Berufskrankheit: Armer Arm
Eine Beamtin, die größtenteils am Computer beschäftigt war, erlitt nach einigen Jahren eine Sehnenscheidenentzündung an der rechten Hand. Dadurch konnte sie ihren Dienst nicht mehr ausführen und wollte dies als Berufskrankheit vom Arbeitgeber bestätigt haben. Dieser kam der Bitte seiner Angestellten nicht nach und die Sache ging vor Gericht.
Die Richter entschieden am 22.08.06 zu Gunsten der Klägerin (Az.: 3 A 38/05). Nach deren Begründung sei jemand, der 2 Drittel des Arbeitstages mit einer PC-Maus arbeitet einer größeren gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt, als jemand, der nicht so lange am Computer sitzt. Die Tatsache, dass die Arbeit vor dem Bildschirm verschiedene Erkrankungen hervorrufen kann, ist nicht nur für Spezialisten und Profis erkennbar. Daher wertete das Gericht die Sehnenscheidenentzündung der Geschädigten als Berufskrankheit.
Besonders wichtig ist, dass in einem solchen Fall eine Berufsunfähigkeitsversicherung nichts bringt, da diese Dame Beamtin war, hier hilft nur eine Dienstunfähigkeitsversicherung. Das wichtigste bei einer solchen Police sind einmal die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und natürlich die Dienstunfähigkeitsklausel. Hier gibt es erhebliche Unterschiede, welche im Ernstfall zur Leistungsverweigerung des Versicherers führen können. Auf unserer Website finden sie noch weitere Informationen zur Dienstunfähigkeitsversicherung.

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