Selbstständiger wird berufunfähig?!

Um als Selbstständiger arbeitsunfähig zu gelten, darf es keine Möglichkeit geben seine Betriebsstätte so umzustrukturieren, dass die Wiederaufnahme des Handwerkes möglich wird. Die Umorganisierung müsse in so einem Fall jedoch in einem angemessenen und zumutbaren Rahmen bleiben.

Nach diesem Grundsatz urteilte das Oberlandesgericht Hamm am 18. Februar 2005 (Az.: 20 U 174/04). Der ehemals als Kellner arbeitende Gastwirt, der auch beim Großmarkt Einkäufe durchführt, wurde durch eine Knie- und Wirbelsäulenerkrankung arbeitsunfähig und konnte so nach ärztlichen Gutachten weder schwere Lasten heben, noch lange gehen bzw. stehen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung und die Sache ging vor Gericht.

Das Gericht konnte dem Vorschlag der beklagten Versicherungsgesellschaft, der Kläger könne als Koch weiterarbeiten, nicht folgen, da dabei viel gestanden werden müsse und einige Gegenstände in der Küche, wie zum Beispiel Töpfe, etc. zu schwer wären. Allerdings müsse der Gastwirt seiner Krankheit angemessene und ausführbare Aufgaben verrichten und den Betrieb zur Not umstrukturieren. In Frage kämen da unter anderem die Aufnahme der Bestellungen oder andere Arten des Kundenkontaktes, Buchführung, sowie ähnliche (bürotechnische-) Tätigkeiten.

Würde der Kläger zu mindestens 50% berufsunfähig sein, stünde die Zahlungspflicht seitens der Versicherung außer Frage, da dies jedoch nicht der Fall ist, müsse sich der Selbstständige mit seiner Krankheit arrangieren. In der konkreten Situation bedeutet dies, dass Kündigungen und Neubeschäftigungen des Personals nicht ausgeschlossen wären. Außerdem müsse der Gastwirt es in Erwägung ziehen sich auch Hilfskräfte für bestimmte Dinge einstellen, wie zum Beispiel für die Einkäufe auf dem Großmarkt, was der Kläger bisher vor seiner Erkrankung (allein) erledigte.

Die Frage, ob für einen Chef solche Dinge zumutbar wären, beantwortete sich dadurch, dass dies den Betrieb am Leben hält und es in dieser Angelegenheit nichts Höheres gab. Wie dem auch sei, eine Berufunfähigkeitsrente o.ä. kam nicht in Frage. Es gab nach Ermessen des Gerichts genug Aufgaben, die der Kläger trotz seiner Krankheit erledigen kann. Damit war die Klage rechtskräftig abgewiesen.

Als ich mich von der Ausschließlichkeit in den Versicherungsmaklerberuf verabschiedete hatte ich nicht gedacht, dass ich soviel mit Gesetzen und Bedingungen zu tun hätte. Auch hier sieht man mal wieder wie wichtig die Versicherungsbedingungen sind, hier muss jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden. Weitere Informationen zum Versicherungsmakler finden Sie unter: Ich bin Stolz ein VERSICHERUNGSMAKLER zu sein.

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