Auftakt zu meinem BU-Blog. Unter Verweisung versteht der BU Versicherer die Möglichkeit, dass der BU Anspruchsteller noch einen anderen Beruf ausüben kann. Man unterscheidet:
Die abstrakte Verweisung: Ist diese Klausel vereinbart, dann reicht das bloße Vermögen eine andere Tätigkeit ausüben zu können aus, damit der Versicherer keine BU Rente zahlen muss.
Die konkrete Verweisung: Diese Klausel beinhaltet fast alle Bedingungen, hier wird auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abgestellt. Arbeitet ein berufsunfähiger Versicherter tatsächlich in einem anderen Beruf, der vom Status und dem ursprünglichen Beruf gleichgestellt ist, kann der Berufsunfähigkeitsversicherer auf diesen Beruf verweisen und die Leistung einstellen.
Mit diesem Thema hatte sich zuletzt auch das Oberlandesgericht Hamm zu befassen. Das Urteil wurde am 8. Februar 2006 gesprochen (Az.: 20 U 171/05), aber erst kürzlich veröffentlicht. Was war geschehen?
Ein selbstständigen Fleischermeisters hatte wegen starker Umsatzrückgänge seinen Betrieb verkauft und sich von dem Investor als Angestellter einstellen lassen. Der Investor verlor dann das Interesse an dieser Firma. Die Firma wurde aufgelöst. Die Abwickelung dauerte ca. vier Monate lang, in dieser Zeit fielen für den Fleischermeister so gut wie keine handwerklichen, sondern überwiegend kaufmännische Tätigkeiten an.
Kurz danach wurde der Fleischermeister hauptsächlich wegen eines chronischen Rückenleidens berufsunfähig. Auf Grund des Befundes eines med. Sachverständigen, dass er wegen der vorliegenden Krankheiten nicht mehr handwerklich tätig sein könne, meldete der Fleischermeister Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit bei seinem Versicherer an.
Der Versicherer verweigerte die Leistung, mit der Begründung, dass die zuletzt verrichtete kaufmännische Aufgabe für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebend sei. Zum Beispiel könne der Versicherte in der Industrie oder in Großbetrieben eine planerische, organisatorische und kaufmännisch verwaltende Tätigkeit ausüben. Einer solchen Tätigkeit stehe auch die Aussage des medizinischen Gutachters nicht entgegen.
Hier haben wir die abstrakte Verweisung, d. H. die Verweisung auf einen möglichen Beruf, gleich ob dieser ausgeübt wird oder nicht. Gegen diese Entscheidung des Versicherers richtet sich die Klage des Fleischermeisters, mit der er in vollem Umfang Erfolg hatte.
Das Gericht war der Meinung an, dass es nicht angehen könne, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer wegen einer aus wirtschaftlichen Zwängen resultierenden Verlagerung von Tätigkeiten während einer Abwicklungsphase oder auch wegen Auftragsmangel eine substanzielle Änderung des Berufes ableiten darf.
Berufstätige üben nach der Meinung der Richter keinen neuen Beruf aus, wenn dieser den eigenen handwerklichen Betrieb oder den Betrieb eines fremden Arbeitgebers abwickeln, zumal diese Tätigkeit nicht auf Dauer, sondern ausschließlich auf das Ende des Betriebes angelegt ist.
Weiterhin war das Gericht der Meinung, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer nicht das Arbeitsmarktrisiko, noch die Gefahr des wirtschaftlichen Niedergangs eines Betriebes tragen muss. Unabhängig davon braucht sich ein Versicherter nicht auf eine Tätigkeit verweisen lassen, welche ihm in einem solchen Fall wegen Arbeitsmangel aufgezwungen wurde.
Tags: Berufsunfähigkeit von Manfred
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