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Arbeitsunfall mit Privatauto

Nachdem ein Tischler vom frühen Morgen bis in den Nachmittag ununterbrochen gearbeitet hatte, fuhr er mit seinem privaten Auto in seine Wohnung, um ein verspätetes Mittagessen zu sich zu nehmen. Angesichts einer noch ausstehenden Belieferung eines Kunden für 17 Uhr entschloss er sich gegen 16 Uhr, wieder in die Werkstatt zu fahren. Schon nach wenigen Metern konnte er ein schleifendes Geräusch seines Wagens feststellen. Da er davon ausging, dass es sich nur um einen klemmenden Ast handelte, entschloss er sich, diesen eigenhändig zu entfernen. Er holte seinen Wagenheber und bockte das Fahrzeug auf, um sich von unten einen Überblick zu verschaffen. Als der Heber jedoch abrutschte, senkte sich der PKW, worauf der Kläger eingeklemmt wurde und eine Schädelbasisfraktur erlitt.

Die gesetzliche Unfallversicherung bewertete dies nicht als Arbeitsunfall und versagte dem Arbeitnehmer daher den Versicherungsschutz. Zum einen hätte er den kurzen Weg von etwa einem Kilometer genauso gut zu Fuß gehen könnten, zum anderen habe die Instandhaltung des eigenen Autos nichts mit der Arbeit zu tun, so der Versicherer. Der Arbeitnehmer wollte dies nicht akzeptieren und zog daraufhin vor das Sozialgericht Detmold, welches die Klage allerdings am 14.10.2005 zurückwies (Az.: S 14 U 113/03).

Da der Tischler dieses Urteil als ungerecht empfand, zog er vor das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Hier errang er einen Sieg: in einem Urteil vom 02.05.2006 gaben die Richter der Klage des Arbeitnehmers statt (Az.: L 15 U 248/05), welches inzwischen von der obersten Instanz bestätigt wurde.
Entscheidend für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist die Tatsache, ob die Tätigkeit des Klägers als versichert einzustufen ist. Ein Mittagessen wird zu diesen Tätigkeiten gerechnet, da es zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient. Besonders für eine physisch anstrengendere Arbeit wie der eines Tischlers benötigt man genug Energie.

Ob zu Fuß oder mit dem Auto, ob einmal oder mehrmals – wie und wie oft ist hierbei unerheblich. Besonders angesichts dessen, dass der Tischler schon einige Stunden lang Arbeit verrichtet hatte, kann man es ihm nicht verdenken, dass er das Auto genommen hat. Bleibt nur noch eins: Hätte der Kläger das Auto stehen lassen und stattdessen zu Fuß weitergehen müssen? Das hängt von drei Faktoren ab:

  1. War die Störung vorhersehbar?
  2. Wie weit ist der restliche Weg, der zu Fuß noch zurückzulegen wäre?
  3. Wie groß ist der Aufwand, den Schaden selbst zu regulieren?

Hier ist letzteres Entscheidend. Die Annahme des Tischlers, er müsse nur schnell einen Ast entfernen, schien dem Gericht nachvollziehbar. Die Revision der Berufsgenossenschaft wurde daher zurückgewiesen und die Kopfverletzungen wurden als Arbeitsunfall bewertet.

Zählt eine Radtour als Betriebssport?

Im Juni 2001 organisierte der Arbeitgeber der Klägerin eine Radtour. Sie war eine der 9 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die an diesem etwas längeren Ausflug teilnahmen. Als die Klägerin von ihrem Rad stürzte, zog sie sich eine schwere Verletzung des Handgelenks zu. Von diesem Unfall setzte sie ihre Berufsgenossenschaft in Kenntnis, welche es jedoch ablehnte, den Zwischenfall zu bearbeiten. Der gesetzliche Unfallversicherer argumentierte, dass die Fahrradtour, während der die Verletzung zustande kam, keine versicherte Tätigkeit war. Daraufhin zog sie die Sache vor Gericht, wo sie jedoch mit dem Urteil vom 18. März 2008 eine Niederlage erlitt (Az.: L 3 U 266/05).

