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Urteil zum Thema Erwerbsunfähigkeit: Rente statt Arbeit

Eine Frau war als Ergotherapeutin tätig. Nachdem sie wegen einer Erkrankung nicht mehr beruflich tätig sein konnte, erfüllte die Versicherung ihren Rentenanspruch. Doch anstatt diesen wollte sie lieber eine Fortbildung bezahlt bekommen. In einem Gutachten wurde festgestellt, dass sie (als Therapeutin) nur noch eingeschränkt berufsfähig ist. Deshalb stellte sich die Rentenversicherung quer. Die Frau klagte dagegen, zu Unrecht, wie es das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 27.11.08 beschloss (Az.: L 2 ER 260/08).

Die Klägerin stellte unter anderem klar, dass ihr im tiergestützten Zweig des ergotherapeutischen Branche ein Job zugesagt wurde, wenn sie die Weiterbildung mit guten Ergebnissen absolviert. In diesem Fachgebiet könne sie wenngleich ihrer Erkrankung ohne Handicap tätig sein. Das Gericht hielt diese Argumente für ungenügend. Denn um von der Rentenversicherung eine Fortbildung erstattet zu bekommen, müsse gewährleistet sein, dass der/die Teilnehmer/in auch fortwährend am Berufsleben teilnehmen kann. Daher reicht es nicht aus, wenn die Klägerin nur ein Berufszweig ausgeübt werden kann. Daher habe die Klägerin lediglich ihren Rentenanspruch gegenüber der Versicherung.

Seltsam, ich dachte immer die Rentenversicherung würde nach dem Grundsatz Reha statt Rente arbeiten. Weshalb in diesem Falle die Umschulung verweigert wurde kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Immerhin ist es doch besser einen Beitragszahler zu erhalten, als einen Rentner zu finanzieren, oder?

Gesundheitsfragen nach der VVG Reform, hier das Thema Berufsunfähigkeitsversicherung

Seitdem das VVG in Kraft getreten ist, sind die Fragen zum Gesundheitszustand des künftigen Versicherten, auch Gesundheitsfragen genannt, umso bedeutsamer. Der anzuwerbende Kunde ist bei diesen Fragen nur noch in der Anzeige und Wahrheitspflicht, wenn diese schriftlich gestellt wurden. Die Entscheidung des Oberlandgerichts Stuttgart zeigt, dass der Kunde die gestellten Fragen verstehen muss. Außerdem muss die Verhaltensweise des Versicherungsvermittlers gewissen Ansprüchen genügen (Az.: 10 U 168/06).

Bei diesem Urteil wurde ein Rechtsstreit zwischen dem Kunden und seiner Versicherung beendet. Diese wurde zur Zahlung der vertraglich festgelegten Berufsunfähigkeits-Rente verurteilt. Bei der Beweisaufnahme ging hervor, dass der Vermittler unter anderem auch Fragen zum Drogenkonsum gestellt hat und auch wissen wollte, ob Beratungen oder Behandlungen wegen des Genusses von Alkohol stattgefunden haben. Die sogenannten „Ja/Nein“- Fragen waren miteinander verkettet. In denen will der Versicherer wissen, ob der Kunde im Zeitraum der letzen fünf Jahre therapiert worden ist.

Der Vertreter las ihm diese nur vor, anstatt dem künftigen Versicherten einen Fragebogen vorzulegen. Dieser gab an, keine Drogen genommen zu haben, obwohl das nicht der Richtigkeit entsprach. Die Richter erklärten, dass diese Art der Informationsbeschaffung für den Kunden nur schwer nachzuvollziehen wäre und somit seine falsch angegebene Info als korrekt. Die Berufsunfähigkeit müsse daher die Rente auszahlen.

