Unfallversicherung vs. Alkohol oder Sturz nach zu hohem Alkoholgenuss
…lass doch die Sorgen im (Kranken-)Haus
Über die maximalen Promillewerte, die ein Mensch höchstens haben darf, um von der Unfallversicherung unter Umständen überhaupt noch Ansprüche bei einem Sturz geltend machen zu können, lag die Spanne ziemlich weit auseinander. Während in vorigen Fällen von 2,67 Promille die Rede war, liegt in der momentanen Situation der Wert bei 1,63 Promille. Hier wurde vom Oberlandesgericht Köln beschlossen, dass man bei diesen Werten im Normalfall nach einem durch einen Sturz oder Ähnlichem herbeigeführten Unfall keine Entschädigung von der Versicherung bekommt. (AZ.: 5W 117/06).
Ein als Dachdecker tätiger Mensch verließ betrunken den Polterabend, zu dem er eingeladen war. Ob der Geschädigte sein Fahrrad fahrend oder schiebend mitführte, blieb unklar. Bei einer Abbiegung stürzte er, zog sich eine Verletzung am Kopf zu und lag anschließend für einige Zeit im Koma. Das Gericht stellte den nicht gerade niedrigen Alkoholspiegel fest und bemerkte weiterhin bei der Begutachtung der Straßenverhältnisse, dass bei angemessener Geschwindigkeit und voller Aufmerksamkeit so ein Unfall nicht hätte geschehen dürfen. Daher fand der Promillewert des Dachdeckers bei der Entscheidung, ob dieser ein Anrecht auf Versicherungsleistungen hat, besondere Beachtung.
Bei über 1,5 Promille ist es zumindest als fahrlässig zu erachten, wenn man sich in so einem Zustand auf ein Fahrrad setzt. Dies treffe ebenfalls bei 2 Promille zu, wenn man per Pedes unterwegs ist. Wie schon erläutert, wäre der Geschädigte nüchtern gewesen, hätte er das Unglück abwenden oder zumindest den Schaden minimieren können. Daher hatte der Verunglückte seine Ansprüche auf Versicherungsschutz in diesem Fall offiziell verwirkt.
Was lernen wir daraus? Mit Promille nicht nur das Auto stehen lassen, weitere Informationen zur Unfallversicherung finden sie unter Ist eine Unfallversicherung notwendig?
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