Berufsunfähigkeit – Vom Lokführer zum Hilfsarbeiter
Da sein rechtes Bein amputiert werden musste, konnte der Kläger seinen bisherigen Beruf als Lokomotivführer nicht mehr ausüben. Sein Arbeitgeber arrangierte ihm aus sozialen Gründen eine Tätigkeit als Kontierer, bei dem er fast genauso viel verdiente wie bei seinem bisherigen Beruf. Da der Kläger jedoch die für diesen Beruf nötige kaufmännische Ausbildung nicht hatte, konnte er nur Hilfsarbeiten leisten. Die Berufsunfähigkeitsversicherung weigerte sich mit dem Argument, einen geeigneten Schonarbeitsplatz gefunden zu haben, dem Kläger eine Rente zu zahlen.
Der frühere Lokführer wollte dies nicht akzeptieren und zog vor das Frankfurter Oberlandesgericht, welches die Klage am 20. Februar 2007 bestätigte (Az.: 14 U 225/05). Laut Richter ist der Verweis auf einen Schonarbeitsplatz nur dann zulässig, wenn der Versicherer nachweisen kann, dass eine solche Arbeitsmöglichkeit besteht. Ansonsten könnte der Berufsunfähige nicht sicher sein, ob er einen solchen Arbeitsplatz bekommt. Eine solche Verweisung währe jedoch nicht mit den Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar.
Da für den Kläger eine entsprechende Arbeitsstelle geschaffen wurde, welche er auch akzeptierte, wäre die Verweisung grundsätzlich möglich gewesen. Doch auch das Ansehen eines Berufes ist wichtig – in diesem Fall liegt das Ansehen einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter deutlich unter der eines Lokomotivführers. Da der mögliche neue Beruf nicht der Lebensstellung des Klägers entsprach, wäre eine Verweisung auf diese Tätigkeit nicht zulässig gewesen. Eine Revision wurde von den Richtern nicht zugelassen.

Discussion Area - Leave a Comment