Auch im Jugendcamp macht eine Unfallversicherung Sinn
In einem Jugendcamp in Finnland erkundigten sich die Leiter bei den Jugendlichen, wer am Holzhacken mit einer Axt interessiert sei und bereits Erfahrung damit gesammelt hat. Die 4 Jugendlichen, darunter der Kläger, wurden vor dem Holzhacken eingehend auf die Gefahren und deren Vorbeugungsmöglichkeiten hingewiesen. Während der nächsten Tage kamen die Jugendlichen ihrer Aufgabe regelmäßig und selbstständig nach. Doch dann kam es zu einem gravierenden Unfall: Nachdem ein fast abgetrenntes Stück Holz umfiel, versuchte der Kläger, dieses aufzuhalten. Im selben Moment jedoch schlug ein anderer Jugendlicher mit der Axt auf das Stück Holz ein, wodurch der Kläger den Zeigefinger seiner linken Hand verlor. Aufgrund der Tatsache, dass der Finger nicht mehr zu retten war, musste er mit seinen Hobbys Klavier und Saxophon aufhören.
Der Veranstalter der Reise weigerte sich jedoch, ein Schmerzensgeld zu zahlen, woraufhin das Opfer vor Gericht zog. Der Kläger war der Meinung, dass es für einen Sechzehnjährigen schwer ist, die Gefahren des Holzhackens mit einer Axt einzuschätzen. Der Veranstalter dagegen war sich selbst keiner Schuld bewusst.
Dieser Meinung war auch das Landgericht Bielefeld: Am 16. Oktober 2007 wurde die Klage zurückgewiesen (Az. : 2 O 228/07). In der Urteilsbegründung wurde hervorgehoben, dass das Opfer damals schon fast 17 Jahre alt war, stand also bereits kurz vor der Volljährigkeit. Somit war von ihm zu erwarten, dass er die Gefahren, über die er vorher sogar extra hingewiesen wurde, einschätzen konnte. Nachdem die Gruppe ihre Tätigkeit in den Tagen zuvor selbstständig und ohne Probleme absolviert hatte, konnten die Betreuer nicht damit rechnen, dass ein solcher Unfall passieren würde. Damit haben sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt.

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