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Ein neues Urteil zur Vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung

Nicht immer ist der Vermittler schuld, wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung angefochten wird. Darüber hat nun das Kammergericht Berlin (Az. 6 U 122/05) entschieden. Folgendes war geschehen:

Im Beisein des Vermittlers schloss ein Vater eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) für seine Tochter ab. Die Gesundheitsfragen wurden vom Vater alle mit nein beantwortet, deshalb wurde der Antrag angenommen, da die Gesellschaft der Meinung war, dass die Tochter gesund sei. Der Vater hatte nicht mitgeteilt, dass er sich bei seiner Tochter nicht über deren Gesundheitszustand erkundigt hatte.

Später erfuhr der Versicherer von einer Behandlung der Tochter wegen Drogenmissbrauchs, deshalb wurde die Berufsunfähigkeitsversicherung von der Gesellschaft angefochten. Die Anfechtungsklage hatte in diesem falle Erfolg, da der Antragsteller arglistig gehandelt hatte. Auch das Argument des Vaters, dass der Vermittler die Tochter selber hätte befragen müssen, ließen die Richter nicht gelten. Es bestand für den Vermittler kein Anlass für weitere Nachfragen, da der Vater die Gesundheitsangaben abschließend beantwortet hatte. Diese Angaben mussten seitens des Vermittlers nicht in Zweifel gezogen werden

Hier bestätigt sich meine Ansicht über die Wichtigkeit der korrekt ausgefüllten Gesundheitsfragen mal wieder.

Fragen bei der Antragstellung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder: ein „harmloser“ Hexenschuss

Wenn ein zu Versichernder bei der Gesellschaft Auskunft über seine Gesundheit oder eventuelle Beschwerden geben muss, steht es ihm unter keinen Umständen zu, Krankheiten oder Ähnliches zu verschweigen, wenn diese subjektiv gesehen mit einer geringfügigen Schwere auftreten. Auch Halb- oder Unwahrheiten seitens des Interessenten müssen vermieden werden. Das Ausmaß der vorhandenen Krankheiten zu bestimmen sei nämlich definitiv die Angelegenheit der Versicherung.

So urteilte das Kammergericht Berlin am 20. Juni 06 (Az.: 6 U 46/06), als der inzwischen beklagte Versicherer den Vertrag wegen verschwiegener Informationen, im Rahmen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung, kündigte. Der Kläger wollte im Jahr 1996 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen und verheimlichte einen Hexenschuss, aufgrund dessen er mehrmals Krank geschrieben wurde. Auch andere Details, wie Besuche beim Hausarzt oder in den vorigen drei Jahren stattgefundene ambulante Behandlungen, usw. gab der zu Versichernde nicht an.

Nach § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nahm die Versicherungsgesellschaft dies als Anlass, den Vertrag zu annullieren, worauf der Kunde vor Gericht zog. Die Richter jedoch wiesen die Klage zurück, da solche Anfragen mit absoluter Richtigkeit, Vollständigkeit und Ausführlichkeit beantwortet werden müssen. Mit dem Verhalten des Klägers habe er sich nicht an seine Verpflichtungen gehalten und der Gesellschaft das Recht auf Vertragsrücktritt eingeräumt.

Auch die Begründung, dass sein Arzt und der zuständige Versicherungsmakler ihm die Unerheblichkeit seiner Rückenschmerzen bestätigt hätten, traf bei den Richtern auf wenig Verständnis, da die Versicherung für die Kategorisierung der Angaben zuständig wäre. Davon nicht betroffen waren geringfügige Schäden, die in naher Zukunft auch wieder verheilen, was bei einem (derartigen) Hexenschuss nicht der Fall war.

Somit musste der Kläger sich mit dem nicht zustande gekommenen Vertrag zurechtfinden. Hierbei kann festgestellt werde, wie wichtig die richtige und vollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag ist.

