Fußangeln in der Unfallversicherung oder …
Wenn der Drängler drängelt und der Bedrängelte der Nötigung bezichtigt wird……
Jemand schloss für seine Familie eine Unfallversicherung ab. Diese wurde dann auch beansprucht, als der Sohn einen Autounfall erlitt. Dieser verlief ungefähr so: Der Sohn fuhr auf einer Landstraße, wo er von einem hinter ihm befindlichen Fahrzeug mehrmals stark bedrängt wurde. Dieser Aktion machte der Sohn ein Ende, indem er sein Fahrzeug stoppte, den Wagen verließ und ein Streitgespräch mit dem Drängler führte, wobei er in der Wortwahl sehr ausfallend wurde. Als er zu seinem Wagen zurückkehrte, fuhr ihn ein anderer, im Gegenverkehr befindlicher PKW an. Dieser Unfall konnte von dem Fahrer nicht vermieden werden.
Und hier kam die Unfallversicherung ins Spiel, welche den unter Versicherungsschutz stehenden Teil der Kosten übernehmen sollte. Der Haken: Aufgrund der Nötigung, sowie Beleidigungen seitens des Sohnes, welche einen Gesetzesverstoss darstellen, ist der Versicherungsschutz aufgehoben. Dies geht aus der Ziffer 5.1.2 der AUB hervor, welcher nach die Versicherungsgesellschaft nicht zur Kostendeckung verpflichtet ist, wenn es zu Unfällen kommt, welche im Kontext zu einer beabsichtigten, bewusst begangenen Straftat stehen. So viel zu Auffassung der Versicherung.
Das Landgericht Dortmund, welches bei der Klage eingeschaltet wurde gab dem Vater des Verunglückten am 30.08.07 recht (Az.: 2 O 178/07). Die Richter machten deutlich, dass es nicht zur Debatte steht, ob der Sohn des Klägers sich strafbar gemacht hatte oder korrekt handelte. Denn: Das Verhalten des Geschädigten hatte nicht in der Art und Weise etwas mit der anschließenden Kollision zu tun, dass sich dadurch der Rechtsanspruch des Geschädigten mindern könnte. Die Ziffer 5.1.2 AUB greift beispielsweise in solchen Situationen, in denen der Delinquent versucht, vom Ort des Geschehens zu entfliehen und dabei einen Unfall erleidet. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Auch wenn hier eine zeitliche Nähe der Ereignisse zu erkennen ist, so hatte eher Kommissar Zufall die Finger im Spiel.
Wäre es zu einem Unglück gekommen, bei dem sich der Drängler provozieren ließ und den Geschädigten attackiert hätte, so wäre die Sache sehr wohl zu Gunsten der Versicherung zu beurteilen gewesen; da beide nach dem Vorfall getrennte Wege gingen, ergab sich der Unfall in einer ganz anderen Situation. Die Beleidigungen stellten ab dem Moment keine Bedrohung für den Sohn des Klägers dar. Dass der Geschädigte den Drängler genötigt haben sollte, konnte hier nicht wirklich festgestellt werden, da das dichte Auffahren den Geschädigten zu Recht reizte. Das Ausbremsen des Anderen war ein Manöver, bei dem der Sohn seinen Anspruch auf Erklärung geltend machte.

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