In seiner Urteilsbegründung sagte das Gericht, dass nur Betriebssportarten und betriebliche Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls als versicherte Tätigkeiten gelten. Da ein solcher Fahrradausflug jedoch nicht regelmäßig stattfand, konnte er nicht als Betriebssport bewertet werden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin in einer eigenen Radsportgruppe Mitglied gewesen wäre.

Auch die Möglichkeit einer betrieblichen Veranstaltung zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls lag hier nicht vor. Da es eine recht lange und anstrengende Radtour war, nahmen nur 9 der 70 Mitarbeiter an dem Ausflug teil. Wäre es die Absicht des Arbeitgebers gewesen, das Gemeinschaftsgefühl zu fördern, hätte er eine wesentlich leichtere Tour angesetzt. Stattdessen war der Ausflug zur privaten Freizeitgestaltung der Mitarbeiter gedacht, welche allerdings nicht unter Versicherungsschutz steht.

Die Möglichkeit, Revision gegen diese Entscheidung einzureichen, wurde der Klägerin nicht erteilt. Wieder ein Beweis dafür wie wichtig eine private Unfallversicherung ist

Fußangeln in der Unfallversicherung oder …

Wenn der Drängler drängelt und der Bedrängelte der Nötigung bezichtigt wird……

Jemand schloss für seine Familie eine Unfallversicherung ab. Diese wurde dann auch beansprucht, als der Sohn einen Autounfall erlitt. Dieser verlief ungefähr so: Der Sohn fuhr auf einer Landstraße, wo er von einem hinter ihm befindlichen Fahrzeug mehrmals stark bedrängt wurde. Dieser Aktion machte der Sohn ein Ende, indem er sein Fahrzeug stoppte, den Wagen verließ und ein Streitgespräch mit dem Drängler führte, wobei er in der Wortwahl sehr ausfallend wurde. Als er zu seinem Wagen zurückkehrte, fuhr ihn ein anderer, im Gegenverkehr befindlicher PKW an. Dieser Unfall konnte von dem Fahrer nicht vermieden werden.

Und hier kam die Unfallversicherung ins Spiel, welche den unter Versicherungsschutz stehenden Teil der Kosten übernehmen sollte. Der Haken: Aufgrund der Nötigung, sowie Beleidigungen seitens des Sohnes, welche einen Gesetzesverstoss darstellen, ist der Versicherungsschutz aufgehoben. Dies geht aus der Ziffer 5.1.2 der AUB hervor, welcher nach die Versicherungsgesellschaft nicht zur Kostendeckung verpflichtet ist, wenn es zu Unfällen kommt, welche im Kontext zu einer beabsichtigten, bewusst begangenen Straftat stehen. So viel zu Auffassung der Versicherung.

Das Landgericht Dortmund, welches bei der Klage eingeschaltet wurde gab dem Vater des Verunglückten am 30.08.07 recht (Az.: 2 O 178/07). Die Richter machten deutlich, dass es nicht zur Debatte steht, ob der Sohn des Klägers sich strafbar gemacht hatte oder korrekt handelte. Denn: Das Verhalten des Geschädigten hatte nicht in der Art und Weise etwas mit der anschließenden Kollision zu tun, dass sich dadurch der Rechtsanspruch des Geschädigten mindern könnte. Die Ziffer 5.1.2 AUB greift beispielsweise in solchen Situationen, in denen der Delinquent versucht, vom Ort des Geschehens zu entfliehen und dabei einen Unfall erleidet. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Auch wenn hier eine zeitliche Nähe der Ereignisse zu erkennen ist, so hatte eher Kommissar Zufall die Finger im Spiel.

Wäre es zu einem Unglück gekommen, bei dem sich der Drängler provozieren ließ und den Geschädigten attackiert hätte, so wäre die Sache sehr wohl zu Gunsten der Versicherung zu beurteilen gewesen; da beide nach dem Vorfall getrennte Wege gingen, ergab sich der Unfall in einer ganz anderen Situation. Die Beleidigungen stellten ab dem Moment keine Bedrohung für den Sohn des Klägers dar. Dass der Geschädigte den Drängler genötigt haben sollte, konnte hier nicht wirklich festgestellt werden, da das dichte Auffahren den Geschädigten zu Recht reizte. Das Ausbremsen des Anderen war ein Manöver, bei dem der Sohn seinen Anspruch auf Erklärung geltend machte.

