Vom Außendienstler zum „Stubenhocker“

Die „Karriere“ eines vom Oktober 1997 bis Ende Mai 2000 tätigen Versicherungsvermittlers, der nach diesen 3 Jahren sich selbstständig machte, endete im selben Jahr mit einem Sportunfall und der Unfähigkeit diese Tätigkeit fortzuführen.

Anfangs zahlte der Berufsunfähigkeits-Versicherer, des durch den Unfall Geschädigten, die geforderte Berufsunfähigkeitsrente, später jedoch verweigerte dieser weitere Zahlungen, da der ehemalig selbstständige Ausschließlichkeitsvertreter mit seinem Fachwissen auch im Innendienst tätig sein könne. Eine solche Innendiensttätigkeit wurde dem ehemaligen Vertreter angeboten, welche dieser aber nicht ausüben wollte.

Die Sache landete deshalb vor dem Kadi, weil der Versicherte der Meinung war, dass ein Beruf im Innendienst nicht an die hohen Standards des Außendienstes herankäme, geschweige denn mit der Tätigkeit, die er als Selbstständiger drei Monate bis zu dem Unfall ausübte, vergleichbar wäre. Die Richter lehnten jedoch dieses Argument mit dem am 28. Juni 2006 verkündetem Urteil (Az.: 5 U 52/06 – 7) ab und wiesen die Klage zurück.

Weiterhin hieß es, dass keine vertragliche Verletzung seitens der Versicherungsgesellschaft vorliegt, wenn diese den Kläger auf einen, im Bezug auf Vergütung und Tätigkeit, ähnlichen Beruf verweisen und der Versicherte Änderungen in Kauf nehmen muss. In diesem Fall geht es um das Stichwort „Vergleichstätigkeit“, bei dem vorausgesetzt wird, dass ähnliche(s) Qualifikationen-, Entgelt- und Ansehen des Jobs vorliegen, wobei leichte Einbußen bei den genannten Attributen möglich sind, solange dies in einem zumutbaren Rahmen bleibt. Und dies trifft nach Ermessen der Richter bei einer Innendiensttätigkeit zu, wenn man dies mit dem Beruf des Versicherungsvermittlers vergleicht. Die drei Monate, die der Geschädigte selbstständig war, wurden wegen der kurzen Zeit im Urteil nicht berücksichtigt.

Mit der Begründung wurden die Forderungen des Klägers nicht anerkannt und auch Berufung oder Revision waren nach dem Rechtsspruch unzulässig.

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