Das heikle Thema Verweisung
Auftakt zu meinem BU-Blog. Unter Verweisung versteht der BU Versicherer die Möglichkeit, dass der BU Anspruchsteller noch einen anderen Beruf ausüben kann. Man unterscheidet:
Die abstrakte Verweisung: Ist diese Klausel vereinbart, dann reicht das bloße Vermögen eine andere Tätigkeit ausüben zu können aus, damit der Versicherer keine BU Rente zahlen muss.
Die konkrete Verweisung: Diese Klausel beinhaltet fast alle Bedingungen, hier wird auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abgestellt. Arbeitet ein berufsunfähiger Versicherter tatsächlich in einem anderen Beruf, der vom Status und dem ursprünglichen Beruf gleichgestellt ist, kann der Berufsunfähigkeitsversicherer auf diesen Beruf verweisen und die Leistung einstellen.
Mit diesem Thema hatte sich zuletzt auch das Oberlandesgericht Hamm zu befassen. Das Urteil wurde am 8. Februar 2006 gesprochen (Az.: 20 U 171/05), aber erst kürzlich veröffentlicht. Was war geschehen?
Ein selbstständigen Fleischermeisters hatte wegen starker Umsatzrückgänge seinen Betrieb verkauft und sich von dem Investor als Angestellter einstellen lassen. Der Investor verlor dann das Interesse an dieser Firma. Die Firma wurde aufgelöst. Die Abwickelung dauerte ca. vier Monate lang, in dieser Zeit fielen für den Fleischermeister so gut wie keine handwerklichen, sondern überwiegend kaufmännische Tätigkeiten an.
Kurz danach wurde der Fleischermeister hauptsächlich wegen eines chronischen Rückenleidens berufsunfähig. Auf Grund des Befundes eines med. Sachverständigen, dass er wegen der vorliegenden Krankheiten nicht mehr handwerklich tätig sein könne, meldete der Fleischermeister Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit bei seinem Versicherer an.
Der Versicherer verweigerte die Leistung, mit der Begründung, dass die zuletzt verrichtete kaufmännische Aufgabe für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebend sei. Zum Beispiel könne der Versicherte in der Industrie oder in Großbetrieben eine planerische, organisatorische und kaufmännisch verwaltende Tätigkeit ausüben. Einer solchen Tätigkeit stehe auch die Aussage des medizinischen Gutachters nicht entgegen.
Hier haben wir die abstrakte Verweisung, d. H. die Verweisung auf einen möglichen Beruf, gleich ob dieser ausgeübt wird oder nicht. Gegen diese Entscheidung des Versicherers richtet sich die Klage des Fleischermeisters, mit der er in vollem Umfang Erfolg hatte.
Das Gericht war der Meinung an, dass es nicht angehen könne, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer wegen einer aus wirtschaftlichen Zwängen resultierenden Verlagerung von Tätigkeiten während einer Abwicklungsphase oder auch wegen Auftragsmangel eine substanzielle Änderung des Berufes ableiten darf.
Berufstätige üben nach der Meinung der Richter keinen neuen Beruf aus, wenn dieser den eigenen handwerklichen Betrieb oder den Betrieb eines fremden Arbeitgebers abwickeln, zumal diese Tätigkeit nicht auf Dauer, sondern ausschließlich auf das Ende des Betriebes angelegt ist.
Weiterhin war das Gericht der Meinung, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer nicht das Arbeitsmarktrisiko, noch die Gefahr des wirtschaftlichen Niedergangs eines Betriebes tragen muss. Unabhängig davon braucht sich ein Versicherter nicht auf eine Tätigkeit verweisen lassen, welche ihm in einem solchen Fall wegen Arbeitsmangel aufgezwungen wurde.

Hallo Manfred,
danke für die schnelle Antwort bei PKV-Financial.
Nun nochmal kurz zum Thema. Also ich bin zur Zeit noch selbständiger Handwerker (Trockenbauer). Firma ruht. Bekomme voraussichtlich BU-Rente. Will mich aber nicht auf die faule Haut legen, sondern was anpacken. D.h. ich werde wohl eine Umschulung zum KFZ-Monteur machen.
In meinen Versicherungsbedingungen steht:
“Es liegt keine Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte eine seiner Ausbildung und Erfahrung und seiner bisherigen Lebenstellung entsprechende andere berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt .”