Auch beim Spazieren auf öffentlichen Gehwegen ist eine Unfallversicherung sinnvoll

Als die Klägerin im Winter 2005 eine stark vereiste und nicht gestreute Münchner Seitenstraße überqueren wollte, stürzte sie beim Verlassen des Gehwegs schwer, da sie eine schneebedeckte Eisplatte übersah. Ihrer Meinung nach hatte die Stadt München damit die Verkehrs-Sicherungspflicht verletzt, woraufhin sie vor Gericht Schadensersatz und Schmerzensgeld für die beim Sturz erlittenen Verletzungen verlangte.

Die Stadt dagegen argumentierte, dass es bei einem Gesamtstraßennetz von etwa 2.300 Kilometern unmöglich sei, alle Straßen vor Glätte zu schützen. Vielmehr sah sie sich nur dazu verpflichtet, die wichtigsten Stellen des Verkehrs, wie beispielsweise Kreuzungen, Hauptstraßen, große Plätze und Straßenübergänge, abzusichern.

Die Richter am Landgericht München I stimmten jedoch der Klage am 12. Juni 2008 (Az.: 26 O 2677/08) teilweise zu. Ihrer Auffassung nach ist es die Pflicht jeder Gemeinde, Schnee und Eis auch in den gedachten Verlängerungen der Gehwege zu beseitigen. Andernfalls wäre die Gefahr für Fußgänger beim Überqueren der Straße einfach zu groß, da sie nirgends vor Stürzen geschützt wären.

Nach Meinung des Gerichts gilt die Verkehrs-Sicherungspflicht auch für alle Seitenstraßen und Gassen, denn die Bewegungsfreiheit der Anwohner darf nicht eingeschränkt werden. Wörtlich ist im Urteil folgendes zu lesen: „Die Verkehrs-Sicherungspflicht betrifft nicht nur Straßen mit Fußgängerüberwegen. Sie gilt vielmehr für alle Fahrbahnen, welche Fußgänger im Bereich einer Gemeinde überqueren müssen, um sich dort sinnvoll fortbewegen zu können. Sei es zum Einkauf, zum Spaziergang oder um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen.“

Da die Fußgängerin allerdings selbst hätte aufpassen müssen – schließlich war die Straße klar erkennbar nicht geräumt – wurde die Stadt nur zu einem Schadensersatz von 50% des geforderten Wertes verurteilt.

Auch im Jugendcamp macht eine Unfallversicherung Sinn

In einem Jugendcamp in Finnland erkundigten sich die Leiter bei den Jugendlichen, wer am Holzhacken mit einer Axt interessiert sei und bereits Erfahrung damit gesammelt hat. Die 4 Jugendlichen, darunter der Kläger, wurden vor dem Holzhacken eingehend auf die Gefahren und deren Vorbeugungsmöglichkeiten hingewiesen. Während der nächsten Tage kamen die Jugendlichen ihrer Aufgabe regelmäßig und selbstständig nach. Doch dann kam es zu einem gravierenden Unfall: Nachdem ein fast abgetrenntes Stück Holz umfiel, versuchte der Kläger, dieses aufzuhalten. Im selben Moment jedoch schlug ein anderer Jugendlicher mit der Axt auf das Stück Holz ein, wodurch der Kläger den Zeigefinger seiner linken Hand verlor. Aufgrund der Tatsache, dass der Finger nicht mehr zu retten war, musste er mit seinen Hobbys Klavier und Saxophon aufhören.

Der Veranstalter der Reise weigerte sich jedoch, ein Schmerzensgeld zu zahlen, woraufhin das Opfer vor Gericht zog. Der Kläger war der Meinung, dass es für einen Sechzehnjährigen schwer ist, die Gefahren des Holzhackens mit einer Axt einzuschätzen. Der Veranstalter dagegen war sich selbst keiner Schuld bewusst.

