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Kein Pfändungsschutz für Berufsunfähigkeitsrenten

Der BGH hat schon am 15.11.2007 (Az. IX ZB 99/05) ein brisantes Urteil zum Pfändungsschutz von Berufsunfähigkeitsrentengefällt. Nach diesem Urteil zählen die Leistungen, welcher ein Selbständiger aus der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erhält, in voller Höhe nicht als Arbeitseinkommen, deshalb gibt es bei eiern Insolvenz keinen Pfändungsschutz für diese Leistungen. Nur eine Ausnahme ließ der BGH zu, wenn der Versicherte beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsrente als Arbeitnehmer oder Beamter beschäftigt gewesen sei, gelten Einschränkungen in Bezug auf die Pfändbarkeit der BU Renten.

Seit 2007 wurden, durch Änderungen der entsprechenden Gesetze, private Altersrenten explizit in den Pfändungsschutz einbezogen, nicht aber Renten wegen Berufsunfähigkeit welche vorzeitig ausgezahlt würden. Das Urteil Bezug sich auf einen Unternehmer, der bis zur Insolvenz ein Autohaus betrieben hatte. Seitens des Versicherers wurde die Berufsunfähigkeit anerkannt und eine monatlich Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 874,70 Euro ausbezahlt. Allerdings machte das Amtsgericht Chemnitz als zuständiges Insolvenzgericht dem insolventen Schuldner einen Strich durch die Rechnung und schlug diese Berufsunfähigkeitsrente zur Insolvenzmasse. Damit war der Betroffene naturgemäß nicht einverstanden und klagte vergeblich gegen diese Entscheidung, bis vors BGH.

Mir persönlich erschließt sich diese Logik nicht, der Pfändungsschutz wurde doch eingeführt um Menschen, die etwas für die Altersvorsorge getan haben vor dem sozialen Niedergang und der damit verbundenen Altersarmut zu schützen und so nebenbei natürlich die Sozialhilfe (und damit uns Steuerzahler) zu entlasten. Weshalb jemand der noch zusätzlich durch eine sinnvolle Berufsunfähigkeitsversicherung vorsorgt keinen Pfändungsschutz genießt ist mir nicht verständlich, letztendlich müssen die Sozialhilfe und damit wir Steuerzahler diese Zeche bezahlen, das kann es doch nicht sein.

Verlängerung der Schüler-BU Aktion der DELTA Lloyd

Bei Delta Lloyd kann bereits ein 15-jähriger Schüler für eine monatliche Summe von ungefähr 18 EURO eine Berufsunfähigkeitsrente von 1000 EURO, die jeden Monat ausgezahlt wird, abschließen. Wichtig ist es beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, dieses so früh wie möglich zu tun, schließlich sind dann die monatlichen Beiträge geringer.

Die Schüler Berufsunfähigkeits-Aktion des Finanzdienstleisters Delta Lloyd ist aufgrund der großen Nachfrage bis Ende Dezember dieses Jahres verlängert worden. Bis zu einer jährlichen Rentenhöhe von 12.000 EURO kann durch die Eltern für ihre Kinder eine Schüler-Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden. Sollte die Schul-, Ausbildungs- oder Studienzeit dann zu Ende gehen, hat der Jugendliche die Möglichkeit, den Versicherungsschutz mit einer Anschlussversicherung zu verlängern, ohne sich dabei einer erneuten Gesundheitsüberprüfung zu unterziehen. Dies ist allerdings nur machbar, wenn der zu Versichernde ein Alter von 15 Jahren erreicht hat und noch zur Schule geht.

Berufsunfähigkeit – Vom Lokführer zum Hilfsarbeiter

Da sein rechtes Bein amputiert werden musste, konnte der Kläger seinen bisherigen Beruf als Lokomotivführer nicht mehr ausüben. Sein Arbeitgeber arrangierte ihm aus sozialen Gründen eine Tätigkeit als Kontierer, bei dem er fast genauso viel verdiente wie bei seinem bisherigen Beruf. Da der Kläger jedoch die für diesen Beruf nötige kaufmännische Ausbildung nicht hatte, konnte er nur Hilfsarbeiten leisten. Die Berufsunfähigkeitsversicherung weigerte sich mit dem Argument, einen geeigneten Schonarbeitsplatz gefunden zu haben, dem Kläger eine Rente zu zahlen.

