Würde Tarzan klettern, wenn er Durst hätte?
Das Landgericht Coburg hat in einem am 21. Dezember 2005 entschiedenen Urteil (Az.: 12 O 871/03) ein Machtwort in Sachen Sicherheit gesprochen. Und zwar müssen in Einkaufsläden sämtliche vermeidbare Gefahrenquellen aus den dem Kunden zugänglichen Bereichen entfernt werden.
Dies traf auch in dem oben erwähnten Fall zu, als eine Kundin Mineralwasser kaufen wollte und dabei auf eine Holzpalette stieg. Diese stand jedoch auf einem Förderband, in das sich die Käuferin nach einem Sturz einklemmte. Das Ergebnis waren Schnittwunden an beiden Händen, eine gebrochene Kniescheibe, ein sieben Monate andauernder Arbeitsausfall, so wie eine Klage vor Gericht, als der Ladenbesitzer der Schmerzensgeldforderung und den Ersatzforderungen für die Arbeitsunfähigkeit von 6000€ nicht nachkommen wollte. Dies begründete er damit, dass es auch an sicheren Orten in dem Laden dieselben Produkte zu kaufen gab und das Wasser nur notdürftig auf dem Förderband abgestellt wurde, also nicht zum sofortigen Verkauf gedacht war.
Die Richter schlossen sich der Meinung der Klägerin an, der Beklagte habe gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen und entschieden zu Gunsten der Geschädigten. Begründung: Das Transportband stelle eine vermeidbare Gefahrenquelle dar, die nicht gesichert wurde. Allerdings prüfte das Gericht ob eine mögliche Teilschuld der Kundin vorliegt, da ihr Handeln, was zu dem Vorfall führte, auch ohne Förderband ein Risiko darstellte. Sollte dies der Fall sein, wäre eine Mitverschuldung von 25% wahrscheinlich.
Hier wird wieder einmal die Wichtigkeit einer privaten Unfallversicherung deutlich.

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