Mehr Informationen für BU-Versicherung

Der selbstständige Kläger behauptete, berufsunfähig geworden zu sein. Als er seinen Berufsunfähigkeits-Versicherer darüber in Kenntnis setzte, verlangte dieser konkrete Angaben über seinen zuletzt ausgeübten Beruf und Unterlagen, durch die er sich über die Größe des Betriebes informieren konnte. Darunter fielen auch die Einkommensteuer-Bescheide. Nach Ansicht des Selbstständigen war dies gar nicht nötig – er weigerte sich, diese Unterlagen vorzulegen. Als der Versicherer daraufhin die Zahlung verweigerte, zog der Arbeiter vor Gericht.

Ohne Erfolg – am 8.1.2007 wurde die Klage vom Landgericht Köln abgelehnt (Az.: 28 O 129/06). Auch die später eingelegte Revision konnte dem Kläger nicht helfen – das Kölner Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil am 15. August 2007, erneut zugunsten der Versicherung (Az.: 5 U 28/07). Der Kläger stützte sich bei seiner Klage besonders auf sein laut der deutschen Verfassung gegebenes Recht auf informelle Selbstbestimmung. Die Forderung nach genaueren Informationen über seinen Betrieb stellte seiner Meinung nach einen Eingriff in dieses Recht dar.

Der Versicherer hingegen stellte klar, dass er die Leistungsprüfung einstellen musste, da der Kläger seine Mitwirkungspflicht missachtet hatte. Die Einleitung eines medizinischen Gutachtens eines Sachverständigen sei nämlich durch fehlende Informationen über seinen Kunden nicht möglich gewesen. Des Weiteren war laut Versicherungsbedingungen die Vorlage von Informationen über den zuletzt ausgeübten Beruf sowie dazu nötige Unterlagen vorausgesetzt. Aufgrund der ablehnenden Haltung des Versicherungsnehmers sah sich der Versicherer also nicht dazu verpflichtet, die im Vertrag festgelegten Zahlungen zu leisten, dies überzeugte die Richter. Deren Meinung nach seien derartig konkrete Informationen über die zuletzt ausgeübte Tätigkeit besonders bei Selbstständigen unentbehrlich. Auch mögliche Umorganisationen müssen überprüft werden. Da dies allerdings nur dann möglich ist, wenn betriebswirtschaftliche Unterlagen bekannt sind, durfte der Kläger keinen Schadensersatz verlangen.

Dass in den AGB der Versicherung benötigte Unterlagen nicht konkret benannt werden, spielt keine Rolle. Aus den Bedingungen konnte man ohne Weiteres erschließen, dass Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls bewiesen werden müssen. Dazu nötige Einkommenssteuer-Bescheide sind hier ebenfalls vorzuzeigen. Auch das Im Grundgesetz niedergeschriebene Recht auf informelle Selbstbestimmung wird hierbei nicht verletzt. Eine weitere Revision wurde vom Gericht verweigert.

Fehler in Rentenhöhe: Wenn Mathematik nicht nur Schülern Kopfzerbrechen bereitet….

Am Ende eines Berufslebens, das für die Rentenversicherung bürokratisch aufwendig war, wurde ein Versicherter berufsunfähig. Die Schwierigkeit der Versicherer lag darin, dass die Daten zur Ermittlung der Rentenhöhe, sowie die dafür nötigen Berechnungen sehr komplex waren und der Kostenträger sich zu Gunsten des Versicherten verrechnete. Als der Kostenträger den Fehler bemerkte, verlangte er sämtliche zuviel erbrachten Leistungen zurück.

Der Rentenbescheid wurde wegen einem vorher stattgefundenen Prozess dem Anwalt des Versicherten ausgehändigt und dieser übergab das Dokument nach Abschluss des Rechtsverfahrens wieder seinem Klienten, jedoch ohne es auf Richtigkeit zu kontrollieren. Die Versicherungsgesellschaft sah darin eine grobe Fahrlässigkeit und begründete darauf ihre Ansprüche auf Rückerstattung, welche der Versicherte im Rahmen des § 45 SGB X vor Gericht anfocht und zugleich eine fortwährende Zahlung der Rente in gleicher Menge, wie sie auf dem Bescheid angegeben ist, einklagte.

