Unfallversicherung ist auch im Schwimmbad angeraten

Ein fünf Jahre alter Junge ging auf die Rutsche, die im Nichtschwimmerbecken eines Schwimmbades endete und rutschte vorbildlich die Rutsche runter. Plötzlich stieg ein Achtjähriger auf diese Rutsche und stellte sich hin. Der fünfjährige Sohn der Beklagten stieß mit großer Kraft gegen den Sohn der Klägerin, wobei dieser mit dem Vorderkopf auf die Rutsche flog und sich starke Verletzungen im Gesicht zuzog.

Etwas später entdeckte seine Mutter ihren verletzten Sohn. Nun beschuldigte Sie die Erziehungsberechtigten des fünfjährigen Kindes nicht gut genug auf ihren Sohn aufgepasst zu haben. Denn wenn sie aufmerksamer gewesenen wären, hätten sie diesen Unfall verhindern können. Außerdem beklagte sie noch den Bademeister. Denn wenn dieser seinen Job gut erledigt hätte, hätte er ebenfalls eingreifen können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies mit dem Urteil vom 10. August 07 die Klage und somit die Schmerzensgeldforderung ab (Az.: 14 U 8/06).

Die Mutter der Beklagten müssen nicht ihrem Kind ihre ungeteilte Aufmerksam geben, wenn dieses ordnungsgemäß eine Rutsche runterrutscht. Man kann ihr keinen Vorwurf machen, denn hätte sie es geschafft einzugreifen, was eigentlich die Klägerin tun müsste, wäre für die Beklagte auch ein Verletzungsrisiko bestanden.

Auch die Klage gegen den Bademeister wies das Gericht zurück. Die Richter sagten, dass der Bademeister nicht jede Sekunde voll aufpassen muss, dass kein Unfall passiert. Grundsätzlich, so sagten die Richter, müssen die Eltern von kleinen Kindern nicht immer voll auf ihr Kind aufpassen. Das Gericht ließ keine Revision zu.

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