Rechtsmissbrauch: Der maskierte Versicherer verrät (nicht) seine Tricks

Ihr kennt doch sicher den maskierten Magier, der einzige, der seine Tricks verrät und mit Hilfe der Maske unerkannt bleiben will. Zu dem Offenlegen der Tricks sind nun auch Versicherer verpflichtet, da es nicht unüblich ist, dass der unwissende Kunde einfach ausgetrickst wird. Mit dem Beschluss, der vom Bundesgerichtshof am 07.02.07 verkündet wurde, geht’s dem faulen Zauber gehörig an den Kraken (Az.: IV ZR 244/03), da es als Rechtsmissbrauch gewertet wird, wenn ein Versicherer seinen Wissensvorteil ausnutzt, um den zu Versicherten finanziell oder durch vertragliche Bindungen auszustechen.

In einem konkreten Fall ging es um einen Fischwirt, der zudem noch ein Kapitänspatent verfügt. Auch Krabbenfischen gehörte zu seinem Tagewerk. Das Berufsleben fiel jedoch mit einem Bandscheibenvorfall ins Wasser, da er vollständig (100%) berufsunfähig wurde.

So schal es auch klingt, der Versicherer machte, dem Erkrankten den Vorschlag, im Rahmen des Beschlusses, ob der Geschädigte wirklich berufsunfähig sei, mit der Rentenzahlung noch zwei Jahre zu warten. Anschließend sollte die Entscheidung über die Zahlungspflicht der Versicherung getroffen werden. Eventuell neu erlernten Fertigkeiten und der aktuelle Gesundheitszustand sollte dabei besondere Beachtung finden. Die Rente sollte derweil freiwillig, jedoch rechtlich unverbindlich ausbezahlt werden.

Aus Blauäugigkeit ging der Versicherte darauf ein. Der Versicherer hingegen bereitete wahrscheinlich deshalb so ein suspektes Angebot, weil dieser herausfand, dass der Versicherte sich seit dem Vorfall als Einzelhandelskaufmann ausbilden ließ. Diese Ausbildung beendete er mit Erfolg, parallel zum Ende der vereinbarten Frist von 2 Jahren. Dies wurde dem Armen zum Verhängnis, da der Versicherer die Zahlungen mit dem Hinweis auf die neu erlernten Fähigkeiten zukünftig verweigerte.

Die Sache ging selbstverständlich vor Gericht, da der Mann bei seinem bösen Erwachen nun keine Zweifel mehr daran hatte, dass die Versicherung ihn reingelegt hatte. Das Gericht teilte seine Ansichten und verdonnerte die Beklagten, zur Zahlung von der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, 16000 € jährlich und den Kläger beitragsfrei zu stellen.

Auch wenn man den Geschädigten inzwischen auf eine von ihm durchführbare Tätigkeit verweisen konnte, so war dies zu dem Zeitpunkt der Erkrankung nicht der Fall. Daher wurde die abgeschlossene Ausbildung des ehemaligen Fischwirtes im Urteil nicht berücksichtigt.

Der Beklagte wollte mit seinem Verhalten die geltenden vertraglichen Vereinbarungen aushebeln, ohne den Geschädigten auf die rechtlichen Nachteile, die er dabei in Kauf nehmen musste hinzuweisen. Dass sei ein eindeutiger Fall von Rechtsmissbrauch, da der ahnungslose Kunde skrupellos ausgenutzt wurde. Mit der Begründung war das Urteil rechtskräftig.

Was lernen wir daraus? Bei einem Versicherungsmakler wäre das nicht passiert, denn dieser hätte die Interessen seines Mandanten wahren müssen und hätte deshalb vor einer solchen Vereinbarung abgeraten. Weitere Informationen was ein Versicherungsmakler ist finden sie unter: http://www.pkv-financial.de/wblog/2006/11/30/der-versicherungsmakler/

Selbstständiger wird berufunfähig?!

Um als Selbstständiger arbeitsunfähig zu gelten, darf es keine Möglichkeit geben seine Betriebsstätte so umzustrukturieren, dass die Wiederaufnahme des Handwerkes möglich wird. Die Umorganisierung müsse in so einem Fall jedoch in einem angemessenen und zumutbaren Rahmen bleiben.

Nach diesem Grundsatz urteilte das Oberlandesgericht Hamm am 18. Februar 2005 (Az.: 20 U 174/04). Der ehemals als Kellner arbeitende Gastwirt, der auch beim Großmarkt Einkäufe durchführt, wurde durch eine Knie- und Wirbelsäulenerkrankung arbeitsunfähig und konnte so nach ärztlichen Gutachten weder schwere Lasten heben, noch lange gehen bzw. stehen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung und die Sache ging vor Gericht.