Der frühere Lokführer wollte dies nicht akzeptieren und zog vor das Frankfurter Oberlandesgericht, welches die Klage am 20. Februar 2007 bestätigte (Az.: 14 U 225/05). Laut Richter ist der Verweis auf einen Schonarbeitsplatz nur dann zulässig, wenn der Versicherer nachweisen kann, dass eine solche Arbeitsmöglichkeit besteht. Ansonsten könnte der Berufsunfähige nicht sicher sein, ob er einen solchen Arbeitsplatz bekommt. Eine solche Verweisung währe jedoch nicht mit den Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar.

Da für den Kläger eine entsprechende Arbeitsstelle geschaffen wurde, welche er auch akzeptierte, wäre die Verweisung grundsätzlich möglich gewesen. Doch auch das Ansehen eines Berufes ist wichtig – in diesem Fall liegt das Ansehen einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter deutlich unter der eines Lokomotivführers. Da der mögliche neue Beruf nicht der Lebensstellung des Klägers entsprach, wäre eine Verweisung auf diese Tätigkeit nicht zulässig gewesen. Eine Revision wurde von den Richtern nicht zugelassen.

Berufsunfähigkeit – Rente ja oder nein?

Der Kläger war an Morbus Parkinson erkrankt, was zu Schüttellähmungen und Störung der Feinmotorik führte. Seinem bisherigen Beruf als Isolierhelfer konnte er also nicht mehr nachkommen. In einem Gutachten der Ärzte konnte festgestellt werden, dass der Mann eine 80-prozentige Berufsunfähigkeit hatte.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung weigerte sich jedoch, die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Der Versicherer gab an, dass der Kunde auch in einem anderen Beruf, beispielsweise als Pförtner, tätig sein könnte. Daraufhin zog der Erkrankte vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Klage am 16. Januar 2008 in vollem Umfang (Az.: 20 U 17/07). Der Kläger war laut Beweisaufnahme nicht mehr fähig, einen Beruf mit wechselnden Schichten zwischen Tag und Nacht auszuführen. Die Medikamente, die er aufgrund seiner Krankheit einnehmen musste, banden ihn an den üblichen Tag-Nacht-Rhythmus. Zwar war er durchaus in der Lage, einen Beruf als Pförtner auszuüben, jedoch ist ein solcher Beruf ohne Nachtschichten auf dem freien Arbeitsmarkt nur sehr schwer zu finden.

Doch selbst wenn er eine solche Tätigkeit gefunden hätte, wären die finanziellen Einbußen zu groß und nicht mehr zumutbar gewesen. Verglichen mit seinem alten Beruf, in dem er ein Monatsgehalt von 2.500€ brutto bekam, hätte er als Pförtner nur 1.800€ verdienen können. Ein so großer Unterschied konnte man dem Kläger also nicht zumuten. Deshalb ist in diesem Falle eine abstrakte Verweisung ausgeschlossen. Diese Klausel der abstrakten Verweisung ist in vielen alten Tarifen zu Berufsunfähigkeit eingeschlossen. Sie besagt, dass der Versicherer den Kunden auf einen anderen Beruf, welcher vom Ansehen in der Öffentlichkeit und den vorhandenen Qualifikationen noch ausgeübt werden könnte, verweisen kann, unabhängig davon ob dieser Beruf tatsächlich ausgeübt wird. Anders die Klausel der konkreten Verweisung, hier kann der Versicherer nur auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf verweisen.

So wichtig ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung!

Urteil nach Missachtung der Sicherheitsvorschriften

Ein Fachmann war beauftragt worden, einen Lastenaufzug in einem Betriebsgelände wieder herzurichten. Der Lift war in dem Schacht stecken geblieben. Das Makabere an der Sache war, dass man diesen seit knapp 50 Jahren nicht mehr instandgesetzt hatte. Da der Monteur sich nicht bücken wollte, begab er sich auch noch unterhalb des Aufzugbodens, obwohl davor mit einem Hinweisschild gewarnt wurde. Der Lift stürzte mitsamt dem Handwerker in die Tiefe. Dieser überlebte den Sturz, war aber zu 70% körperbehindert und nicht mehr in der Lage eine Tätigkeit auszuführen. Daher verlangte er vom Besitzer des Betriebes Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Der Streit ging bis vor das Oberlandgericht Frankfurt/Main, welches am 17.04.08 ein Urteil sprach (Az.: 17 U 270/05).
Während in der Verhandlung zuvor der Kläger leer ausgegangen wäre, bekam er in diesem Verfahren wenigstens zum Teil recht. Die schlechte Verfassung und die damit verbundene Gefährdung war einfach zu entscheidend und musste entsprechend berücksichtigt werden. Diese hätte aber vor allem der Besitzer bemerken müssen, nicht nur der fachkundige Handwerker.

