Wenn die BU-Versicherung mit der Prüfung wartet
Der Polier und Schachtmeister hatte sich beim Versicherer mit einer Zusatzversicherung gegen Berufsunfähigkeit abgesichert. Als er seiner Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht mehr nachgehen konnte, beanspruchte er die Leistungen aus seiner Versicherung. Anschließend ließ er sich zum Bautechniker umschulen, was ihm mit Erfolg gelang. Über seinen neuen Beruf, den er ab diesem Zeitpunkt ausübte, informierte er seine BU-Versicherung. Deren Antwort an den Versicherten lautete: „Ihre jetzige Tätigkeit hat keinen Einfluss auf unsere Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das Recht auf Nachprüfung behalten wir uns jedoch weiterhin vor.“
Nachdem die Versicherung die Sache ein Jahr später nochmals prüfte, stellte sie ihre Leistungen ein. Die Probezeit habe er bestanden, und der seit etwa 1,5 Jahren ausgeübte Beruf entspreche dem Leistungsvermögen des Versicherten, so die Begründung. Nach dessen Meinung jedoch hatte die Versicherung den neuen Beruf anerkannt und bestätigt, die Zahlungen weiterhin zu leisten, woraufhin er Klage einreichte.
Die Sache landete vor dem Bundesgerichtshof, wo er anhand eines Urteils vom 30.01.2008 eine Niederlage einstecken musste (Az.: IV ZR 48/06). Wenn es darum geht, ob die Leistungen wegen einer neuen Berufstätigkeit weitergeführt oder eingestellt werden, müssen der alte und neue Beruf vom Versicherer verglichen werden. Hierbei muss beachtet werden, dass der neue Beruf keinen sozialen Abstieg bedeuten darf. Ist dies nicht der Fall, muss der Versicherte aber bis zu 20% weniger Einkommen im Vergleich zur alten Tätigkeit akzeptieren. Wenn sich der Versicherer also dazu entschließt, die Zahlungen weiterhin zu leisten, heißt das aber nicht, dass er seine Entscheidung später nicht widerrufen kann. Bei einer späteren Prüfung darf er sich dann sogar auf Tatsachen stützen, von denen er auch in der ersten Prüfung schon wusste, so die Urteilsbegründung des BGH.

Discussion Area - Leave a Comment