Das Gericht konnte dem Vorschlag der beklagten Versicherungsgesellschaft, der Kläger könne als Koch weiterarbeiten, nicht folgen, da dabei viel gestanden werden müsse und einige Gegenstände in der Küche, wie zum Beispiel Töpfe, etc. zu schwer wären. Allerdings müsse der Gastwirt seiner Krankheit angemessene und ausführbare Aufgaben verrichten und den Betrieb zur Not umstrukturieren. In Frage kämen da unter anderem die Aufnahme der Bestellungen oder andere Arten des Kundenkontaktes, Buchführung, sowie ähnliche (bürotechnische-) Tätigkeiten.

Würde der Kläger zu mindestens 50% berufsunfähig sein, stünde die Zahlungspflicht seitens der Versicherung außer Frage, da dies jedoch nicht der Fall ist, müsse sich der Selbstständige mit seiner Krankheit arrangieren. In der konkreten Situation bedeutet dies, dass Kündigungen und Neubeschäftigungen des Personals nicht ausgeschlossen wären. Außerdem müsse der Gastwirt es in Erwägung ziehen sich auch Hilfskräfte für bestimmte Dinge einstellen, wie zum Beispiel für die Einkäufe auf dem Großmarkt, was der Kläger bisher vor seiner Erkrankung (allein) erledigte.

Die Frage, ob für einen Chef solche Dinge zumutbar wären, beantwortete sich dadurch, dass dies den Betrieb am Leben hält und es in dieser Angelegenheit nichts Höheres gab. Wie dem auch sei, eine Berufunfähigkeitsrente o.ä. kam nicht in Frage. Es gab nach Ermessen des Gerichts genug Aufgaben, die der Kläger trotz seiner Krankheit erledigen kann. Damit war die Klage rechtskräftig abgewiesen.

Als ich mich von der Ausschließlichkeit in den Versicherungsmaklerberuf verabschiedete hatte ich nicht gedacht, dass ich soviel mit Gesetzen und Bedingungen zu tun hätte. Auch hier sieht man mal wieder wie wichtig die Versicherungsbedingungen sind, hier muss jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden. Weitere Informationen zum Versicherungsmakler finden Sie unter: Ich bin Stolz ein VERSICHERUNGSMAKLER zu sein.

Vom Außendienstler zum „Stubenhocker“

Die „Karriere“ eines vom Oktober 1997 bis Ende Mai 2000 tätigen Versicherungsvermittlers, der nach diesen 3 Jahren sich selbstständig machte, endete im selben Jahr mit einem Sportunfall und der Unfähigkeit diese Tätigkeit fortzuführen.

Anfangs zahlte der Berufsunfähigkeits-Versicherer, des durch den Unfall Geschädigten, die geforderte Berufsunfähigkeitsrente, später jedoch verweigerte dieser weitere Zahlungen, da der ehemalig selbstständige Ausschließlichkeitsvertreter mit seinem Fachwissen auch im Innendienst tätig sein könne. Eine solche Innendiensttätigkeit wurde dem ehemaligen Vertreter angeboten, welche dieser aber nicht ausüben wollte.

Die Sache landete deshalb vor dem Kadi, weil der Versicherte der Meinung war, dass ein Beruf im Innendienst nicht an die hohen Standards des Außendienstes herankäme, geschweige denn mit der Tätigkeit, die er als Selbstständiger drei Monate bis zu dem Unfall ausübte, vergleichbar wäre. Die Richter lehnten jedoch dieses Argument mit dem am 28. Juni 2006 verkündetem Urteil (Az.: 5 U 52/06 – 7) ab und wiesen die Klage zurück.

Weiterhin hieß es, dass keine vertragliche Verletzung seitens der Versicherungsgesellschaft vorliegt, wenn diese den Kläger auf einen, im Bezug auf Vergütung und Tätigkeit, ähnlichen Beruf verweisen und der Versicherte Änderungen in Kauf nehmen muss. In diesem Fall geht es um das Stichwort „Vergleichstätigkeit“, bei dem vorausgesetzt wird, dass ähnliche(s) Qualifikationen-, Entgelt- und Ansehen des Jobs vorliegen, wobei leichte Einbußen bei den genannten Attributen möglich sind, solange dies in einem zumutbaren Rahmen bleibt. Und dies trifft nach Ermessen der Richter bei einer Innendiensttätigkeit zu, wenn man dies mit dem Beruf des Versicherungsvermittlers vergleicht. Die drei Monate, die der Geschädigte selbstständig war, wurden wegen der kurzen Zeit im Urteil nicht berücksichtigt.