Dieser Meinung war auch das Landgericht Bielefeld: Am 16. Oktober 2007 wurde die Klage zurückgewiesen (Az. : 2 O 228/07). In der Urteilsbegründung wurde hervorgehoben, dass das Opfer damals schon fast 17 Jahre alt war, stand also bereits kurz vor der Volljährigkeit. Somit war von ihm zu erwarten, dass er die Gefahren, über die er vorher sogar extra hingewiesen wurde, einschätzen konnte. Nachdem die Gruppe ihre Tätigkeit in den Tagen zuvor selbstständig und ohne Probleme absolviert hatte, konnten die Betreuer nicht damit rechnen, dass ein solcher Unfall passieren würde. Damit haben sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt.

Klage wegen Vertragsrücktritt der Unfallversicherung nach 50 Jahren

Der Klagende ging 1950 einen Versicherungsvertrag ein. Die Ehefrau stand ebenfalls unter Versicherungsschutz. 2006 trat die Assekuranz nach zwei Schadensfällen von diesem Vertrag zurück, nachdem sie die Kosten gedeckt hatte. Das verheiratete Paar legte dagegen Klage ein. Es ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht rechtens, wenn im Rahmen der Krankentagegeld-Versicherung Verträge schrankenlos aufgehoben werden. Die Gatten gingen davon aus, dass dies auch für die Unfallversicherung gelte, bzw. das Urteil auf die Unfallversicherung umgemünzt werden kann. Denn auch bei der Unfallversicherung erhält der Versicherte ein Tagegeld, sollte er aufgrund des Unfalles nicht mehr in der Lage sein, zu arbeiten. Dieses Konzept sei dem der Krankentagegeld- Versicherung ziemlich ähnlich, sodass auch der straff geregelte Kündigungsschutz greift. Zudem sei altersbedingt die Gefahr, einen Unfall zu erleiden deutlich höher, als in jungen Jahren. Dies könne älteren Versicherten nicht mit der Kündigung angerechnet werden. Außerdem bekam die Ehefrau keine finanziellen Leistungen erstattet, weshalb sich der Anlaß für eine Kündigung erübrigte. Das Landgerichts Dortmund war da anderer Meinung und sprach am 22.03.07 dementsprechend das Urteil (Az.: 2 O 425/06).

Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Ehefrau als (Mit-)Versicherte kein aktives Anrecht auf die Leistungen der Unfallversicherung habe, wie es sonst in der privaten Krankenversicherung der Fall ist. Zudem erfülle die PKV einen gesellschaftlichen Zweck, welcher der Unfallversicherung nicht aufgebürdet werden kann. Ein „Unfalltagegeld“ (bzw. deren Versicherungsbranche) könne somit nicht ohne weiteres mit einem Krankentagegeld (bzw. der PKV) verglichen werden. Unfalltagegeld wird nur dann ausgezahlt, wenn durch den Unfall der Geschädigte nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten und beschränkt sich auf maximal ein Jahr. Die Kläger vertraten, wie oben beschrieben, die Ansicht, dass diese aufgrund ihrer Bejahrtheit nicht mehr so einfach gekündigt werden können. Dem widersprach das Gericht mit der Begründung, dass das Alter vertraglich keinen Einfluss auf das Recht zum Rücktritt des Vertrages hat. Genauso steht es damit, dass der Vertrag seit über 50 Jahren gültig war und es kein Gesetz gibt, welches dem Rücktritt von so langlebigen Verträgen einen Riegel vorschiebt.

Die Unfallversicherung und die Zecken-Saison

Spaziergänge durch Wald, Park und Grünanlagen sind nicht nur erholsam. Auch eine gewisse Gefahr lauert dort, denn vornehmlich im Gestrüpp, in hohen Gräsern und Farnen oder im Unterholz auf (bis ca. 1,5 m Höhe) lebt die Zecke. Bei einem Zeckenbiss können viele Bakterien und Viren übertragen werden, welche Erkrankungen wie die Borreliose, die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) oder Rickettsiosen übertragen.

