Fragen bei der Antragstellung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder: ein „harmloser“ Hexenschuss

Wenn ein zu Versichernder bei der Gesellschaft Auskunft über seine Gesundheit oder eventuelle Beschwerden geben muss, steht es ihm unter keinen Umständen zu, Krankheiten oder Ähnliches zu verschweigen, wenn diese subjektiv gesehen mit einer geringfügigen Schwere auftreten. Auch Halb- oder Unwahrheiten seitens des Interessenten müssen vermieden werden. Das Ausmaß der vorhandenen Krankheiten zu bestimmen sei nämlich definitiv die Angelegenheit der Versicherung.

So urteilte das Kammergericht Berlin am 20. Juni 06 (Az.: 6 U 46/06), als der inzwischen beklagte Versicherer den Vertrag wegen verschwiegener Informationen, im Rahmen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung, kündigte. Der Kläger wollte im Jahr 1996 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen und verheimlichte einen Hexenschuss, aufgrund dessen er mehrmals Krank geschrieben wurde. Auch andere Details, wie Besuche beim Hausarzt oder in den vorigen drei Jahren stattgefundene ambulante Behandlungen, usw. gab der zu Versichernde nicht an.

Nach § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nahm die Versicherungsgesellschaft dies als Anlass, den Vertrag zu annullieren, worauf der Kunde vor Gericht zog. Die Richter jedoch wiesen die Klage zurück, da solche Anfragen mit absoluter Richtigkeit, Vollständigkeit und Ausführlichkeit beantwortet werden müssen. Mit dem Verhalten des Klägers habe er sich nicht an seine Verpflichtungen gehalten und der Gesellschaft das Recht auf Vertragsrücktritt eingeräumt.

Auch die Begründung, dass sein Arzt und der zuständige Versicherungsmakler ihm die Unerheblichkeit seiner Rückenschmerzen bestätigt hätten, traf bei den Richtern auf wenig Verständnis, da die Versicherung für die Kategorisierung der Angaben zuständig wäre. Davon nicht betroffen waren geringfügige Schäden, die in naher Zukunft auch wieder verheilen, was bei einem (derartigen) Hexenschuss nicht der Fall war.

Somit musste der Kläger sich mit dem nicht zustande gekommenen Vertrag zurechtfinden. Hierbei kann festgestellt werde, wie wichtig die richtige und vollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag ist.

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