrät und mit Hilfe der Maske unerkannt bleiben will. Zu dem Offenlegen der Tricks sind nun auch Versicherer verpflichtet, da es nicht unüblich ist, dass der unwissende Kunde einfach ausgetrickst wird. Mit dem Beschluss, der vom Bundesgerichtshof am 07.02.07 verkündet wurde, geht’s dem faulen Zauber gehörig an den Kraken (Az.: IV ZR 244/03), da es als Rechtsmissbrauch gewertet wird, wenn ein Versicherer seinen Wissensvorteil ausnutzt, um den zu Versicherten finanziell oder durch vertragliche Bindungen auszustechen.

In einem konkreten Fall ging es um einen Fischwirt, der zudem noch ein Kapitänspatent verfügt. Auch Krabbenfischen gehörte zu seinem Tagewerk. Das Berufsleben fiel jedoch mit einem Bandscheibenvorfall ins Wasser, da er vollständig (100%) berufsunfähig wurde.

So schal es auch klingt, der Versicherer machte, dem Erkrankten den Vorschlag, im Rahmen des Beschlusses, ob der Geschädigte wirklich berufsunfähig sei, mit der Rentenzahlung noch zwei Jahre zu warten. Anschließend sollte die Entscheidung über die Zahlungspflicht der Versicherung getroffen werden. Eventuell neu erlernten Fertigkeiten und der aktuelle Gesundheitszustand sollte dabei besondere Beachtung finden. Die Rente sollte derweil freiwillig, jedoch rechtlich unverbindlich ausbezahlt werden.

Aus Blauäugigkeit ging der Versicherte darauf ein. Der Versicherer hingegen bereitete wahrscheinlich deshalb so ein suspektes Angebot, weil dieser herausfand, dass der Versicherte sich seit dem Vorfall als Einzelhandelskaufmann ausbilden ließ. Diese Ausbildung beendete er mit Erfolg, parallel zum Ende der vereinbarten Frist von 2 Jahren. Dies wurde dem Armen zum Verhängnis, da der Versicherer die Zahlungen mit dem Hinweis auf die neu erlernten Fähigkeiten zukünftig verweigerte.

Die Sache ging selbstverständlich vor Gericht, da der Mann bei seinem bösen Erwachen nun keine Zweifel mehr daran hatte, dass die Versicherung ihn reingelegt hatte. Das Gericht teilte seine Ansichten und verdonnerte die Beklagten, zur Zahlung von der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, 16000 € jährlich und den Kläger beitragsfrei zu stellen.

Auch wenn man den Geschädigten inzwischen auf eine von ihm durchführbare Tätigkeit verweisen konnte, so war dies zu dem Zeitpunkt der Erkrankung nicht der Fall. Daher wurde die abgeschlossene Ausbildung des ehemaligen Fischwirtes im Urteil nicht berücksichtigt.

Der Beklagte wollte mit seinem Verhalten die geltenden vertraglichen Vereinbarungen aushebeln, ohne den Geschädigten auf die rechtlichen Nachteile, die er dabei in Kauf nehmen musste hinzuweisen. Dass sei ein eindeutiger Fall von Rechtsmissbrauch, da der ahnungslose Kunde skrupellos ausgenutzt wurde. Mit der Begründung war das Urteil rechtskräftig.

Was lernen wir daraus? Bei einem Versicherungsmakler wäre das nicht passiert, denn dieser hätte die Interessen seines Mandanten wahren müssen und hätte deshalb vor einer solchen Vereinbarung abgeraten. Weitere Informationen was ein Versicherungsmakler ist finden sie unter: http://www.pkv-financial.de/wblog/2006/11/30/der-versicherungsmakler/

Berufskrankheit: Armer Arm

Eine Beamtin, die größtenteils am Computer beschäftigt war, erlitt nach einigen Jahren eine Sehnenscheidenentzündung an der rechten Hand. Dadurch konnte sie ihren Dienst nicht mehr ausführen und wollte dies als Berufskrankheit vom Arbeitgeber bestätigt haben. Dieser kam der Bitte seiner Angestellten nicht nach und die Sache ging vor Gericht.

