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Muss die Invaliditätsversicherung für Kinder auch für angebore Erkrankungen leisten

Der Vater eines zweijährigen Jungen erfuhr von den Ärzten, dass sein Kind an einer vererbten Blutkrankheit litt, welche ihn immer wieder bluten lassen würde. Mit seinem siebtem Lebensjahr wurde der Junge als körperlich 80 Prozent Schwerbeschädigter eingestuft. Der Vater forderte von der Invaliditätsversicherung eine Zahlung für sein Kind, welche die Versicherung ablehnte.

Sie stützte sich auf die Versicherungsbedienungen. „Versicherungsschutz besteht nicht für Invalidität, die ganz oder überwiegend eingetreten ist aufgrund angeborener oder solcher Krankheiten, die bereits im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind“. Das Gericht war jedoch entgegen dieser Bedingung der Meinung, dass auch bei angeborenen Behinderungen die Versicherung zahlen müsse. Doch die Entscheidung ist noch nicht endgültig.

In der zweiten Verhandlung muss das Kammergericht in Berlin noch beschließen, ob die Versicherung nun definitiv zahlen muss. Positiv für den Betroffenen jedoch ist, dass die Richter in Karlsruhe in einem ähnlichen Fall beschlossen, dass die Versicherung zahlen muss. Sie begründeten dies damit, dass Kinderinvaliditätsversicherungen normalerweise erst nach dem erstem Lebensjahr abgeschlossen werden können. Solche Versicherungen können nur gesunde Kinder bekommen. Allerdings ist es für die Versicherung ein zusätzliches Risiko, wenn bei einem versicherten Kind im Nachhinein noch kostenaufwendige Krankheiten nachgewiesen werden.

Berufskrankheit durch Zeckenbiss: Eins, zwei, drei, die Zecke kommt vorbei….

Die Folgen eines Zeckenbisses sind für jedermann ein Horror. Eine in einem vorigen von mir geschilderten Fall erkrankte eine Person an Borreliose. Das für eine Schädigung vorgesehene Unfalltagegeld wurde ihr von den Richtern versagt (siehe Link zum Zeckenbiss Spektakel für weitere Informationen).

In diesem Fall hatte ein durch einen Biss Geschädigter ebenfalls kein Glück. Ein Polizist fuhr mit seinem Fahrrad anstatt mit dem Auto zur Arbeit. Die Route führte durch einen Wald. Eines Tage bemerkte er, dass eine Zecke ihn gebissen hatte. Nach einem Arztbesuch machte er Ansprüche geltend, den Vorfall als Dienstunfall zu bestätigen. Dies verweigerte ihm sein Vorgesetzter, was eine Gerichtsverhandlung nach sich zog. Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage mit dem Urteil am 13.07.06 als unbegründet zurück (Az.: 1 K 409/06 TR).

Nach Ermessen der Richter sei ein Zeckenbiss zwar generell als Berufskrankheit anzuerkennen, aber man müsse entsprechend beweisen können, dass die Zecke unmittelbar auf dem Berufsweg zugeschlagen hatte. Den Nachweis konnte der Beamte nicht bringen, was das Gericht zum Anlass nahm, zu Gunsten des beklagten Vorgesetzten zu entscheiden.

Berufskrankheit: Armer Arm

Eine Beamtin, die größtenteils am Computer beschäftigt war, erlitt nach einigen Jahren eine Sehnenscheidenentzündung an der rechten Hand. Dadurch konnte sie ihren Dienst nicht mehr ausführen und wollte dies als Berufskrankheit vom Arbeitgeber bestätigt haben. Dieser kam der Bitte seiner Angestellten nicht nach und die Sache ging vor Gericht.

Die Richter entschieden am 22.08.06 zu Gunsten der Klägerin (Az.: 3 A 38/05). Nach deren Begründung sei jemand, der 2 Drittel des Arbeitstages mit einer PC-Maus arbeitet einer größeren gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt, als jemand, der nicht so lange am Computer sitzt. Die Tatsache, dass die Arbeit vor dem Bildschirm verschiedene Erkrankungen hervorrufen kann, ist nicht nur für Spezialisten und Profis erkennbar. Daher wertete das Gericht die Sehnenscheidenentzündung der Geschädigten als Berufskrankheit.

Besonders wichtig ist, dass in einem solchen Fall eine Berufsunfähigkeitsversicherung nichts bringt, da diese Dame Beamtin war, hier hilft nur eine Dienstunfähigkeitsversicherung. Das wichtigste bei einer solchen Police sind einmal die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und natürlich die Dienstunfähigkeitsklausel. Hier gibt es erhebliche Unterschiede, welche im Ernstfall zur Leistungsverweigerung des Versicherers führen können. Auf unserer Website finden sie noch weitere Informationen zur Dienstunfähigkeitsversicherung.

Die Antragsbearbeitung

Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen, so muss der Versicherer, sobald alle Fragen geklärt sind, den Antrag innerhalb von vier Wochen bearbeiten und nach längstens sechs Wochen den Versicherungsschein zustellen. Sollte der Versicherer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat er sein Recht auf die Erfüllung des Vertrages verwirkt. So urteilte das Amtsgericht Pfaffenhofen am 17. Januar 2007 (Az.: 2 C 756/06).

Der Hintergrund dieser Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einem Versicherer und dem beklagten Versicherungsnehmer. Der Kunde beantragte am 6.11.2003 den Abschluss einer Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, welcher der Geschäftsstelle am 17.11.2003 vorlag. Aufgrund einiger Ergänzungen verzögerte sich die Bearbeitung bis 19.12. 03. Am 28.01.2004 bekam der Antragsteller den Versicherungsschein ausgehändigt.

Dieser ließ inzwischen sämtliche Transaktionen rückgängig machen und schloss bei der Konkurrenz einen Vertrag ab. Der ursprüngliche Versicherer zog mit dem Vorwurf vor Gericht, dass der Interessent dem Vertrag nach den zur Verfügung gestellten Verbraucherinformationen binnen 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins hätte widersprechen können. Da er dies nicht befolgt hatte, sei er an die Einhaltung des Vertrages gebunden.

Das Gericht wies die Klage zurück, weil es keine Verletzung des Rechtes seitens des Beklagten feststellen konnte. Nach Ermessen der Justiz sind maximal vier Wochen Bearbeitungszeit ausreichend. Da diese Zeit bei weitem überschritten wurde, konnte der zu Versichernde gemäß § 147 Absatz 2 BGB nicht mehr mit dem Zustandekommen eines Vertrages rechnen. Die verspätete Aushändigung des Versicherungsscheines ist gemäß § 150 Absatz 1 BGB als neuer Antrag anzusehen, der vom ursprünglichen Antragsteller hätte zustimmen müssen, was mit dem Rückholen der abgebuchten Beiträge nicht geschehen ist. Weil es demnach keine Zustimmung gibt, wurde die Klage zurückgewiesen. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass mit Eingang beim Versicherungsvermittler die besagte Frist zur Annahme des Antrags gemäß § 43 Absatz 1 VVG beginnt.

Kurze Ergänzung. Der Antrag ist das eine, die Annahme etwas ganz anderes. Nachzulesen im Versicherung-in Blog unter dem Beitragstitel Ein Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung wird oft abgelehnt.

Neues vom BU-Mann

Der BU-Mann sollte auf keinem Fall mit dem Buh-Mann verwechselt werden :)


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