Früher stürzte der Revolutionär den König, hier stürzt ein Kind eine alte Frau

Kleines Wortspiel zu einem Unfall im Kaufhaus

Eine fast 80 Jahre alte Frau wurde von dem 3 ½ Jahre alten Sprössling des beklagten Vaters umgerannt. Die durch den Sturz verletzte Geschädigte verlangte von dem Mann Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. Dieser war sich keiner Schuld bewusst und verweigerte die Zahlung, worauf die Frau klagte. Die Richter des Amtsgericht Koblenz wiesen am 10.05.07 die Klage zurück (Az.: 4 C 43/07).

Es ist die Obliegenheit der Eltern, auf ihr Kind aufzupassen und es, je nach Alter und Temperament zu überwachen. Diese Verpflichtung dient dazu, das Kind vor Schäden an sich selbst, sowie vor der Verursachung von Fremdschäden zu schützen. Dass der Sohn temperamentvoll sei, konnte während dem Verfahren nicht festgestellt werden.

Es war unstreitig erwiesen, dass der Sohn seinen Papa auf kleinen Abstand nachgedackelt war. Außerdem behielt der Vater sein Kind nicht die ganze Zeit über im Auge, schaute aber regelmäßig nach ihm. Und dies reiche nach Meinung der Richter vollkommen aus. Würde man mehr verlangen, wie zum Beispiel, das Kind an die Hand zu nehmen, und ähnliches, wäre dies unzumutbar, zumal das Kaufhaus, in dem der Unfall passierte, relativ leer von Menschen war. Nebenbei bemerkt, hätte der Vater nicht wissen können, dass der Spross in der Lage wäre, eine gebrechliche Frau zu Boden zu stürzen.

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