Oberverwaltungsgericht (OVG) entscheidet über Dienstunfähigkeitspensionen

Mit einem aktuellen OVG-Urteil vom 28. März 2008, (AZ: 2 A 10262/08.OVG) entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz folgendes. Die Kürzung der Pensionen für Beamte, die nicht wegen eines Dienstunfalls in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt werden müssen, ist rechtens.

Dies geschah einem Vermessungsbeamten, der im Alter von 53 Jahren dienstunfähig wurde. Die Pension wurde um 7,2 % gekürzt, weil die Dienstunfähigkeit nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen war. Mit dieser Pensionskürzung war der Pensionär nicht einverstanden. Die Klage wurde sowohl von dem zuständigen Verwaltungsgericht als auch Oberverwaltungsgericht abgewiesen.

Zur Begründung führten die Richter an, dass es dem Gesetzgeber freistehe einen Pensionsabschlag für die Beamten einzuführen, welche vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden müssten. Im Berufsbeamtentum sei es von je her so, dass sich die Höhe der Versorgungsbezüge in der Länge der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit niederschlage. Zudem solle mit der Pensionskürzung dem Trend zur Frühpensionierung entgegen gewirkt werden. Weil die Dienstunfähigkeit der Kläger nicht auf einem Dienstunfall beruhe, könne der Dienstherr nicht zur Verantwortung gezogen werden, deshalb wäre diese Kürzung auch für den Kläger gerechtfertigt.

Auch daran kann man wieder sehen, wie wichtig es auch für Beamte ist eine Dienstunfähigkeitsversicherung abzuschließen. In diesem Zusammenhang ist die entsprechende Klausel der einzelnen Gesellschaften von besonderer Bedeutung. Wichtig ist auch die Tätigkeit des Beamten, denn es gibt auch die spezielle Dienstunfähigkeit, welche für uniformierte Beamte von besonderer Bedeutung ist. Diesen nutzt eine noch so gute allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel in der Dienstunfähigkeitspolice nichts.

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