Das Landessozialgericht in Hessen befand am 29.02.08, dass der Versicherungsnehmer zurecht geklagt hatte (Az.: L 5 R 195/06).
Da die Auswertung der Daten sehr aufwendig und zumindest in dem Fall für einen Laien unverständlich war, hätte weder der Kläger, noch sein früherer Anwalt, auch bei einer etwaigen Kontrolle, den Fehler bemerken können. Daran hätte sich auch nichts geändert, wenn der Anwalt nach Beendigung des Verfahrens den Bescheid weiterhin bei sich verwahrt hätte. Eine Wendung des Prozesses wäre nur dann denkbar, wenn der Versicherer dem Kläger Falschangaben nachweisen könnte. Das Recht, diesen Streit in nächster Instanz auszufechten, verweigerten die Richter.

Arbeitsunfall mit Privatauto

Nachdem ein Tischler vom frühen Morgen bis in den Nachmittag ununterbrochen gearbeitet hatte, fuhr er mit seinem privaten Auto in seine Wohnung, um ein verspätetes Mittagessen zu sich zu nehmen. Angesichts einer noch ausstehenden Belieferung eines Kunden für 17 Uhr entschloss er sich gegen 16 Uhr, wieder in die Werkstatt zu fahren. Schon nach wenigen Metern konnte er ein schleifendes Geräusch seines Wagens feststellen. Da er davon ausging, dass es sich nur um einen klemmenden Ast handelte, entschloss er sich, diesen eigenhändig zu entfernen. Er holte seinen Wagenheber und bockte das Fahrzeug auf, um sich von unten einen Überblick zu verschaffen. Als der Heber jedoch abrutschte, senkte sich der PKW, worauf der Kläger eingeklemmt wurde und eine Schädelbasisfraktur erlitt.

Die gesetzliche Unfallversicherung bewertete dies nicht als Arbeitsunfall und versagte dem Arbeitnehmer daher den Versicherungsschutz. Zum einen hätte er den kurzen Weg von etwa einem Kilometer genauso gut zu Fuß gehen könnten, zum anderen habe die Instandhaltung des eigenen Autos nichts mit der Arbeit zu tun, so der Versicherer. Der Arbeitnehmer wollte dies nicht akzeptieren und zog daraufhin vor das Sozialgericht Detmold, welches die Klage allerdings am 14.10.2005 zurückwies (Az.: S 14 U 113/03).

Da der Tischler dieses Urteil als ungerecht empfand, zog er vor das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Hier errang er einen Sieg: in einem Urteil vom 02.05.2006 gaben die Richter der Klage des Arbeitnehmers statt (Az.: L 15 U 248/05), welches inzwischen von der obersten Instanz bestätigt wurde.
Entscheidend für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist die Tatsache, ob die Tätigkeit des Klägers als versichert einzustufen ist. Ein Mittagessen wird zu diesen Tätigkeiten gerechnet, da es zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient. Besonders für eine physisch anstrengendere Arbeit wie der eines Tischlers benötigt man genug Energie.

Ob zu Fuß oder mit dem Auto, ob einmal oder mehrmals – wie und wie oft ist hierbei unerheblich. Besonders angesichts dessen, dass der Tischler schon einige Stunden lang Arbeit verrichtet hatte, kann man es ihm nicht verdenken, dass er das Auto genommen hat. Bleibt nur noch eins: Hätte der Kläger das Auto stehen lassen und stattdessen zu Fuß weitergehen müssen? Das hängt von drei Faktoren ab:

  1. War die Störung vorhersehbar?
  2. Wie weit ist der restliche Weg, der zu Fuß noch zurückzulegen wäre?
  3. Wie groß ist der Aufwand, den Schaden selbst zu regulieren?

Hier ist letzteres Entscheidend. Die Annahme des Tischlers, er müsse nur schnell einen Ast entfernen, schien dem Gericht nachvollziehbar. Die Revision der Berufsgenossenschaft wurde daher zurückgewiesen und die Kopfverletzungen wurden als Arbeitsunfall bewertet.

Zählt eine Radtour als Betriebssport?

