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Urteil zum Thema Erwerbsunfähigkeit: Rente statt Arbeit

Eine Frau war als Ergotherapeutin tätig. Nachdem sie wegen einer Erkrankung nicht mehr beruflich tätig sein konnte, erfüllte die Versicherung ihren Rentenanspruch. Doch anstatt diesen wollte sie lieber eine Fortbildung bezahlt bekommen. In einem Gutachten wurde festgestellt, dass sie (als Therapeutin) nur noch eingeschränkt berufsfähig ist. Deshalb stellte sich die Rentenversicherung quer. Die Frau klagte dagegen, zu Unrecht, wie es das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 27.11.08 beschloss (Az.: L 2 ER 260/08).

Die Klägerin stellte unter anderem klar, dass ihr im tiergestützten Zweig des ergotherapeutischen Branche ein Job zugesagt wurde, wenn sie die Weiterbildung mit guten Ergebnissen absolviert. In diesem Fachgebiet könne sie wenngleich ihrer Erkrankung ohne Handicap tätig sein. Das Gericht hielt diese Argumente für ungenügend. Denn um von der Rentenversicherung eine Fortbildung erstattet zu bekommen, müsse gewährleistet sein, dass der/die Teilnehmer/in auch fortwährend am Berufsleben teilnehmen kann. Daher reicht es nicht aus, wenn die Klägerin nur ein Berufszweig ausgeübt werden kann. Daher habe die Klägerin lediglich ihren Rentenanspruch gegenüber der Versicherung.

Seltsam, ich dachte immer die Rentenversicherung würde nach dem Grundsatz Reha statt Rente arbeiten. Weshalb in diesem Falle die Umschulung verweigert wurde kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Immerhin ist es doch besser einen Beitragszahler zu erhalten, als einen Rentner zu finanzieren, oder?

Fehler in Rentenhöhe: Wenn Mathematik nicht nur Schülern Kopfzerbrechen bereitet….

Am Ende eines Berufslebens, das für die Rentenversicherung bürokratisch aufwendig war, wurde ein Versicherter berufsunfähig. Die Schwierigkeit der Versicherer lag darin, dass die Daten zur Ermittlung der Rentenhöhe, sowie die dafür nötigen Berechnungen sehr komplex waren und der Kostenträger sich zu Gunsten des Versicherten verrechnete. Als der Kostenträger den Fehler bemerkte, verlangte er sämtliche zuviel erbrachten Leistungen zurück.

Der Rentenbescheid wurde wegen einem vorher stattgefundenen Prozess dem Anwalt des Versicherten ausgehändigt und dieser übergab das Dokument nach Abschluss des Rechtsverfahrens wieder seinem Klienten, jedoch ohne es auf Richtigkeit zu kontrollieren. Die Versicherungsgesellschaft sah darin eine grobe Fahrlässigkeit und begründete darauf ihre Ansprüche auf Rückerstattung, welche der Versicherte im Rahmen des § 45 SGB X vor Gericht anfocht und zugleich eine fortwährende Zahlung der Rente in gleicher Menge, wie sie auf dem Bescheid angegeben ist, einklagte.

Das Landessozialgericht in Hessen befand am 29.02.08, dass der Versicherungsnehmer zurecht geklagt hatte (Az.: L 5 R 195/06).
Da die Auswertung der Daten sehr aufwendig und zumindest in dem Fall für einen Laien unverständlich war, hätte weder der Kläger, noch sein früherer Anwalt, auch bei einer etwaigen Kontrolle, den Fehler bemerken können. Daran hätte sich auch nichts geändert, wenn der Anwalt nach Beendigung des Verfahrens den Bescheid weiterhin bei sich verwahrt hätte. Eine Wendung des Prozesses wäre nur dann denkbar, wenn der Versicherer dem Kläger Falschangaben nachweisen könnte. Das Recht, diesen Streit in nächster Instanz auszufechten, verweigerten die Richter.


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