Gesetzliche Unfallversicherung: Vorraussetzung für Erstattung beschädigter Brillen

Am ersten Tag des Jahres 1997 entkräfteten die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung. Diese Änderung bezog sich auch auf § 8 Absatz 3 SGB VII auf den Schadensersatz einer beschädigten oder unauffindbar verschwundenen Brille, welcher seitens der Versicherung geleistet werden musste.
Unter die von der Versicherung zu ersetzenden Objekten fielen nach § 27 Abs. 2 SGB VII die meisten Sehhilfen, deren Nutzen nach einem Unfall während des Jobs wie oben genannt beeinträchtigt wurde.

Mit dem am 20. Februar 2001 verabschiedeten Beschluss wird dem Ganzen allerdings ein kleiner Riegel vorgeschoben. Das Recht auf die Leistungen im Schadensfall ist in gewisser Art beschränkt:

1. Die Zahlungen sind auf die realen Beschädigungen begrenzt
2. Um Ansprüche für den vollen Schadensersatz geltend machen zu können, darf das Teil einen gewissen Wert nicht überschreiten

Außerdem wurden unter den Unfallversicherungen einige Vereinbarungen getroffen:
Man bekommt den entsprechenden Betrag, wenn man beweisen kann, wieviel die Reparatur gekostet hatte. Ansonsten werden die Angaben vom Optiker benötigt. Eine altersbedingte Entwertung findet bei der Abrechnung keine Berücksichtigung.

Sollte kein Beweis vorgelegt werden können, dann werden hundert Euro der Kosten bezahlt. Dies gilt für den Rahmen der Brille. Ist der nötige Beweis vorhanden, werden zweihundert und fünfzig Euro bezahlt, was ebenfalls für die Fassungen gilt.

Außerdem muss die Brille während ihres versicherten Gebrauches durch den Unfall zerstört werden oder verloren gehen. Da die gesetzliche Unfallversicherung nur auf den beruflichen Tätigkeitsbereich beschränkt ist sollte man sich rechtzeitig um eine private Unfallversicherung kümmern, weitere Informationen zur Unfallversicherung finden Sie auch unter: www.sachversicherung-online.de/unfall.html

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