Berufsunfähigkeit ist nicht gleich Dienstunfähigkeit - hier ein weiteres Beispiel
Der Kläger, der als Postzusteller im Beamtenverhältnis gearbeitet hatte, erlitt bei einigen Bewegungen so starke Rückenschmerzen, dass er kaum noch arbeiten konnte. Daraufhin wurde er von seinem Arbeitgeber in den Ruhestand versetzt. Da seine Berufsunfähigkeitsversicherung die im Vertrag festgelegte Rente erst ab einer Berufsunfähigkeit von 50% zahlen musste, gab der Kläger diesen Wert an. Der Versicherer weigerte sich mit der Begründung, dass der frühere Postangestellte immer noch arbeiten könne. Infolgedessen zog der Versicherungsnehmer vor Gericht. Dieses beauftragte einen Facharzt für Orthopädie, ein Gutachten zu erstellen. Dabei schätzte er die Berufsunfähigkeit des Klägers auf lediglich 30%, woraufhin das Gericht die Klage als unbegründet zurückwies.
Auch seine Revision beim Oberlandesgericht war erfolglos. Dieses berief sich auf die Beweisaufnahme aus der ersten Instanz. Laut dieser konnte der Kläger eine ganztägige leichte bis mittelschwere Belastung ohne Schmerzen aushalten. Dass der Kläger bei einigen Bewegungen und beim Tragen von Gewichten über 5kg mit Schmerzen rechnen musste, war insofern unwichtig, da diese Vorgänge nur selten stattfanden. Außerdem hatte der Sachverständige diese Tatsache bei seiner Einschätzung bereits berücksichtigt.
Da sich das Gericht weigerte, die Filialleiterin der Deutschen Post AG als Zeugin zu befragen sowie einen hauptberuflichen Sachverständigen einzuschalten, zog der Versicherungsnehmer vor den Bundesgerichtshof. Dieser verwies die Klage am 27. Februar 2008 auf die Vorinstanz zurück (Az.: IV ZR 45/06). Wenn medizinisch festgestellte Probleme oder Schmerzen auf die Leistungsfähigkeit in einem Beruf einwirken, so muss das Gericht auf den Wunsch des Klägers Zeugen befragen. Zusätzlich muss ein „echter“ Sachverständiger mit einem Gutachten beauftragt werden – ein Facharzt für Orthopädie reicht dafür nicht. Außerdem hatte der Kläger bereits in der ersten Instanz bestätigt, dass die Schmerzen, die er in seinem Beruf erlitt, auch mit Hilfsmitteln nicht zu lindern waren.
Der Sachverständige hätte nicht nur die Schmerzen bei den einzelnen Arbeitsschritten untersuchen müssen, sondern diese auch in Zusammenhang mit der Gesamttätigkeit setzen müssen. So hätte man feststellen können, ob auch ohne die unmöglichen Einzelschritte trotzdem ein insgesamt ausreichendes Arbeitsergebnis hätte erzielt werden können.
Immer noch ist die Sachlage unklar, dass der BGH diesen Fall zurückgewiesen hat, bedeutet immer noch nicht, dass der Betroffene nun die Berufsunfähigkeitsrente erhält. Nun muss die Sachlage erneut geprüft werden. Grundlage der Entscheidung bleibt aber die Frage, ob der Beamte in seinem Beruf noch zu mind. 50% ausüben kann oder eben nicht. Kommt das Gericht zu der Ansicht, dass die Berufsausübung zu 51% möglich ist, wird die Klage erneut abgewiesen, ich denke dann gibt es auch keine Revision mehr vor dem BHG. Deshalb ist es für einen Beamten existentiell wichtig, eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit eine passenden Dienstunfähigkeitsklausel abzuschließen.
Auch eine gute Dienstunfähigkeitsklausel ist noch nicht der Weisheit letzter Schuss, denn es muss noch geprüft werden ob eine allgemein Dienstunfähigkeitsklausel reicht ob der ob der Beamte eine spezielle Dienstunfähigkeitsklausel benötigt. Mit der richtige Dienstunfähigkeitsklausel lassen sich solche unnötigen Streitereien verhindern.
