Kein Pfändungsschutz für Berufsunfähigkeitsrenten
Der BGH hat schon am 15.11.2007 (Az. IX ZB 99/05) ein brisantes Urteil zum Pfändungsschutz von Berufsunfähigkeitsrentengefällt. Nach diesem Urteil zählen die Leistungen, welcher ein Selbständiger aus der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erhält, in voller Höhe nicht als Arbeitseinkommen, deshalb gibt es bei eiern Insolvenz keinen Pfändungsschutz für diese Leistungen. Nur eine Ausnahme ließ der BGH zu, wenn der Versicherte beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsrente als Arbeitnehmer oder Beamter beschäftigt gewesen sei, gelten Einschränkungen in Bezug auf die Pfändbarkeit der BU Renten.
Seit 2007 wurden, durch Änderungen der entsprechenden Gesetze, private Altersrenten explizit in den Pfändungsschutz einbezogen, nicht aber Renten wegen Berufsunfähigkeit welche vorzeitig ausgezahlt würden. Das Urteil Bezug sich auf einen Unternehmer, der bis zur Insolvenz ein Autohaus betrieben hatte. Seitens des Versicherers wurde die Berufsunfähigkeit anerkannt und eine monatlich Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 874,70 Euro ausbezahlt. Allerdings machte das Amtsgericht Chemnitz als zuständiges Insolvenzgericht dem insolventen Schuldner einen Strich durch die Rechnung und schlug diese Berufsunfähigkeitsrente zur Insolvenzmasse. Damit war der Betroffene naturgemäß nicht einverstanden und klagte vergeblich gegen diese Entscheidung, bis vors BGH.
Mir persönlich erschließt sich diese Logik nicht, der Pfändungsschutz wurde doch eingeführt um Menschen, die etwas für die Altersvorsorge getan haben vor dem sozialen Niedergang und der damit verbundenen Altersarmut zu schützen und so nebenbei natürlich die Sozialhilfe (und damit uns Steuerzahler) zu entlasten. Weshalb jemand der noch zusätzlich durch eine sinnvolle Berufsunfähigkeitsversicherung vorsorgt keinen Pfändungsschutz genießt ist mir nicht verständlich, letztendlich müssen die Sozialhilfe und damit wir Steuerzahler diese Zeche bezahlen, das kann es doch nicht sein.
