Berufsunfähigkeit – Rente ja oder nein?
Der Kläger war an Morbus Parkinson erkrankt, was zu Schüttellähmungen und Störung der Feinmotorik führte. Seinem bisherigen Beruf als Isolierhelfer konnte er also nicht mehr nachkommen. In einem Gutachten der Ärzte konnte festgestellt werden, dass der Mann eine 80-prozentige Berufsunfähigkeit hatte.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung weigerte sich jedoch, die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Der Versicherer gab an, dass der Kunde auch in einem anderen Beruf, beispielsweise als Pförtner, tätig sein könnte. Daraufhin zog der Erkrankte vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Klage am 16. Januar 2008 in vollem Umfang (Az.: 20 U 17/07). Der Kläger war laut Beweisaufnahme nicht mehr fähig, einen Beruf mit wechselnden Schichten zwischen Tag und Nacht auszuführen. Die Medikamente, die er aufgrund seiner Krankheit einnehmen musste, banden ihn an den üblichen Tag-Nacht-Rhythmus. Zwar war er durchaus in der Lage, einen Beruf als Pförtner auszuüben, jedoch ist ein solcher Beruf ohne Nachtschichten auf dem freien Arbeitsmarkt nur sehr schwer zu finden.
Doch selbst wenn er eine solche Tätigkeit gefunden hätte, wären die finanziellen Einbußen zu groß und nicht mehr zumutbar gewesen. Verglichen mit seinem alten Beruf, in dem er ein Monatsgehalt von 2.500€ brutto bekam, hätte er als Pförtner nur 1.800€ verdienen können. Ein so großer Unterschied konnte man dem Kläger also nicht zumuten. Deshalb ist in diesem Falle eine abstrakte Verweisung ausgeschlossen. Diese Klausel der abstrakten Verweisung ist in vielen alten Tarifen zu Berufsunfähigkeit eingeschlossen. Sie besagt, dass der Versicherer den Kunden auf einen anderen Beruf, welcher vom Ansehen in der Öffentlichkeit und den vorhandenen Qualifikationen noch ausgeübt werden könnte, verweisen kann, unabhängig davon ob dieser Beruf tatsächlich ausgeübt wird. Anders die Klausel der konkreten Verweisung, hier kann der Versicherer nur auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf verweisen.