Der Vorfall hätte verhindert werden können, wenn der Fahrstuhl nicht seit 50 Jahren der Verwahrlosung ausgesetzt worden wäre. An diesen Vorwürfen konnte auch das Gegenargument des Beklagten, dass er die Arbeitsstätte erst kurze Zeit (ein paar Monate) vor dem Sturz bezogen hatte und somit die Verfassung aller Gerätschaften nicht zu 100% überschauen konnte, nichts ändern. Grundsätzlich müsse ein Firmenleiter über die Verfassung der Gerätschaften Bescheid wissen. Und somit müsse der Firmenleiter auch die Gefahren der Maschinen kennen, vor allem bei besonders risikoreichen Geräten.

Trotz alledem kam der Beklagte mit einem blauen Auge davon. Dieser musste nur 1/3 des eingeklagten Geldes berappen. Der klagende Facharbeiter habe sich mit seinem Verhalten auf nicht fachkundige Weise in Gefahr gebracht. Der Richter meinte wörtlich: „Wer sich in einen ungesicherten Fahrstuhlschacht unter die Plattform begibt, verhält sich unabhängig von jeder Kenntnis über den Wartungs- und Erhaltungszustand der Anlage besonders leichtfertig.“

Da die Leistungen der EU -Rente und der Berufsgenossenschaft vermutlich nicht ausreichen den Lebensstandard zu sichern, wäre auch hier eine private Berufsunfähigkeitsversicherung angebracht gewesen.

Aktuelles Urteil zur Berufsunfähigkeit, wann ist eine Verweisung rechtens?

Die sog. abstrakte Verweisung war bis in die 90 ger Jahre weithin regelmäßiger Vertragsbestandteil der verkauften Berufsunfähigkeitsversicherungen. Diese Verweisung besagt, dass der Versicherer die BU Rente nicht leisten muss, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausüben könnte, welche der Erfahrung und Lebensstellung entspricht, es spielt dabei keine Rolle, ob diese Tätigkeit auch ausgeübt wird oder mangels eines konkreten Arbeitsplatzes gar nicht ausgeübt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil vom 23. Januar 2008 (BGH - IV ZR 10/07) ein richtungweisendes Urteil gefällt.

Eine Verweisung ist nach diesem BGH Urteil nur möglich, wenn die Versicherungsgesellschaften konkreten Angaben zu der mögliche Tätigkeit machen kann. Eine pauschale Aussage über eine noch mögliche Tätigkeit reichen nicht mehr um eine abstrakte Verweisung zu begründen und ist deshalb unwirksam. Im konkreten Fall klagte ein Fernfahrer der nach einer Oberschenkelthrombose seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Die betroffene Versicherungsgesellschaft verwies den Kunden auf eine Tätigkeit als Lieferant im Nahverkehr, diese Tätigkeit solle er noch ausüben können.

Den Richtern beim BGH war die so formulierte Tätigkeitsbeschreibung zu diffus. Das BGH forderte detaillierte Angaben über die Arbeitszeiten, konkret mögliche Tätigkeiten und ob der Mann bezüglich seiner körperlichen Kräfte dazu in der Lage sei. Des Weiteren müsse die Verweisung Angaben über mögliche Hilfsmittel enthalten. Nur mit einer solch detaillierten Tätigkeitsbeschreibung könne ein arbeitsmedizinischer Gutachter feststellen, ob die vorgeschlagene Tätigkeit seitens des Betroffenen auch ausgeübt werden könne. Damit wurde ein anders lautendes Urteil vom OLG Celle vom 21. Dezember 2006, welches die Verweisung auf Grund der vorgelegten Gutachten für rechtes erkannt hatte aufgehoben. Nun wird sich das Berufungsgericht nochmals mit diesem Fall beschäftigen müssen.