Im Juni 2001 organisierte der Arbeitgeber der Klägerin eine Radtour. Sie war eine der 9 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die an diesem etwas längeren Ausflug teilnahmen. Als die Klägerin von ihrem Rad stürzte, zog sie sich eine schwere Verletzung des Handgelenks zu. Von diesem Unfall setzte sie ihre Berufsgenossenschaft in Kenntnis, welche es jedoch ablehnte, den Zwischenfall zu bearbeiten. Der gesetzliche Unfallversicherer argumentierte, dass die Fahrradtour, während der die Verletzung zustande kam, keine versicherte Tätigkeit war. Daraufhin zog sie die Sache vor Gericht, wo sie jedoch mit dem Urteil vom 18. März 2008 eine Niederlage erlitt (Az.: L 3 U 266/05).

In seiner Urteilsbegründung sagte das Gericht, dass nur Betriebssportarten und betriebliche Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls als versicherte Tätigkeiten gelten. Da ein solcher Fahrradausflug jedoch nicht regelmäßig stattfand, konnte er nicht als Betriebssport bewertet werden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin in einer eigenen Radsportgruppe Mitglied gewesen wäre.

Auch die Möglichkeit einer betrieblichen Veranstaltung zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls lag hier nicht vor. Da es eine recht lange und anstrengende Radtour war, nahmen nur 9 der 70 Mitarbeiter an dem Ausflug teil. Wäre es die Absicht des Arbeitgebers gewesen, das Gemeinschaftsgefühl zu fördern, hätte er eine wesentlich leichtere Tour angesetzt. Stattdessen war der Ausflug zur privaten Freizeitgestaltung der Mitarbeiter gedacht, welche allerdings nicht unter Versicherungsschutz steht.

Die Möglichkeit, Revision gegen diese Entscheidung einzureichen, wurde der Klägerin nicht erteilt. Wieder ein Beweis dafür wie wichtig eine private Unfallversicherung ist

Fußangeln in der Unfallversicherung oder …

Wenn der Drängler drängelt und der Bedrängelte der Nötigung bezichtigt wird……

Jemand schloss für seine Familie eine Unfallversicherung ab. Diese wurde dann auch beansprucht, als der Sohn einen Autounfall erlitt. Dieser verlief ungefähr so: Der Sohn fuhr auf einer Landstraße, wo er von einem hinter ihm befindlichen Fahrzeug mehrmals stark bedrängt wurde. Dieser Aktion machte der Sohn ein Ende, indem er sein Fahrzeug stoppte, den Wagen verließ und ein Streitgespräch mit dem Drängler führte, wobei er in der Wortwahl sehr ausfallend wurde. Als er zu seinem Wagen zurückkehrte, fuhr ihn ein anderer, im Gegenverkehr befindlicher PKW an. Dieser Unfall konnte von dem Fahrer nicht vermieden werden.

Und hier kam die Unfallversicherung ins Spiel, welche den unter Versicherungsschutz stehenden Teil der Kosten übernehmen sollte. Der Haken: Aufgrund der Nötigung, sowie Beleidigungen seitens des Sohnes, welche einen Gesetzesverstoss darstellen, ist der Versicherungsschutz aufgehoben. Dies geht aus der Ziffer 5.1.2 der AUB hervor, welcher nach die Versicherungsgesellschaft nicht zur Kostendeckung verpflichtet ist, wenn es zu Unfällen kommt, welche im Kontext zu einer beabsichtigten, bewusst begangenen Straftat stehen. So viel zu Auffassung der Versicherung.

Das Landgericht Dortmund, welches bei der Klage eingeschaltet wurde gab dem Vater des Verunglückten am 30.08.07 recht (Az.: 2 O 178/07). Die Richter machten deutlich, dass es nicht zur Debatte steht, ob der Sohn des Klägers sich strafbar gemacht hatte oder korrekt handelte. Denn: Das Verhalten des Geschädigten hatte nicht in der Art und Weise etwas mit der anschließenden Kollision zu tun, dass sich dadurch der Rechtsanspruch des Geschädigten mindern könnte. Die Ziffer 5.1.2 AUB greift beispielsweise in solchen Situationen, in denen der Delinquent versucht, vom Ort des Geschehens zu entfliehen und dabei einen Unfall erleidet. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Auch wenn hier eine zeitliche Nähe der Ereignisse zu erkennen ist, so hatte eher Kommissar Zufall die Finger im Spiel.

