Entries Tagged as 'Recht & Gesetz'

Berufsunfähigkeit – Rente ja oder nein?

Der Kläger war an Morbus Parkinson erkrankt, was zu Schüttellähmungen und Störung der Feinmotorik führte. Seinem bisherigen Beruf als Isolierhelfer konnte er also nicht mehr nachkommen. In einem Gutachten der Ärzte konnte festgestellt werden, dass der Mann eine 80-prozentige Berufsunfähigkeit hatte.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung weigerte sich jedoch, die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Der Versicherer gab an, dass der Kunde auch in einem anderen Beruf, beispielsweise als Pförtner, tätig sein könnte. Daraufhin zog der Erkrankte vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Klage am 16. Januar 2008 in vollem Umfang (Az.: 20 U 17/07). Der Kläger war laut Beweisaufnahme nicht mehr fähig, einen Beruf mit wechselnden Schichten zwischen Tag und Nacht auszuführen. Die Medikamente, die er aufgrund seiner Krankheit einnehmen musste, banden ihn an den üblichen Tag-Nacht-Rhythmus. Zwar war er durchaus in der Lage, einen Beruf als Pförtner auszuüben, jedoch ist ein solcher Beruf ohne Nachtschichten auf dem freien Arbeitsmarkt nur sehr schwer zu finden.

Doch selbst wenn er eine solche Tätigkeit gefunden hätte, wären die finanziellen Einbußen zu groß und nicht mehr zumutbar gewesen. Verglichen mit seinem alten Beruf, in dem er ein Monatsgehalt von 2.500€ brutto bekam, hätte er als Pförtner nur 1.800€ verdienen können. Ein so großer Unterschied konnte man dem Kläger also nicht zumuten. Deshalb ist in diesem Falle eine abstrakte Verweisung ausgeschlossen. Diese Klausel der abstrakten Verweisung ist in vielen alten Tarifen zu Berufsunfähigkeit eingeschlossen. Sie besagt, dass der Versicherer den Kunden auf einen anderen Beruf, welcher vom Ansehen in der Öffentlichkeit und den vorhandenen Qualifikationen noch ausgeübt werden könnte, verweisen kann, unabhängig davon ob dieser Beruf tatsächlich ausgeübt wird. Anders die Klausel der konkreten Verweisung, hier kann der Versicherer nur auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf verweisen.

Auch im Jugendcamp macht eine Unfallversicherung Sinn

In einem Jugendcamp in Finnland erkundigten sich die Leiter bei den Jugendlichen, wer am Holzhacken mit einer Axt interessiert sei und bereits Erfahrung damit gesammelt hat. Die 4 Jugendlichen, darunter der Kläger, wurden vor dem Holzhacken eingehend auf die Gefahren und deren Vorbeugungsmöglichkeiten hingewiesen. Während der nächsten Tage kamen die Jugendlichen ihrer Aufgabe regelmäßig und selbstständig nach. Doch dann kam es zu einem gravierenden Unfall: Nachdem ein fast abgetrenntes Stück Holz umfiel, versuchte der Kläger, dieses aufzuhalten. Im selben Moment jedoch schlug ein anderer Jugendlicher mit der Axt auf das Stück Holz ein, wodurch der Kläger den Zeigefinger seiner linken Hand verlor. Aufgrund der Tatsache, dass der Finger nicht mehr zu retten war, musste er mit seinen Hobbys Klavier und Saxophon aufhören.

Der Veranstalter der Reise weigerte sich jedoch, ein Schmerzensgeld zu zahlen, woraufhin das Opfer vor Gericht zog. Der Kläger war der Meinung, dass es für einen Sechzehnjährigen schwer ist, die Gefahren des Holzhackens mit einer Axt einzuschätzen. Der Veranstalter dagegen war sich selbst keiner Schuld bewusst.

Dieser Meinung war auch das Landgericht Bielefeld: Am 16. Oktober 2007 wurde die Klage zurückgewiesen (Az. : 2 O 228/07). In der Urteilsbegründung wurde hervorgehoben, dass das Opfer damals schon fast 17 Jahre alt war, stand also bereits kurz vor der Volljährigkeit. Somit war von ihm zu erwarten, dass er die Gefahren, über die er vorher sogar extra hingewiesen wurde, einschätzen konnte. Nachdem die Gruppe ihre Tätigkeit in den Tagen zuvor selbstständig und ohne Probleme absolviert hatte, konnten die Betreuer nicht damit rechnen, dass ein solcher Unfall passieren würde. Damit haben sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt.