Wichtig zu erwähnen ist, dass dieses Urteil nicht auf die Frage eingeht, ob für die Tätigkeit auf die der Versicherer verweist, auch ein konkreter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Frage spielt in Bezug auf die abstakte Verweisung weiterhin keine Rolle.

In den Berufsunfähigkeitsversicherungen der neuen Generation wird i.d.R. von den Versicherungsgesellschaften auf diese abstrakte Verweisung verzichtet, es gibt aber Tendenzen im Markt, günstige abgespeckte Berufsunfähigkeitspolicen anzubieten welche diese Verweisungsklausel wieder beinhalten und andere „Luxus“ Klauseln auslassen.

Deshalb wird es immer wichtiger eine vernünftigen Beratung bei einem erfahrenen Versicherungsmakler in Anspruch zu nehmen!

Berufsunfähigkeitsversicherung: Da rauchen die Gemüter

Ein ehemaliger Hauer in einem Steinkohlebergwerk konnte seinen Beruf nicht mehr ausführen. Deswegen bezog er seitdem Rente wegen geminderter Berufsunfähigkeit. Diese betrug jedoch nicht die selbe Höhe, wie eine „normale“ Berufsunfähigkeits-Rente, die er bei hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit bekommen hätte. Daher beantragte der ehemalige Bergarbeiter ein knappes halbes Jahr später die Auszahlung des vollen Rentensatzes. Der Antrag wurde von der Rentenversicherung mit der Begründung abgelehnt, dass der frühere Bergmann in der Lage sei, ganztägig Aufgaben zu bewältigen, die mit einer „mittelstarken“ Belastung verbunden sind.

Der Bergarbeiter klagte dagegen, jedoch ohne Erfolg. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab der Auffassung des Rentenversicherers Recht und wies die Klage zurück (Az.: L 18 KN 94/03). Das Gericht war außerdem der Überzeugung, dass die Tätigkeit als Zigarettenautomaten-Auffüller seinen Fähigkeiten und seiner Belastbarkeit entsprach
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Gegen diese Entscheidung klagte der (zumindest durch seine Berufsunfähigkeit) Geschädigte in nächster Instanz. Er warf dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vor, mit dem Verweis auf eine Tätigkeit im Tabakgeschäft gegen Artikel 4 des Grundgesetzes zuwider zu handeln. Gemäß des vierten Artikels im Grundgesetz ist es unzulässig, die Beteiligung am „Handel mit der Droge Nikotin“ zu fordern, wenn ein entsprechendes Mitwirken gegen die persönliche Ethik verstoße.

Das Bundessozialgericht, das in der Berufung eingeschaltet wurde, wies die Klage mit dem am 9.10.07 zurück(Az.: B 5b/8 KN 2/07 R).

Das Gericht war der Ansicht, dass der Kläger auf diese Tätigkeit verwiesen werden kann, da der Gesetzgeber den Tabakhandel nicht verboten hat. Es spielt auch keine Rolle, dass der Kläger diese Tätigkeit aber aus Gewissensgründen ablehnt.

Außerdem vertrat das Gericht die Auffassung, dass jeder das Recht habe, Nikotin zu konsumieren oder es sein zu lassen. Der Rentenversicherer könne jedoch nicht damit beauftragt werden, durch die Unterbindung von Verweisen auf Berufe im Tabakgeschäft, den Konsum in der Gesellschaft einzudämmen.

Ob es objektiv gerechtfertigte Gründe gegen die vom Landessozialgericht verwiesene Tätigkeit gäbe, konnte das Bundessozialgericht nicht konstatieren und gab den Fall wieder an die Vorinstanz zurück. Das Landessozialgericht muss nun darüber entscheiden, ob der Automaten-Auffüller nach festgelegten Kriterien von der mit dem der vorigen Arbeit vergleichbar ist und er somit auch auf den entsprechenden Beruf verwiesen werden kann.

Mit solchen Beispielen kann ich immer nur die Wichtigkeit der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung verdeutlichen

Ab wann macht eine Berufsunfähigkeitsversicherung Sinn.