Wäre es zu einem Unglück gekommen, bei dem sich der Drängler provozieren ließ und den Geschädigten attackiert hätte, so wäre die Sache sehr wohl zu Gunsten der Versicherung zu beurteilen gewesen; da beide nach dem Vorfall getrennte Wege gingen, ergab sich der Unfall in einer ganz anderen Situation. Die Beleidigungen stellten ab dem Moment keine Bedrohung für den Sohn des Klägers dar. Dass der Geschädigte den Drängler genötigt haben sollte, konnte hier nicht wirklich festgestellt werden, da das dichte Auffahren den Geschädigten zu Recht reizte. Das Ausbremsen des Anderen war ein Manöver, bei dem der Sohn seinen Anspruch auf Erklärung geltend machte.

Kein Pfändungsschutz für Berufsunfähigkeitsrenten

Der BGH hat schon am 15.11.2007 (Az. IX ZB 99/05) ein brisantes Urteil zum Pfändungsschutz von Berufsunfähigkeitsrentengefällt. Nach diesem Urteil zählen die Leistungen, welcher ein Selbständiger aus der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erhält, in voller Höhe nicht als Arbeitseinkommen, deshalb gibt es bei eiern Insolvenz keinen Pfändungsschutz für diese Leistungen. Nur eine Ausnahme ließ der BGH zu, wenn der Versicherte beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsrente als Arbeitnehmer oder Beamter beschäftigt gewesen sei, gelten Einschränkungen in Bezug auf die Pfändbarkeit der BU Renten.

Seit 2007 wurden, durch Änderungen der entsprechenden Gesetze, private Altersrenten explizit in den Pfändungsschutz einbezogen, nicht aber Renten wegen Berufsunfähigkeit welche vorzeitig ausgezahlt würden. Das Urteil Bezug sich auf einen Unternehmer, der bis zur Insolvenz ein Autohaus betrieben hatte. Seitens des Versicherers wurde die Berufsunfähigkeit anerkannt und eine monatlich Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 874,70 Euro ausbezahlt. Allerdings machte das Amtsgericht Chemnitz als zuständiges Insolvenzgericht dem insolventen Schuldner einen Strich durch die Rechnung und schlug diese Berufsunfähigkeitsrente zur Insolvenzmasse. Damit war der Betroffene naturgemäß nicht einverstanden und klagte vergeblich gegen diese Entscheidung, bis vors BGH.

Mir persönlich erschließt sich diese Logik nicht, der Pfändungsschutz wurde doch eingeführt um Menschen, die etwas für die Altersvorsorge getan haben vor dem sozialen Niedergang und der damit verbundenen Altersarmut zu schützen und so nebenbei natürlich die Sozialhilfe (und damit uns Steuerzahler) zu entlasten. Weshalb jemand der noch zusätzlich durch eine sinnvolle Berufsunfähigkeitsversicherung vorsorgt keinen Pfändungsschutz genießt ist mir nicht verständlich, letztendlich müssen die Sozialhilfe und damit wir Steuerzahler diese Zeche bezahlen, das kann es doch nicht sein.

So wichtig ist eine banale Risikolebensversicherung

Wenn ein Arbeitnehmer einen Unfall auf einer Strecke hat, die der Arbeitgeber bestimmt hat, so spricht man von einem Wegeunfall. Kläger war die Verwandtschaft des Dachdeckers, der die Aufgabe bekam, von zu Hause einen Winkelschleifer zu bringen. Auf dieser Strecke wurde er Verursacher eines Unfalls, bei dem er tödlich verunglückte. Deshalb wollten die Kläger die Hinterbliebenenrente erhalten, die das beklagte Bauunternehmen nicht bereit war zu zahlen.