In meinem Fall sehe ich also keine konkrete Verweisung, da sich meine Ausbildungen und Erfahrungen ja auf den Beruf als Trockenbauer beziehen - also auf das Bauhandwerk. Als KFZ-Monteur gehöre ich aber zum KFZ-Handwerk. Damit habe ich ja in einer Umschulung neue Ausbildungen und Erfahrungen gesammelt.
Was sagen Sie zu dieser Problematik?
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
MfG Tim
Hallo Tim,
das ist die Premiere, die erste Frage auf dem BU Blog. Mal gespannt wie sich dieses hier entwickelt.
Sie haben mit dieser Bedingung die konkrete Verweisung benannt. Das bedeutet, wenn Sie die Umschulung beendet haben, sollte der BU-Versicherer die BU Rente solange weiterzahlen, bis sie auf dem neuen Beruf einen Arbeitsplatz gefunden haben.
Um das genau zu beurteilen müsste ich die gesamten Versicherungsbedingungen studieren, dies kann ich aber als kostenlosen Service nicht leisten. Ich empfehle Ihnen dies mit dem Versicherer zu besprechen und wenn möglich eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Wenn Sie dann als KFZ Mechaniker tatsächlich tätig sind, dann fällt natürlich die BU Rente weg. Wenn Sie später als KFZ Mechaniker berufsunfähig würden, dann wäre dies ein neuer Leistungsfall.
Grüße manfred
Hallo Manfred,
danke für die schnelle Antwort.
Habe noch 2 Fragen.
1. Ich bekomme BU-Rente,habe Beitragsdynamik und Beitragsbefreiung im Vertrag vereinbart. Muss die Versicherung die Beitragsdynamik weiterführen oder hört die Dynamik mit Eintritt der Rentenzahlung auf?
2. Ich habe eine Zahlung eines Leistungsbonus im Vertrag vereinbart. Den Bonus bekam ich erstmals schriftlich zugesichert im Jahre 2005, falls ich mal eine Rente benötige. Nun wurde ich vor kurzem seit Anfang 2003 berufsunfähig geschrieben. Bekomme ich nun trotzdem den zugesicherten Leistungsbonus?
Vielen Dank
Tim
Hallo Tim,
zur Frage eins kann ich Ihnen leider keine Antwort geben, es kommt auf die Vertragsbedingungen, zu dieser Frage gibt es so ziemlich alle Aussagen in der speziellen Versicherungsbedingungen., am besten fragen Sie bei der Gesellschaft nach.
Auch bei der zweien Frage muss ich passen, da ich keine Ahnung habe was die Gesellschaft unter diesem Leistungsbonus verstehet.
Was ich mir vorstellen könnte wäre, dass mit dem Leistungsbonus die Überschussbeteiligung gemeint ist, diese wird i.d.R. im Leistungsfall nicht mehr gezahlt, dies ist allerdings nur eine Spekulation.
Grüße manfred
Hallo Manfred,
sehr interessante seite. Herzlichen Glückwunsch!
Mein Anliegen:
Mein Mann war selbständiger Bootsbauer und ist seit 2005 an komplizierter Schultergelenks-Arthrose erkrankt. Nun hat er 2006 seine BU durchbekommen.
Danach auch nur noch kleinere Zeichentätigkeiten verrichtet.
Hat die BU Versicherung aktzeptiert.
Seit 2008 ist er nun als technischer Assistent in einem Betrieb angestellt.
Er erhält ein viel niedrigeres Gehalt als zu seiner Selbständigkeit. Die Versicherung hat dies auch aktzeptiert und weiterhin bezahlt.
Nun kam er in den Monaten Nov.Dez.Jan. über den Betrag, den die Versicherung tolleriert.
Aber nur durch Umsatzzulagen!
Die BU Versicherung hat vor 4 Wo. ihre Zahlung eingestellt, obwohl mein Mann seit Februar schon wieder viel weniger verdient, da der Betrieb auch von der Wirtschaftskrise betroffen ist und die Zulagen nicht mehr zahlen kann.
Wir sind sehr verzweifelt, telefonieren ständig mit der Versicherung, die den Fall im Revisionsausschuß liegen hat…
Sehen Sie da eine Chance für uns, wie wir weiterhin die BU bekommen.
Welcher Art ist eigentlich diese Verweisung?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Nicole
Hallo Nicole,
danke für das Lob, leider kann ich die Frage so nicht beantworten, man müsste sich mal das Schreiben ansehen mit der genauen Begründung, weshalb die BU Leistung eingestellt wurde. Dann müsste man sich die genauen Vertragsbedingungen ansehen und die der Versicherung reden. Wenn das alles nicht hilft bleibt nur der Weg einen Anwalt zu konsultieren.