Klage wegen Vertragsrücktritt der Unfallversicherung nach 50 Jahren

Der Klagende ging 1950 einen Versicherungsvertrag ein. Die Ehefrau stand ebenfalls unter Versicherungsschutz. 2006 trat die Assekuranz nach zwei Schadensfällen von diesem Vertrag zurück, nachdem sie die Kosten gedeckt hatte. Das verheiratete Paar legte dagegen Klage ein. Es ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht rechtens, wenn im Rahmen der Krankentagegeld-Versicherung Verträge schrankenlos aufgehoben werden. Die Gatten gingen davon aus, dass dies auch für die Unfallversicherung gelte, bzw. das Urteil auf die Unfallversicherung umgemünzt werden kann. Denn auch bei der Unfallversicherung erhält der Versicherte ein Tagegeld, sollte er aufgrund des Unfalles nicht mehr in der Lage sein, zu arbeiten. Dieses Konzept sei dem der Krankentagegeld- Versicherung ziemlich ähnlich, sodass auch der straff geregelte Kündigungsschutz greift. Zudem sei altersbedingt die Gefahr, einen Unfall zu erleiden deutlich höher, als in jungen Jahren. Dies könne älteren Versicherten nicht mit der Kündigung angerechnet werden. Außerdem bekam die Ehefrau keine finanziellen Leistungen erstattet, weshalb sich der Anlaß für eine Kündigung erübrigte. Das Landgerichts Dortmund war da anderer Meinung und sprach am 22.03.07 dementsprechend das Urteil (Az.: 2 O 425/06).

Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Ehefrau als (Mit-)Versicherte kein aktives Anrecht auf die Leistungen der Unfallversicherung habe, wie es sonst in der privaten Krankenversicherung der Fall ist. Zudem erfülle die PKV einen gesellschaftlichen Zweck, welcher der Unfallversicherung nicht aufgebürdet werden kann. Ein „Unfalltagegeld“ (bzw. deren Versicherungsbranche) könne somit nicht ohne weiteres mit einem Krankentagegeld (bzw. der PKV) verglichen werden. Unfalltagegeld wird nur dann ausgezahlt, wenn durch den Unfall der Geschädigte nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten und beschränkt sich auf maximal ein Jahr. Die Kläger vertraten, wie oben beschrieben, die Ansicht, dass diese aufgrund ihrer Bejahrtheit nicht mehr so einfach gekündigt werden können. Dem widersprach das Gericht mit der Begründung, dass das Alter vertraglich keinen Einfluss auf das Recht zum Rücktritt des Vertrages hat. Genauso steht es damit, dass der Vertrag seit über 50 Jahren gültig war und es kein Gesetz gibt, welches dem Rücktritt von so langlebigen Verträgen einen Riegel vorschiebt.

Früher stürzte der Revolutionär den König, hier stürzt ein Kind eine alte Frau

Kleines Wortspiel zu einem Unfall im Kaufhaus

Eine fast 80 Jahre alte Frau wurde von dem 3 ½ Jahre alten Sprössling des beklagten Vaters umgerannt. Die durch den Sturz verletzte Geschädigte verlangte von dem Mann Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. Dieser war sich keiner Schuld bewusst und verweigerte die Zahlung, worauf die Frau klagte. Die Richter des Amtsgericht Koblenz wiesen am 10.05.07 die Klage zurück (Az.: 4 C 43/07).

Es ist die Obliegenheit der Eltern, auf ihr Kind aufzupassen und es, je nach Alter und Temperament zu überwachen. Diese Verpflichtung dient dazu, das Kind vor Schäden an sich selbst, sowie vor der Verursachung von Fremdschäden zu schützen. Dass der Sohn temperamentvoll sei, konnte während dem Verfahren nicht festgestellt werden.

Es war unstreitig erwiesen, dass der Sohn seinen Papa auf kleinen Abstand nachgedackelt war. Außerdem behielt der Vater sein Kind nicht die ganze Zeit über im Auge, schaute aber regelmäßig nach ihm. Und dies reiche nach Meinung der Richter vollkommen aus. Würde man mehr verlangen, wie zum Beispiel, das Kind an die Hand zu nehmen, und ähnliches, wäre dies unzumutbar, zumal das Kaufhaus, in dem der Unfall passierte, relativ leer von Menschen war. Nebenbei bemerkt, hätte der Vater nicht wissen können, dass der Spross in der Lage wäre, eine gebrechliche Frau zu Boden zu stürzen.


Bloggeramt.de