Zum Thema Erben: Stress auch ohne Erbschaftssteuer …
… da erblasst sogar der Erblasser
Es ist eine häufige Unsitte, bei Abschluss eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages den „Ehegatten“ als Begünstigten (bei Todesfall der versicherten Person) zu benennen. Gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofes werde damit automatisch die Person begünstigt, die mit dem Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt verheiratet war, an dem das Vertragsverhältnis begonnen wurde (BGH, IV ZR 150/05). So ging der Ehemann vor Gericht leer aus, als er nach dem Tod seiner (versicherten) Ehefrau die Leistungen einklagte. Der BGH entschied, dass der Exmann der Verstorbenen das Geld bekäme.
Wäre der Kläger der Begünstigte gewesen (was auch relativ wahrscheinlich ist), hätte die Formulierung vom Sinn her folgendermaßen lauten müssen „…der überlebende Ehegatte, mit dem der Antragsteller zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet war…“
Es ist aber trotzdem am sichersten, wenn der richtige und volle Name des/der Begünstigten vermerkt ist. Ebenso problematisch wird es, wenn die Bezugsberechtigten als „die Erben“ benannt werden, da diese dann einen Erbschein benötigen. Außerdem ist eine Kontrolle in gewissen Zeitabständen ratsam, da sich im Lauf der Zeit vieles ändert und somit bei einem Todesfall die „falschen Personen“ die Leistungen beziehen würden. Deshalb rate ich meinen Mandanten, mit mir als dem Versicherungsmakler regelmäßig einen Versicherungscheck durchzuführen.

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