Der Biss gilt heute als Unfall, sofern der privaten Unfallversicherung die neusten Bedingungen zugrunde liegen. Leider erfolgt die Umstellung alter Versicherungsverträge nicht automatisch. Als Versicherter muss man sich selbst mit der Versicherungsgesellschaft in Verbindungen setzen und um die Umstellung bitten. Nur so kann ein ausreichender Versicherungsschutz gewährleistet werden.

Sicherlich gab es schon spezielle Versicherer, die seit einigen Jahren in ihren hochwertigen Verträgen die Folgen von Zecken- und Mückenstichen als Unfälle anerkannten, aber bei den meisten Versicherern ist dem nicht so. Bei diesen Gesellschaften wird sich an die alte, traditionelle Unfalldefinition geklammert. Demnach ist Voraussetzung für einen anerkannten Unfall ein „plötzliche und unabwendbar von außen kommendes Ereignis“. Zu den „plötzliche und unabwendbar von außen kommendes Ereignis“ zählt dann zwar der Wespenstich, nicht aber der zunächst unbemerkte Zeckenbiss.

Das heißt konkret, dass es weder bei der Infektion mit der Borreliose, der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) noch bei der Myelitis einen Versicherungsschutz gab und gibt. Diese Infektionen können aber lebenslange Krankheitsfolgen mit sich ziehen, so dass auf jeden Fall eine Umstellung des alten Vertrages erfolgen sollte, damit wenigsten ein gewisser finanzieller Schutz auch für diese Art des Unfalls besteht.

Spaß im Bierzelt, ein Fall für die Unfallversicherung???

… oder war es doch eher ein Fall für die Haftpflichtversicherung?

Auf dem Münchner Oktoberfest herrschte in den Bierzelten eine ausgelassene Stimmung. Innen stieg eine Frau auf die Bierbank, rutschte aus und fiel auf einen der Besucher, welcher an der benachbarten Bank saß und gerade sein Bier trinken wollte. Wegen einer schweren Verletzung des Zahnes verlangte der Geschädigte 1000 Euro Schmerzensgeld. Die Frau verweigerte die Zahlung, weil sie ihrer Aussage nach von einem anderen Besucher angerempelt worden sei. Das Amtsgericht München, welches daraufhin eingeschaltet wurde erkannte die Forderungen des Klägers teilweise an und verurteilte am 12.07.07 die Beklagte zur Zahlung der Hälfte des verlangten Geldes, also 500€ (Az.: 155 C 4107/07). Die Begründung der Richter:

Es ist zwar allgemein bekannt, dass auf solchen Festen (umgangssprachlich) Mist gebaut wird. Allerdings ist dabei zu beachten, dass auch in Bierzelten deutsches Recht gilt und man Gefährdungen anderer zu vermeiden hat. Das man angerempelt wird, ist, vor allem in vollen Zelten, keine Seltenheit. Die Rechtfertigung der Beklagten, sie wurde gestoßen (siehe oben), spricht also nicht für ihre Schuldfreiheit.

Die Richter gaben der Forderung des Geschädigten nicht zu hundert Prozent statt und begründeten dies damit, dass der Kläger ebenfalls auf seine Umwelt hätte achten müssen. Nach Meinung des Gerichts setzt der volle Rechtsanspruch auf Schmerzensgeld die Aufmerksamkeit der potentiell gefährdeten Personen voraus.

Ich kann diese Entscheidung nicht wirklich nachvollziehen. Wer achtet denn beim Trinken auf andere Menschen? Nicht nur der Vorgang der Flüssigkeitseinnahme allein setzt schon eine gewisse Unachtsamkeit voraus, sondern so etwas erwartet keiner, zumal der Geschädigte auch noch mit dem Rücken zu der Beklagten saß. Wäre er so gesessen, dass er die Faxen der Beklagten ohne Weiteres hätte bemerken und im Auge behalten können, dann wäre das Urteil gerecht, aber die Vorsicht, welche der Richter da verlangt ist nicht sonderlich realistisch.