Grüße
Manfred
Hallo!
Vielleicht kann mir auch jemand einen Rat geben. Ich muss allerdings etwas Vorgeschichte kurz vorausschicken:
Ich bin vor zwei Jahren an Speiseröhrenkrebs erkrankt, der durch wegschneiden der Speiseröhren und anschließendem Magenhochzug wohl vollständig entfernt wurde. Allerdings geht nun durch den senkrechten Fall jedes Essen zu schnell durch, so dass ich ständig unterzuckere, weil wohl der Körper aufgrund der Erwartung, es käme noch mehr Nahrung zuviel Insulin ausschüttet. Diese Unterzuckerung, eine halbe Stunde nach jeder Mahlzeit, führt dazu, dass ich immer zwei Stunden nach jeder Mahlzeit fahrig, aggressiv und total müde werde, der Körper also vollkommen abschaltet. Nur aufgrund der Vorgeschichte muss ich 8-10 kleine Mahlzeiten am Tag haben. Also bin ich ab der ersten, die ich schon bis 11 Uhr hinausschiebe nicht mehr leistungsfähig. Ich bin selbstständig und gehe momentan halt nach einem halben Tag nach Hause. Nur ich muss eigentlich für mich eine Halbtagsvertretung einstellen, was natürlich nicht geht, weil ich dann mein Gehalt herunterfahren muss, was aber auch nicht geht, denn wovon lebe ich dann?
Ich habe eine Berufsunfähigkeitsversicherung, der ich alle Unterlagen vor einem Jahr eingereicht habe, die aber mit der Begründung ablehnten, 30% Berufsunfähigkeit würden Sie mir zugestehen, aber sie würden erst ab 50% bezahlen. Außerdem wäre nach Aussage des medizinischen Dienstes der Versicherung, der mich nie gesehen hat alles nur eine Ernährungsfrage. Meine Ernährungsberaterin meint, das sei Blödsinn, aufgrund der neuen Aufhängung des Magens, könne ich die Unterzuckerung nicht verhindern, ich müsste auf Fett und Kohlenhydrate vollständig verzichten, hätte aber dann nicht mehr den notwendigen Energiebedarf, weil die Mahlzeiten zu klein sein müssen. Daraufhin habe ich erst selber EInspruch bei der Versicherung eingelegt, dann durch einen Anwalt. Nun muss ich mich entscheiden, ob ich vor Gericht klage. Die Rechtsschutzversicherung bezahlt nicht, weil Versicherungsvertragsrecht komischerweise nicht eingeschlossen ist. Meine Frage nun an jemanden, der davon vielleicht Ahnung hat:
1. Wie sind erstens die Aussichten, gegen eine BU-Versicherung mit dem riesigen Rechtsapparat zu gewinnen. Wie gesagt, die Fakten sind wie beschrieben, allerdings wie soll ich beweisen aus welchem Grund die Unterzuckerung auftritt und wie sich die Folgen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Krass gesagt: Fehlt ein Bein, sieht man das. und auch die Versicherung kann das nicht leugnen, doch wie bitteschön beweise ich mangelnde Leistungsfähigkeit.
2. Wenn ich die gerade vom Anwalt ausgearbeitete Klageschrift einreiche, weiß jemand mit was für Kosten ich da rechnen muss? Denn ich glaube kaum, dass XXXXX ein Urteil der 1. Instanz gegen sich hinnehmen wird, ohne die Sache dennoch in die 2. Instanz weiterzutreiben.
Ich weiß nicht, ob ich die Kosten durchstehe, kann mir nicht vorstellen, was da auf mich zukommt.
Es wäre schön, wenn jemand helfen könnte.
Danke
Hallo Frank,
da kann man Ihnen wirklich nur alles Gute Wünschen.
Ja die Reaktion auf den Unterzucker kann ich gut verstehen, zum Glück nicht aus eigener Erfahrung. Habe das ganze Thema aber im Rahmen meiner früheren Ausbildung als Med. Techn. Assistent gelernt. Bei zehn Mahlzeiten müssen sie doch ständig am essen sind, das stellen ich mir sehr einschränkend vor.
Nun, man sollte sich den Anbieter wirklich genau aussuchen, billig und gut geht halt auch in der BU Versicherung nicht. Ich werden den Namen der Versicherung unkenntlich machen, da ich mir keine Abmahnung einhandeln möchte. Sie können mich anrufen möglicherweise kann ich Ihnen weiterhelfen.
Grüße
Manfred