Mehr Informationen für BU-Versicherung

Der selbstständige Kläger behauptete, berufsunfähig geworden zu sein. Als er seinen Berufsunfähigkeits-Versicherer darüber in Kenntnis setzte, verlangte dieser konkrete Angaben über seinen zuletzt ausgeübten Beruf und Unterlagen, durch die er sich über die Größe des Betriebes informieren konnte. Darunter fielen auch die Einkommensteuer-Bescheide. Nach Ansicht des Selbstständigen war dies gar nicht nötig – er weigerte sich, diese Unterlagen vorzulegen. Als der Versicherer daraufhin die Zahlung verweigerte, zog der Arbeiter vor Gericht.

Ohne Erfolg – am 8.1.2007 wurde die Klage vom Landgericht Köln abgelehnt (Az.: 28 O 129/06). Auch die später eingelegte Revision konnte dem Kläger nicht helfen – das Kölner Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil am 15. August 2007, erneut zugunsten der Versicherung (Az.: 5 U 28/07). Der Kläger stützte sich bei seiner Klage besonders auf sein laut der deutschen Verfassung gegebenes Recht auf informelle Selbstbestimmung. Die Forderung nach genaueren Informationen über seinen Betrieb stellte seiner Meinung nach einen Eingriff in dieses Recht dar.

Der Versicherer hingegen stellte klar, dass er die Leistungsprüfung einstellen musste, da der Kläger seine Mitwirkungspflicht missachtet hatte. Die Einleitung eines medizinischen Gutachtens eines Sachverständigen sei nämlich durch fehlende Informationen über seinen Kunden nicht möglich gewesen. Des Weiteren war laut Versicherungsbedingungen die Vorlage von Informationen über den zuletzt ausgeübten Beruf sowie dazu nötige Unterlagen vorausgesetzt. Aufgrund der ablehnenden Haltung des Versicherungsnehmers sah sich der Versicherer also nicht dazu verpflichtet, die im Vertrag festgelegten Zahlungen zu leisten, dies überzeugte die Richter. Deren Meinung nach seien derartig konkrete Informationen über die zuletzt ausgeübte Tätigkeit besonders bei Selbstständigen unentbehrlich. Auch mögliche Umorganisationen müssen überprüft werden. Da dies allerdings nur dann möglich ist, wenn betriebswirtschaftliche Unterlagen bekannt sind, durfte der Kläger keinen Schadensersatz verlangen.

Dass in den AGB der Versicherung benötigte Unterlagen nicht konkret benannt werden, spielt keine Rolle. Aus den Bedingungen konnte man ohne Weiteres erschließen, dass Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls bewiesen werden müssen. Dazu nötige Einkommenssteuer-Bescheide sind hier ebenfalls vorzuzeigen. Auch das Im Grundgesetz niedergeschriebene Recht auf informelle Selbstbestimmung wird hierbei nicht verletzt. Eine weitere Revision wurde vom Gericht verweigert.

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