Unfallversicherung: Schweigen ist Silber?!….

Wenn der Vorgesetzte eine Unfallversicherung abschließt und die Angestellten davon nicht in Kenntnis setzt, dann ist er in der Haftung, wenn diese die Frist zur Schadensmeldung deswegen verpasst. So urteilte das Bundesarbeitsgericht am 26.07.07 (Az.: 8 AZR 707/06). So ähnlich lief es auch vor dem Beschluss des Gerichtes ab:

Ein Chef versicherte seine Angestellten, vergaß jedoch ihnen das zu berichten. Eine der Angestellten verunglückte. Nach ca. 2 Jahre danach kam sie hinter das „Geheimnis der abgeschlossenen Unfallversicherung“. Nach zahlreichen rechtlichen Plänkeleien zwischen der geschädigten Familie und der Versicherung zeigte diese sich bereit, 80.000€ zu zahlen (der ursprünglichen Summe von 149.000.) Doch das war der Geschädigten nicht genug. Deswegen klagte sie gegen ihren zahlungsunwilligen Chef.

Nachdem sie in erster Instanz am 14.07.05 im Landesarbeitgericht Hamburg den Prozess gewann (Az.: 6 Sa 105/05), ging er in Berufung. Auch da hatte er kein Glück. Das Bundesarbeitsgericht urteilte zu Gunsten der Klägerin. Der Arbeitgeber hätte ihr mitteilen müssen, dass er eine Versicherung für sie abgeschlossen hatte. Da er dies nicht getan hatte, missachtete er seine Verpflichtung zur Aufklärung der Angestellten. Daher müsse er auch die Konsequenzen tragen, wenn der Versicherte zum Beispiel die Frist zur Meldung des Schadens und der Forderung der Entschädigung verpasst. Damit war das Urteil rechtsgültig.

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