Klage wegen Vertragsrücktritt der Unfallversicherung nach 50 Jahren

Der Klagende ging 1950 einen Versicherungsvertrag ein. Die Ehefrau stand ebenfalls unter Versicherungsschutz. 2006 trat die Assekuranz nach zwei Schadensfällen von diesem Vertrag zurück, nachdem sie die Kosten gedeckt hatte. Das verheiratete Paar legte dagegen Klage ein. Es ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht rechtens, wenn im Rahmen der Krankentagegeld-Versicherung Verträge schrankenlos aufgehoben werden. Die Gatten gingen davon aus, dass dies auch für die Unfallversicherung gelte, bzw. das Urteil auf die Unfallversicherung umgemünzt werden kann. Denn auch bei der Unfallversicherung erhält der Versicherte ein Tagegeld, sollte er aufgrund des Unfalles nicht mehr in der Lage sein, zu arbeiten. Dieses Konzept sei dem der Krankentagegeld- Versicherung ziemlich ähnlich, sodass auch der straff geregelte Kündigungsschutz greift. Zudem sei altersbedingt die Gefahr, einen Unfall zu erleiden deutlich höher, als in jungen Jahren. Dies könne älteren Versicherten nicht mit der Kündigung angerechnet werden. Außerdem bekam die Ehefrau keine finanziellen Leistungen erstattet, weshalb sich der Anlaß für eine Kündigung erübrigte. Das Landgerichts Dortmund war da anderer Meinung und sprach am 22.03.07 dementsprechend das Urteil (Az.: 2 O 425/06).

Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Ehefrau als (Mit-)Versicherte kein aktives Anrecht auf die Leistungen der Unfallversicherung habe, wie es sonst in der privaten Krankenversicherung der Fall ist. Zudem erfülle die PKV einen gesellschaftlichen Zweck, welcher der Unfallversicherung nicht aufgebürdet werden kann. Ein „Unfalltagegeld“ (bzw. deren Versicherungsbranche) könne somit nicht ohne weiteres mit einem Krankentagegeld (bzw. der PKV) verglichen werden. Unfalltagegeld wird nur dann ausgezahlt, wenn durch den Unfall der Geschädigte nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten und beschränkt sich auf maximal ein Jahr. Die Kläger vertraten, wie oben beschrieben, die Ansicht, dass diese aufgrund ihrer Bejahrtheit nicht mehr so einfach gekündigt werden können. Dem widersprach das Gericht mit der Begründung, dass das Alter vertraglich keinen Einfluss auf das Recht zum Rücktritt des Vertrages hat. Genauso steht es damit, dass der Vertrag seit über 50 Jahren gültig war und es kein Gesetz gibt, welches dem Rücktritt von so langlebigen Verträgen einen Riegel vorschiebt.

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