Lebensversicherung: „Vertraue mir o. zahl mehr….“

Kommt es zum Todesfall, muss die Lebensversicherung mit der Zahlung der vereinbarten Leistung vor Abschluss der Untersuchungen beginnen, da sonst die Gesellschaft diese mitsamt den Zinsen nachzahlen muss. Das trifft zumindest dann zu, wenn die verstorbene Person nachweislich nicht durch Selbstmord ums Leben gekommen ist. Das beschloss das Gericht in einem am 9.11.05 ausgefochtenen Verfahren (Az.: 5 U 286/05 -26).

Der Vater der Geschädigten schloss am 01.07.04 eine Lebensversicherung von 90000€, die nach seinem Tod an die Angehörigen ausgezahlt werden sollte. Der Versicherte und dessen Ehepartnerin kamen am 23.07.04 bei einer Kollision mit einem außer Kontrolle geratenem Auto ums Leben. Die von der Versicherung am 22.09.04 verlangte Ermittlungsakte wurde seitens der Staatanwälte bei der Gesellschaft sofort eingereicht.

Obwohl der Todesfall durch einen Dritten verursacht wurde, war die kurze Dauer zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Todeszeitpunkt für die Versicherung Grund genug, die Leistung wegen eines möglichen Suizids erst nach Abschluss der Ermittlungen zu zahlen. Nach deren Ermessen könne der Tod absichtlich heraufbeschwört worden sein.

Dies hatte eine Gerichtsverhandlung zur Folge, bei der die Versicherung ihre Meinung änderte und die Leistungen zahlte. Die Nachzahlung für die Zinsen, welche die Kläger durch das Geld bekommen hätten, lehnten die Versicherer strikt ab, da aufgrund nicht abgeschlossener Untersuchungen nur ein Teil der Ermittlungsakte einsehbar war.

So kam es zu ein einer weiteren Gerichtsverhandlung. Die Richter und die Kläger waren in dem Fall einer Meinung. Zudem hätte die Versicherung nach §11 Absatz 1 VVG die Transaktion tätigen müssen, sobald die Gesellschaft gemäß dem Sachverhalt ihre Zahlungspflicht erkannt hatte. Die Feststellung der Leistungspflicht müsse allerdings, so dass Gericht, innerhalb kurzer Zeit vom statten gehen.

Sollte dies nicht der Fall sein, beziehungsweise kann die Versicherung keine vernünftigen Informationen vorweisen, ist es entscheidend, wann die Zahlungspflicht offensichtlich war. Und die Zweifel, ob es nicht doch Suizid gewesen sein könnte, rechtfertige nach Meinung der Richter ebenfalls nicht die lange Zeit, die zwischen dem Todesfall und des Zahlungsdatums liegt. Daher sei die Versicherung auch in der Pflicht, den dadurch versäumten Zins zu erstatten.

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