Mit der Begründung wurden die Forderungen des Klägers nicht anerkannt und auch Berufung oder Revision waren nach dem Rechtsspruch unzulässig.

Das heikle Thema Verweisung

Auftakt zu meinem BU-Blog. Unter Verweisung versteht der BU Versicherer die Möglichkeit, dass der BU Anspruchsteller noch einen anderen Beruf ausüben kann. Man unterscheidet:

Die abstrakte Verweisung: Ist diese Klausel vereinbart, dann reicht das bloße Vermögen eine andere Tätigkeit ausüben zu können aus, damit der Versicherer keine BU Rente zahlen muss.

Die konkrete Verweisung: Diese Klausel beinhaltet fast alle Bedingungen, hier wird auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abgestellt. Arbeitet ein berufsunfähiger Versicherter tatsächlich in einem anderen Beruf, der vom Status und dem ursprünglichen Beruf gleichgestellt ist, kann der Berufsunfähigkeitsversicherer auf diesen Beruf verweisen und die Leistung einstellen.

Mit diesem Thema hatte sich zuletzt auch das Oberlandesgericht Hamm zu befassen. Das Urteil wurde am 8. Februar 2006 gesprochen (Az.: 20 U 171/05), aber erst kürzlich veröffentlicht. Was war geschehen?

Ein selbstständigen Fleischermeisters hatte wegen starker Umsatzrückgänge seinen Betrieb verkauft und sich von dem Investor als Angestellter einstellen lassen. Der Investor verlor dann das Interesse an dieser Firma. Die Firma wurde aufgelöst. Die Abwickelung dauerte ca. vier Monate lang, in dieser Zeit fielen für den Fleischermeister so gut wie keine handwerklichen, sondern überwiegend kaufmännische Tätigkeiten an.

Kurz danach wurde der Fleischermeister hauptsächlich wegen eines chronischen Rückenleidens berufsunfähig. Auf Grund des Befundes eines med. Sachverständigen, dass er wegen der vorliegenden Krankheiten nicht mehr handwerklich tätig sein könne, meldete der Fleischermeister Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit bei seinem Versicherer an.

Der Versicherer verweigerte die Leistung, mit der Begründung, dass die zuletzt verrichtete kaufmännische Aufgabe für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebend sei. Zum Beispiel könne der Versicherte in der Industrie oder in Großbetrieben eine planerische, organisatorische und kaufmännisch verwaltende Tätigkeit ausüben. Einer solchen Tätigkeit stehe auch die Aussage des medizinischen Gutachters nicht entgegen.

Hier haben wir die abstrakte Verweisung, d. H. die Verweisung auf einen möglichen Beruf, gleich ob dieser ausgeübt wird oder nicht. Gegen diese Entscheidung des Versicherers richtet sich die Klage des Fleischermeisters, mit der er in vollem Umfang Erfolg hatte.

Das Gericht war der Meinung an, dass es nicht angehen könne, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer wegen einer aus wirtschaftlichen Zwängen resultierenden Verlagerung von Tätigkeiten während einer Abwicklungsphase oder auch wegen Auftragsmangel eine substanzielle Änderung des Berufes ableiten darf.

Berufstätige üben nach der Meinung der Richter keinen neuen Beruf aus, wenn dieser den eigenen handwerklichen Betrieb oder den Betrieb eines fremden Arbeitgebers abwickeln, zumal diese Tätigkeit nicht auf Dauer, sondern ausschließlich auf das Ende des Betriebes angelegt ist.

Weiterhin war das Gericht der Meinung, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer nicht das Arbeitsmarktrisiko, noch die Gefahr des wirtschaftlichen Niedergangs eines Betriebes tragen muss. Unabhängig davon braucht sich ein Versicherter nicht auf eine Tätigkeit verweisen lassen, welche ihm in einem solchen Fall wegen Arbeitsmangel aufgezwungen wurde.


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