Ein neues Urteil zur Vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung
Nicht immer ist der Vermittler schuld, wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung angefochten wird. Darüber hat nun das Kammergericht Berlin (Az. 6 U 122/05) entschieden. Folgendes war geschehen:
Im Beisein des Vermittlers schloss ein Vater eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) für seine Tochter ab. Die Gesundheitsfragen wurden vom Vater alle mit nein beantwortet, deshalb wurde der Antrag angenommen, da die Gesellschaft der Meinung war, dass die Tochter gesund sei. Der Vater hatte nicht mitgeteilt, dass er sich bei seiner Tochter nicht über deren Gesundheitszustand erkundigt hatte.
Später erfuhr der Versicherer von einer Behandlung der Tochter wegen Drogenmissbrauchs, deshalb wurde die Berufsunfähigkeitsversicherung von der Gesellschaft angefochten. Die Anfechtungsklage hatte in diesem falle Erfolg, da der Antragsteller arglistig gehandelt hatte. Auch das Argument des Vaters, dass der Vermittler die Tochter selber hätte befragen müssen, ließen die Richter nicht gelten. Es bestand für den Vermittler kein Anlass für weitere Nachfragen, da der Vater die Gesundheitsangaben abschließend beantwortet hatte. Diese Angaben mussten seitens des Vermittlers nicht in Zweifel gezogen werden
Hier bestätigt sich meine Ansicht über die Wichtigkeit der korrekt ausgefüllten Gesundheitsfragen mal wieder.

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