Unfall während des Urlaubs oder Kleiner Junge beim Schachspiel verletzt
Nach Ansicht des Amtsgericht München könne ein Anbieter von Reisen nicht für alle Gefahren des Lebens verantwortlich gemacht werden. Deshalb wurde eine Klage einer Familie am 13.07.07 zurückgewiesen, als diese einen Reiseveranstalter verklagte (Az.: 262 C 7269/07). Die Vorgeschichte sieht folgendermaßen aus:
Bei einem Freiluft-Schachspiel (kennt ihr bestimmt: ein riesiges Schachfeld mit anderthalb Meter großen Figuren, usw….) stürzte einer der bis zu fünfzehn Kilo schweren Figuren um, wobei der Mittelfinger des neunjährigen Sprosses stark in Mitleidenschaft gezogen wurde. Daraufhin verlangten die Eltern einen entsprechenden Schadensersatz und ein Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter, was insgesamt 2190€ betrug. Dieser lehnte jedoch die Bezahlung ab und die Familie klagte.
Das Gericht vertrat die Meinung, dass das Leben einige unvermeidbare Risiken birgt und dieser Unfall eben so ein Risiko darstelle. Ginge es nach dem Willen der Eltern, würde zum Beispiel eine einfache Wand ein haftungstechnisches Dauerrisiko für den Besitzer einer Anlage darstellen. Jemand könnte schließlich mit dem Kopf dagegen schlagen und für die Gehirnerschütterung massive Forderungen stellen. Daher war die Benutzung der Schachfiguren, zumindest unter diesen Umständen auf eigene Gefahr.
Anders wäre die Verhandlung jedoch verlaufen, wenn das Hotel gewisse Mängel aufweisen würde. Dann wäre zumindest eine Teilschuld, je nach Art und Schwere, wahrscheinlich gewesen. Da aber dergleichen nicht festgestellt werden konnte, musste sich die Familie mit dem Urteil zurechtfinden.

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