Die Richter entschieden am 22.08.06 zu Gunsten der Klägerin (Az.: 3 A 38/05). Nach deren Begründung sei jemand, der 2 Drittel des Arbeitstages mit einer PC-Maus arbeitet einer größeren gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt, als jemand, der nicht so lange am Computer sitzt. Die Tatsache, dass die Arbeit vor dem Bildschirm verschiedene Erkrankungen hervorrufen kann, ist nicht nur für Spezialisten und Profis erkennbar. Daher wertete das Gericht die Sehnenscheidenentzündung der Geschädigten als Berufskrankheit.

Besonders wichtig ist, dass in einem solchen Fall eine Berufsunfähigkeitsversicherung nichts bringt, da diese Dame Beamtin war, hier hilft nur eine Dienstunfähigkeitsversicherung. Das wichtigste bei einer solchen Police sind einmal die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und natürlich die Dienstunfähigkeitsklausel. Hier gibt es erhebliche Unterschiede, welche im Ernstfall zur Leistungsverweigerung des Versicherers führen können. Auf unserer Website finden sie noch weitere Informationen zur Dienstunfähigkeitsversicherung.

Selbstständiger wird berufunfähig?!

Um als Selbstständiger arbeitsunfähig zu gelten, darf es keine Möglichkeit geben seine Betriebsstätte so umzustrukturieren, dass die Wiederaufnahme des Handwerkes möglich wird. Die Umorganisierung müsse in so einem Fall jedoch in einem angemessenen und zumutbaren Rahmen bleiben.

Nach diesem Grundsatz urteilte das Oberlandesgericht Hamm am 18. Februar 2005 (Az.: 20 U 174/04). Der ehemals als Kellner arbeitende Gastwirt, der auch beim Großmarkt Einkäufe durchführt, wurde durch eine Knie- und Wirbelsäulenerkrankung arbeitsunfähig und konnte so nach ärztlichen Gutachten weder schwere Lasten heben, noch lange gehen bzw. stehen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung und die Sache ging vor Gericht.

Das Gericht konnte dem Vorschlag der beklagten Versicherungsgesellschaft, der Kläger könne als Koch weiterarbeiten, nicht folgen, da dabei viel gestanden werden müsse und einige Gegenstände in der Küche, wie zum Beispiel Töpfe, etc. zu schwer wären. Allerdings müsse der Gastwirt seiner Krankheit angemessene und ausführbare Aufgaben verrichten und den Betrieb zur Not umstrukturieren. In Frage kämen da unter anderem die Aufnahme der Bestellungen oder andere Arten des Kundenkontaktes, Buchführung, sowie ähnliche (bürotechnische-) Tätigkeiten.

Würde der Kläger zu mindestens 50% berufsunfähig sein, stünde die Zahlungspflicht seitens der Versicherung außer Frage, da dies jedoch nicht der Fall ist, müsse sich der Selbstständige mit seiner Krankheit arrangieren. In der konkreten Situation bedeutet dies, dass Kündigungen und Neubeschäftigungen des Personals nicht ausgeschlossen wären. Außerdem müsse der Gastwirt es in Erwägung ziehen sich auch Hilfskräfte für bestimmte Dinge einstellen, wie zum Beispiel für die Einkäufe auf dem Großmarkt, was der Kläger bisher vor seiner Erkrankung (allein) erledigte.

Die Frage, ob für einen Chef solche Dinge zumutbar wären, beantwortete sich dadurch, dass dies den Betrieb am Leben hält und es in dieser Angelegenheit nichts Höheres gab. Wie dem auch sei, eine Berufunfähigkeitsrente o.ä. kam nicht in Frage. Es gab nach Ermessen des Gerichts genug Aufgaben, die der Kläger trotz seiner Krankheit erledigen kann. Damit war die Klage rechtskräftig abgewiesen.

Als ich mich von der Ausschließlichkeit in den Versicherungsmaklerberuf verabschiedete hatte ich nicht gedacht, dass ich soviel mit Gesetzen und Bedingungen zu tun hätte. Auch hier sieht man mal wieder wie wichtig die Versicherungsbedingungen sind, hier muss jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden. Weitere Informationen zum Versicherungsmakler finden Sie unter: Ich bin Stolz ein VERSICHERUNGSMAKLER zu sein.

