Unfallversicherung: Die Geschichte des tauben Musikers…..
Bei der Tätigkeit eines hörgeschädigten Mannes, dessen Verlust der Hörkraft 1995 diagnostiziert wurde, waren Schäden an den Ohren nie ganz auszuschließen und somit musste die Berufsgenossenschaft die Kosten für Hörgeräte tragen. Im vorletzten Monat des Jahres 2004 wollte er neue Geräte haben, die jedoch das preisliche Limit für den Festbetrag überschritten. Ein Argument für die Erstattung der Geräte waren zum Beispiel seine unentgeltliche Leitung einer „konservativen“ Musikgruppe (z.B. Orchester, usw.)
Für die Berufsgenossenschaft kam die Übernahme der Unsumme nur dann in Frage, wenn diese sich innerhalb des entsprechenden Limits befänden. Damit war der Geschädigte nicht einverstanden und zog vor Gericht. Das Landessozialgericht in Rheinland- Pfalz urteilte am 29.08.06 zu Gunsten des Klägers (Az.: L 3 U 73/06).
Die nicht berufliche Leitung des Orchesters und Arbeit als Dirigent sei nach Auffassung der BGS nur ein Teil der Freizeitgestaltung, wofür im Allgemeinen keine extra Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Hinzu kommt allerdings auch noch die Behauptung, dass der Geschädigte im seinen privaten Umfeld mit den preislich günstigeren Hörgeräten ebenfalls gut zurecht komme. Das Gericht war da jedoch anderer Meinung. Bei Einschränkungen durch Berufskrankheiten müsse den Betroffenen in der Regel alles Nötige bereitgestellt werden, dass diese am Leben und an dem Geschehen in der Gesellschaft problemlos Teilnehmen können. Die Kostenübernahme bestimmter Dinger könne nur verweigert werden, wenn dadurch kein Ausgleich zu den Handicaps gewährleistet ist. Wenn es darum geht, die Balance zwischen Einsparungen und Bereitstellungen von Rehabilitationsmaßnahmen zu finden, sind die Ansprüche eingeschränkter Personen i.d.R. eine höhere Priorität zuzuschreiben.
Außerdem ließen die Richter bei der Gelegenheit das Recht auf die Kultur und auf Unterstützung für Kontakte mit gesunden Personen verlauten, zudem waren seine ehrenamtlichen Dienste mehr als nur reines Privatvergnügen. Um dies nicht aufgeben zu müssen, benötigte der Kläger eben die teureren Hilfsmittel, so dass er entsprechende Ansprüche dafür geltend machte. Daher muss die Berufsgenossenschaft trotz der Limits bezahlen.