Das beklagte Bauunternehmen betonte, der Arbeitnehmer hätte sich den Winkelschleifer ausgeliehen und somit hätte die Fahrt auch einen bestimmten privaten Hintergrund und nicht nur einen Beruflichen. Das Landessozialgericht gab mit dem Urteil vom 12. Februar 2008 der Klage im vollen Maße statt (Az.: L 3 U 115/05). Der Richter war der Meinung, dass eine Verbindung des Winkelschleifers zu dem Beruf des Verunglückten besteht. Der Arbeitgeber hatte die Fahrt mit dem tödlichen Ausgang ausdrücklich veranlasst. Der Verunglückte hatte zwar ein Eigeninteresse das geliehene Werkzeug zurück zu bringen aber die berufliche Veranlassung der Fahrt war mindestens gleichwertig anzusehen. Aus diesem Grund besteht die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft. Auch das Argument der Berufsgenossenschaft, das sich auf einen anonymen Anruf bezog und laut dem der Dachdecker Selbstmord begangen hatte, kam nicht durch. Das Gericht ließ keine Revision zu.

Ich denke ungeachtet dieses Urteils werden die Hinterbliebenen mit dieser Notversorgung durch die Berufsgenossenschaft nicht unbedingt sorgenfrei leben können. Deshalb sollte auf jeden Fall für jeden Familienvater eine kostengünstige Risikolebensversicherung zum Standard gehören, gerade dann, wenn noch andere finanzielle Verpflichtungen wie Kinder oder Kredite oder auch eine Hausfinanzierung zu leisten sind.

Auch beim Spazieren auf öffentlichen Gehwegen ist eine Unfallversicherung sinnvoll

Als die Klägerin im Winter 2005 eine stark vereiste und nicht gestreute Münchner Seitenstraße überqueren wollte, stürzte sie beim Verlassen des Gehwegs schwer, da sie eine schneebedeckte Eisplatte übersah. Ihrer Meinung nach hatte die Stadt München damit die Verkehrs-Sicherungspflicht verletzt, woraufhin sie vor Gericht Schadensersatz und Schmerzensgeld für die beim Sturz erlittenen Verletzungen verlangte.

Die Stadt dagegen argumentierte, dass es bei einem Gesamtstraßennetz von etwa 2.300 Kilometern unmöglich sei, alle Straßen vor Glätte zu schützen. Vielmehr sah sie sich nur dazu verpflichtet, die wichtigsten Stellen des Verkehrs, wie beispielsweise Kreuzungen, Hauptstraßen, große Plätze und Straßenübergänge, abzusichern.

Die Richter am Landgericht München I stimmten jedoch der Klage am 12. Juni 2008 (Az.: 26 O 2677/08) teilweise zu. Ihrer Auffassung nach ist es die Pflicht jeder Gemeinde, Schnee und Eis auch in den gedachten Verlängerungen der Gehwege zu beseitigen. Andernfalls wäre die Gefahr für Fußgänger beim Überqueren der Straße einfach zu groß, da sie nirgends vor Stürzen geschützt wären.

Nach Meinung des Gerichts gilt die Verkehrs-Sicherungspflicht auch für alle Seitenstraßen und Gassen, denn die Bewegungsfreiheit der Anwohner darf nicht eingeschränkt werden. Wörtlich ist im Urteil folgendes zu lesen: „Die Verkehrs-Sicherungspflicht betrifft nicht nur Straßen mit Fußgängerüberwegen. Sie gilt vielmehr für alle Fahrbahnen, welche Fußgänger im Bereich einer Gemeinde überqueren müssen, um sich dort sinnvoll fortbewegen zu können. Sei es zum Einkauf, zum Spaziergang oder um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen.“

Da die Fußgängerin allerdings selbst hätte aufpassen müssen – schließlich war die Straße klar erkennbar nicht geräumt – wurde die Stadt nur zu einem Schadensersatz von 50% des geforderten Wertes verurteilt.


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