Vom Außendienstler zum „Stubenhocker“

Die „Karriere“ eines vom Oktober 1997 bis Ende Mai 2000 tätigen Versicherungsvermittlers, der nach diesen 3 Jahren sich selbstständig machte, endete im selben Jahr mit einem Sportunfall und der Unfähigkeit diese Tätigkeit fortzuführen.

Anfangs zahlte der Berufsunfähigkeits-Versicherer, des durch den Unfall Geschädigten, die geforderte Berufsunfähigkeitsrente, später jedoch verweigerte dieser weitere Zahlungen, da der ehemalig selbstständige Ausschließlichkeitsvertreter mit seinem Fachwissen auch im Innendienst tätig sein könne. Eine solche Innendiensttätigkeit wurde dem ehemaligen Vertreter angeboten, welche dieser aber nicht ausüben wollte.

Die Sache landete deshalb vor dem Kadi, weil der Versicherte der Meinung war, dass ein Beruf im Innendienst nicht an die hohen Standards des Außendienstes herankäme, geschweige denn mit der Tätigkeit, die er als Selbstständiger drei Monate bis zu dem Unfall ausübte, vergleichbar wäre. Die Richter lehnten jedoch dieses Argument mit dem am 28. Juni 2006 verkündetem Urteil (Az.: 5 U 52/06 – 7) ab und wiesen die Klage zurück.

Weiterhin hieß es, dass keine vertragliche Verletzung seitens der Versicherungsgesellschaft vorliegt, wenn diese den Kläger auf einen, im Bezug auf Vergütung und Tätigkeit, ähnlichen Beruf verweisen und der Versicherte Änderungen in Kauf nehmen muss. In diesem Fall geht es um das Stichwort „Vergleichstätigkeit“, bei dem vorausgesetzt wird, dass ähnliche(s) Qualifikationen-, Entgelt- und Ansehen des Jobs vorliegen, wobei leichte Einbußen bei den genannten Attributen möglich sind, solange dies in einem zumutbaren Rahmen bleibt. Und dies trifft nach Ermessen der Richter bei einer Innendiensttätigkeit zu, wenn man dies mit dem Beruf des Versicherungsvermittlers vergleicht. Die drei Monate, die der Geschädigte selbstständig war, wurden wegen der kurzen Zeit im Urteil nicht berücksichtigt.

Mit der Begründung wurden die Forderungen des Klägers nicht anerkannt und auch Berufung oder Revision waren nach dem Rechtsspruch unzulässig.

Würde Tarzan klettern, wenn er Durst hätte?

Das Landgericht Coburg hat in einem am 21. Dezember 2005 entschiedenen Urteil (Az.: 12 O 871/03) ein Machtwort in Sachen Sicherheit gesprochen. Und zwar müssen in Einkaufsläden sämtliche vermeidbare Gefahrenquellen aus den dem Kunden zugänglichen Bereichen entfernt werden.

Dies traf auch in dem oben erwähnten Fall zu, als eine Kundin Mineralwasser kaufen wollte und dabei auf eine Holzpalette stieg. Diese stand jedoch auf einem Förderband, in das sich die Käuferin nach einem Sturz einklemmte. Das Ergebnis waren Schnittwunden an beiden Händen, eine gebrochene Kniescheibe, ein sieben Monate andauernder Arbeitsausfall, so wie eine Klage vor Gericht, als der Ladenbesitzer der Schmerzensgeldforderung und den Ersatzforderungen für die Arbeitsunfähigkeit von 6000€ nicht nachkommen wollte. Dies begründete er damit, dass es auch an sicheren Orten in dem Laden dieselben Produkte zu kaufen gab und das Wasser nur notdürftig auf dem Förderband abgestellt wurde, also nicht zum sofortigen Verkauf gedacht war.

Die Richter schlossen sich der Meinung der Klägerin an, der Beklagte habe gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen und entschieden zu Gunsten der Geschädigten. Begründung: Das Transportband stelle eine vermeidbare Gefahrenquelle dar, die nicht gesichert wurde. Allerdings prüfte das Gericht ob eine mögliche Teilschuld der Kundin vorliegt, da ihr Handeln, was zu dem Vorfall führte, auch ohne Förderband ein Risiko darstellte. Sollte dies der Fall sein, wäre eine Mitverschuldung von 25% wahrscheinlich.

Hier wird wieder einmal die Wichtigkeit einer privaten Unfallversicherung deutlich.


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