Unfallversicherung: 2+1+1=1?
2 (Unfälle) + 1 (Zahlung der Unfallversicherung) + 1 (Leistungsverringerung) = 1 (Haufen Stress)
Die Situation lautete folgendermaßen:
Ein seit dem Juni 1999 unfallversicherter Mensch wurde am ersten Juli 2000 wegen eines gerissenen Kreuzbandes vom Arzt behandelt, wobei er sich den Kreuzbandriss durch einen Unfall zugezogen hatte. Wegen der seines Erachtens geringen Schwere und nicht vorhandener Behinderung meldete er den Vorfall nicht und forderte so auch keine Leistungen seitens seines Unfallversicherers ein. Das wurde ihm zum Verhängnis, als er nach einem weiteren Unfall am 20.04.04 zu 25 Prozent behindert wurde. Die Knieverletzung war durch die zuvor entstandene Schädigung sehr schwerwiegend. Wegen dieser wurde zu allem Übel dafür auch noch die Zahlung verringert.
Deshalb zog der Geschädigte vor Gericht. Dieses (Landgericht Flensburg) wies jedoch die Klage am 10.07.07 ab (Az.: 1 S 1/07). Nach Ermessen des Klägers fiel der Fall unter die Leistungspflicht, wenn dieser entsprechende Forderungen eingereicht hätte. Dafür aber nach einem späteren Vorfall weniger Leistungen zu bekommen, sei nach Meinung des Geschädigten nicht rechtens.
Die Richter hingegen hielten sich an den § 3 der AUB (Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen):
§ 3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich
- im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,
- im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung
entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.
Deshalb hatte die Vorerkrankung, auch wenn diese hier durch einen eigentlich versicherten Unfall hervorgerufen wurde, eine Leistungsminderung zur Folge. Da der Behinderungsgrad bei dem Geschädigten 25% betrug, stand die Kürzung der Zahlung oder deren rechtliche Gültigkeit außer Debatte. Ansonsten wären Nachzahlungen zu Gunsten des Klägers für die entstandene Vorschädigung fällig.
Das Gericht gestattete eine Berufung für das Urteil, da es an den Prinzipien festhielt, dass für mehrere Unfälle die entsprechende Leistung separat erbracht oder verweigert werden müsste.

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