Unfallversicherung ist auch im Schwimmbad angeraten

Ein fünf Jahre alter Junge ging auf die Rutsche, die im Nichtschwimmerbecken eines Schwimmbades endete und rutschte vorbildlich die Rutsche runter. Plötzlich stieg ein Achtjähriger auf diese Rutsche und stellte sich hin. Der fünfjährige Sohn der Beklagten stieß mit großer Kraft gegen den Sohn der Klägerin, wobei dieser mit dem Vorderkopf auf die Rutsche flog und sich starke Verletzungen im Gesicht zuzog.

Etwas später entdeckte seine Mutter ihren verletzten Sohn. Nun beschuldigte Sie die Erziehungsberechtigten des fünfjährigen Kindes nicht gut genug auf ihren Sohn aufgepasst zu haben. Denn wenn sie aufmerksamer gewesenen wären, hätten sie diesen Unfall verhindern können. Außerdem beklagte sie noch den Bademeister. Denn wenn dieser seinen Job gut erledigt hätte, hätte er ebenfalls eingreifen können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies mit dem Urteil vom 10. August 07 die Klage und somit die Schmerzensgeldforderung ab (Az.: 14 U 8/06).

Die Mutter der Beklagten müssen nicht ihrem Kind ihre ungeteilte Aufmerksam geben, wenn dieses ordnungsgemäß eine Rutsche runterrutscht. Man kann ihr keinen Vorwurf machen, denn hätte sie es geschafft einzugreifen, was eigentlich die Klägerin tun müsste, wäre für die Beklagte auch ein Verletzungsrisiko bestanden.

Auch die Klage gegen den Bademeister wies das Gericht zurück. Die Richter sagten, dass der Bademeister nicht jede Sekunde voll aufpassen muss, dass kein Unfall passiert. Grundsätzlich, so sagten die Richter, müssen die Eltern von kleinen Kindern nicht immer voll auf ihr Kind aufpassen. Das Gericht ließ keine Revision zu.

Private Unfallversicherung auch im Alter wichtig

An einem Abend im November des Jahres 2005 beabsichtigte die 70 Jahre alte Dame die Vorlesung eines Mediziners zu besuchen. Die Frau kannte die Wohnung, in der die Vorlesung stattfinden sollte nicht. Die Klägerin kam schließlich zu einem Grundstück, wo die Beleuchtung aus und auch kein Lichtschalter zu finden war. Als sie durch die nicht abgesperrte Tür ging, auf der Suche nach einem Lichtschalter, tastete sie sich durch den Gang wobei sie kopfüber in die untere Etage flog und sich dabei verletzte.

Ihre Forderung auf Schadensersatz wurde vom Hausbesitzer abgewiesen. Dagegen klagte die Frau. Das Amtsgericht München war in dem Urteil vom 27. April 2007 (Az.: 172 C 20800/06) der Meinung, dass Besucher, die ein fremdes Gebäude, welches völlig dunkel ist ohne Vorsichtsmaßnahmen betreten, ein große Mitschuld trifft. Der Beklagte meinte, dass die Frau mit mehr Vorsicht durch das Haus hätte gehen sollen, dann wäre das Spektakel gar nicht passiert. Außerdem sagte er noch aus, er habe dem Hausmeister gebeten, sich um die Beleuchtung zu kümmern. Er selbst wäre also unschuldig, betonte er. Obwohl der Beklagte einen Hausmeister darauf aufmerksam machte, dass die Beleuchtung nicht funktioniert, kann er sich nicht aus der Verantwortung ziehen.

Deshalb muss der Hausbesitzer, wie das Gericht verkündet, Schadensersatz leisten. Allerdings bekommt auch die Klägerin eine hohe Mitschuld, da sie in einer ihr unbekannten Wohnung hätte vorsichtiger sein müssen.

Man kann mit einem Mitverschulden von 50 Prozent rechnen. Wie man in diesem Falle wieder mal sehen kann, ist es auch im Alter wichtig, dass man eine private Unfallversicherung hat, denn diese rechnet ein Mitverschulden nicht auf, es sei denn es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit oder sogar um Vorsatz. Davon kann man aber in dem vorliegenden Fall nicht ausgehen.


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