Gesundheitsfragen nach der VVG Reform, hier das Thema Berufsunfähigkeitsversicherung
Seitdem das VVG in Kraft getreten ist, sind die Fragen zum Gesundheitszustand des künftigen Versicherten, auch Gesundheitsfragen genannt, umso bedeutsamer. Der anzuwerbende Kunde ist bei diesen Fragen nur noch in der Anzeige und Wahrheitspflicht, wenn diese schriftlich gestellt wurden. Die Entscheidung des Oberlandgerichts Stuttgart zeigt, dass der Kunde die gestellten Fragen verstehen muss. Außerdem muss die Verhaltensweise des Versicherungsvermittlers gewissen Ansprüchen genügen (Az.: 10 U 168/06).
Bei diesem Urteil wurde ein Rechtsstreit zwischen dem Kunden und seiner Versicherung beendet. Diese wurde zur Zahlung der vertraglich festgelegten Berufsunfähigkeits-Rente verurteilt. Bei der Beweisaufnahme ging hervor, dass der Vermittler unter anderem auch Fragen zum Drogenkonsum gestellt hat und auch wissen wollte, ob Beratungen oder Behandlungen wegen des Genusses von Alkohol stattgefunden haben. Die sogenannten „Ja/Nein“- Fragen waren miteinander verkettet. In denen will der Versicherer wissen, ob der Kunde im Zeitraum der letzen fünf Jahre therapiert worden ist.
Der Vertreter las ihm diese nur vor, anstatt dem künftigen Versicherten einen Fragebogen vorzulegen. Dieser gab an, keine Drogen genommen zu haben, obwohl das nicht der Richtigkeit entsprach. Die Richter erklärten, dass diese Art der Informationsbeschaffung für den Kunden nur schwer nachzuvollziehen wäre und somit seine falsch angegebene Info als korrekt. Die Berufsunfähigkeit müsse daher die Rente auszahlen.

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