Die Antwort ist einfach, im Grund so früh wie möglich. Ein Vorteil bei einem zeitigen Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist natürlich der günstigere Beitrag. Ein weiterer nicht zu unterschätzender Vorteil besteht in der Risikoprüfung, als junger Mensch ist man in der Regel gesund und erhält noch den gewünschten Berufsunfähigkeitsschutz.

Je älter man wird, desto mehr Krankheiten treten auf, bis zu dem Punkt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur noch mit bestimmten Ausschlüssen und/oder mit erheblichen Risikozuschlägen angenommen wird. Im schlimmsten Fall kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr abgeschlossen werden.

Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist die Richtige und ausführliche Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag, hier ist Schummeln absolut tabu. Im Leistungsfall prüft der Versicherer ob die Gesundheitsfragen auch wahrheitsgemäß beantwortet wurden. Ist dies nicht der Fall wird der Versicherer versuchen von diesem Vertrag zurückzutreten. Auch gefährliche Hobbys sind in der Regel im Antrag anzugeben. Hobby wie z.B Drachenfliegen können zu einem Risikozuschlag führen.

Happy Birthday: Psychisch berufsunfähig oder ein leckerer Keks während der Arbeit

Dass durch zu hohe Erwartungen der Charakter von Fehlfunktionen geprägt wird, wurde seitens eines Experten in einer Diagnose festgestellt. Diese Untersuchung wurde auf Grund eines Ansinnens des Landgericht München vorgenommen. Einem, seit zwanzig Jahren tätigen Leiter einer Bank, ging seine Arbeit im wahrsten Sinne des Wortes auf den Keks. Auch der Doktor empfahl ihm, in den Ruhestand zu gehen.

Ausgerechnet in dieser Zeit wurden seine Fähigkeit in seiner Arbeitsstätte mehr denn je gefragt. In dem üblichen Rechtsstreit zwischen der beklagten Berufsunfähigkeitsversicherung und dem „entnervten“ Chef, der dort (lebens-)versichert war, ging es mal wieder um den berühmten Zankapfel, ob ein Befund für die Feststellung der Zahlungspflicht genüge.

In erster Instanz entschied das Landgericht München zu Gunsten des Geschädigten (Az.: 25 O 19798/03).
Nachdem sich herausstellte, dass das Oberlandesgericht München ähnlich, wenn nicht genauso entscheiden würde, verzichtete die Gesellschaft auf die weitere Revisionen.

Dadurch wurde eine Zahlung von knapp 148.000€ BU-Rente plus die Rückzahlung sämtlicher Beiträge, die seit der Berufsunfähigkeit an die Versicherung gezahlt wurden, fällig.

Außerdem können mit dem Urteil die Sektkorken knallen, da die Geburt einer neuen Rechtssituation gefeiert werden kann, weil damit erstmalig das sogenannte „Burn out-Syndrom“ von deutschen Richtern als Grund für einen Versicherungsfall akzeptiert wurde.

Ein neues Urteil zur Vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung

Nicht immer ist der Vermittler schuld, wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung angefochten wird. Darüber hat nun das Kammergericht Berlin (Az. 6 U 122/05) entschieden. Folgendes war geschehen:

Im Beisein des Vermittlers schloss ein Vater eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) für seine Tochter ab. Die Gesundheitsfragen wurden vom Vater alle mit nein beantwortet, deshalb wurde der Antrag angenommen, da die Gesellschaft der Meinung war, dass die Tochter gesund sei. Der Vater hatte nicht mitgeteilt, dass er sich bei seiner Tochter nicht über deren Gesundheitszustand erkundigt hatte.

Später erfuhr der Versicherer von einer Behandlung der Tochter wegen Drogenmissbrauchs, deshalb wurde die Berufsunfähigkeitsversicherung von der Gesellschaft angefochten. Die Anfechtungsklage hatte in diesem falle Erfolg, da der Antragsteller arglistig gehandelt hatte. Auch das Argument des Vaters, dass der Vermittler die Tochter selber hätte befragen müssen, ließen die Richter nicht gelten. Es bestand für den Vermittler kein Anlass für weitere Nachfragen, da der Vater die Gesundheitsangaben abschließend beantwortet hatte. Diese Angaben mussten seitens des Vermittlers nicht in Zweifel gezogen werden

Hier bestätigt sich meine Ansicht über die Wichtigkeit der korrekt ausgefüllten Gesundheitsfragen mal wieder.


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