Zählt eine Radtour als Betriebssport?

Im Juni 2001 organisierte der Arbeitgeber der Klägerin eine Radtour. Sie war eine der 9 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die an diesem etwas längeren Ausflug teilnahmen. Als die Klägerin von ihrem Rad stürzte, zog sie sich eine schwere Verletzung des Handgelenks zu. Von diesem Unfall setzte sie ihre Berufsgenossenschaft in Kenntnis, welche es jedoch ablehnte, den Zwischenfall zu bearbeiten. Der gesetzliche Unfallversicherer argumentierte, dass die Fahrradtour, während der die Verletzung zustande kam, keine versicherte Tätigkeit war. Daraufhin zog sie die Sache vor Gericht, wo sie jedoch mit dem Urteil vom 18. März 2008 eine Niederlage erlitt (Az.: L 3 U 266/05).

In seiner Urteilsbegründung sagte das Gericht, dass nur Betriebssportarten und betriebliche Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls als versicherte Tätigkeiten gelten. Da ein solcher Fahrradausflug jedoch nicht regelmäßig stattfand, konnte er nicht als Betriebssport bewertet werden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin in einer eigenen Radsportgruppe Mitglied gewesen wäre.

Auch die Möglichkeit einer betrieblichen Veranstaltung zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls lag hier nicht vor. Da es eine recht lange und anstrengende Radtour war, nahmen nur 9 der 70 Mitarbeiter an dem Ausflug teil. Wäre es die Absicht des Arbeitgebers gewesen, das Gemeinschaftsgefühl zu fördern, hätte er eine wesentlich leichtere Tour angesetzt. Stattdessen war der Ausflug zur privaten Freizeitgestaltung der Mitarbeiter gedacht, welche allerdings nicht unter Versicherungsschutz steht.

Die Möglichkeit, Revision gegen diese Entscheidung einzureichen, wurde der Klägerin nicht erteilt. Wieder ein Beweis dafür wie wichtig eine private Unfallversicherung ist

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