Neue Webseite zum Thema Beamtenbeihilfe

Beamte sind eine ganz besondere Spezies Mensch, inbesondere wenn es um die Absicherung von Geld und Leben geht. Vergünstigungen bei der Autoversicherung, Beihilfen vom Arbeitgeber, vieles läuft beim Beamten anders als beim Arbeiter und Angestellten. Um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen, haben wir unter der Adresse www.beamtenbeihilfe.net eine neue Webseite zum Thema Beamtenbeihilfe aufgemacht. Noch befindet sich die Seite im Aufbau, aber schon jetzt könnte sich ein Besuch für den interessierten Beamten oder Beamtenanwärter lohnen.

Urteil zum Thema Erwerbsunfähigkeit: Rente statt Arbeit

Eine Frau war als Ergotherapeutin tätig. Nachdem sie wegen einer Erkrankung nicht mehr beruflich tätig sein konnte, erfüllte die Versicherung ihren Rentenanspruch. Doch anstatt diesen wollte sie lieber eine Fortbildung bezahlt bekommen. In einem Gutachten wurde festgestellt, dass sie (als Therapeutin) nur noch eingeschränkt berufsfähig ist. Deshalb stellte sich die Rentenversicherung quer. Die Frau klagte dagegen, zu Unrecht, wie es das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 27.11.08 beschloss (Az.: L 2 ER 260/08).

Die Klägerin stellte unter anderem klar, dass ihr im tiergestützten Zweig des ergotherapeutischen Branche ein Job zugesagt wurde, wenn sie die Weiterbildung mit guten Ergebnissen absolviert. In diesem Fachgebiet könne sie wenngleich ihrer Erkrankung ohne Handicap tätig sein. Das Gericht hielt diese Argumente für ungenügend. Denn um von der Rentenversicherung eine Fortbildung erstattet zu bekommen, müsse gewährleistet sein, dass der/die Teilnehmer/in auch fortwährend am Berufsleben teilnehmen kann. Daher reicht es nicht aus, wenn die Klägerin nur ein Berufszweig ausgeübt werden kann. Daher habe die Klägerin lediglich ihren Rentenanspruch gegenüber der Versicherung.

Seltsam, ich dachte immer die Rentenversicherung würde nach dem Grundsatz Reha statt Rente arbeiten. Weshalb in diesem Falle die Umschulung verweigert wurde kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Immerhin ist es doch besser einen Beitragszahler zu erhalten, als einen Rentner zu finanzieren, oder?

Gesundheitsfragen nach der VVG Reform, hier das Thema Berufsunfähigkeitsversicherung

Seitdem das VVG in Kraft getreten ist, sind die Fragen zum Gesundheitszustand des künftigen Versicherten, auch Gesundheitsfragen genannt, umso bedeutsamer. Der anzuwerbende Kunde ist bei diesen Fragen nur noch in der Anzeige und Wahrheitspflicht, wenn diese schriftlich gestellt wurden. Die Entscheidung des Oberlandgerichts Stuttgart zeigt, dass der Kunde die gestellten Fragen verstehen muss. Außerdem muss die Verhaltensweise des Versicherungsvermittlers gewissen Ansprüchen genügen (Az.: 10 U 168/06).

Bei diesem Urteil wurde ein Rechtsstreit zwischen dem Kunden und seiner Versicherung beendet. Diese wurde zur Zahlung der vertraglich festgelegten Berufsunfähigkeits-Rente verurteilt. Bei der Beweisaufnahme ging hervor, dass der Vermittler unter anderem auch Fragen zum Drogenkonsum gestellt hat und auch wissen wollte, ob Beratungen oder Behandlungen wegen des Genusses von Alkohol stattgefunden haben. Die sogenannten „Ja/Nein“- Fragen waren miteinander verkettet. In denen will der Versicherer wissen, ob der Kunde im Zeitraum der letzen fünf Jahre therapiert worden ist.

Der Vertreter las ihm diese nur vor, anstatt dem künftigen Versicherten einen Fragebogen vorzulegen. Dieser gab an, keine Drogen genommen zu haben, obwohl das nicht der Richtigkeit entsprach. Die Richter erklärten, dass diese Art der Informationsbeschaffung für den Kunden nur schwer nachzuvollziehen wäre und somit seine falsch angegebene Info als korrekt. Die Berufsunfähigkeit müsse daher die Rente auszahlen.

Wie hoch und wie lange soll die private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden

Dies sind sehr individuelle Entscheidungen, zum einen kommt es auf den persönlichen Finanzbedarf im Falle einer Berufsunfähigkeit an. Wichtig ist hier welche Verpflichtungen ( z.B. Hypothek ) bestehen, oder wie ist die Lebenssituation, ist z.B die Familie von dem Einkommen abhängig. Besteht vielleicht schon ein bestimmtes Vermögen welches im Notfall dauerhaft den Lebensunterhalt mit finanzieren kann. Als Richtwert sollte man, wie in der Altervorsorge auch, etwa 75% der Nettoeinkommens als Absicherung erreichen.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte so lange abgeschlossen werden, bis das für die Altersvorsorge geplante Vermögen vorhanden ist. Wenn ein Arbeitnehmer plant mit 60 Jahren in den Ruhestand zu gehen und seine Altersvorsorge dann in der geplanten Höhe zur Verfügung steht, dann sollte die Berufsunfähigkeitsversicherung auch nur bis zum 60 ten Lebensjahr abgeschlossen werden. Ist die Altervorsorge erst mit dem 67 Lebensjahr abgeschlossen dann sollte auch die Berufsunfähigkeitsversicherung bis zum 67 ten Lebensjahr laufen.

Mehr Informationen für BU-Versicherung

Der selbstständige Kläger behauptete, berufsunfähig geworden zu sein. Als er seinen Berufsunfähigkeits-Versicherer darüber in Kenntnis setzte, verlangte dieser konkrete Angaben über seinen zuletzt ausgeübten Beruf und Unterlagen, durch die er sich über die Größe des Betriebes informieren konnte. Darunter fielen auch die Einkommensteuer-Bescheide. Nach Ansicht des Selbstständigen war dies gar nicht nötig – er weigerte sich, diese Unterlagen vorzulegen. Als der Versicherer daraufhin die Zahlung verweigerte, zog der Arbeiter vor Gericht.

Ohne Erfolg – am 8.1.2007 wurde die Klage vom Landgericht Köln abgelehnt (Az.: 28 O 129/06). Auch die später eingelegte Revision konnte dem Kläger nicht helfen – das Kölner Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil am 15. August 2007, erneut zugunsten der Versicherung (Az.: 5 U 28/07). Der Kläger stützte sich bei seiner Klage besonders auf sein laut der deutschen Verfassung gegebenes Recht auf informelle Selbstbestimmung. Die Forderung nach genaueren Informationen über seinen Betrieb stellte seiner Meinung nach einen Eingriff in dieses Recht dar.

Der Versicherer hingegen stellte klar, dass er die Leistungsprüfung einstellen musste, da der Kläger seine Mitwirkungspflicht missachtet hatte. Die Einleitung eines medizinischen Gutachtens eines Sachverständigen sei nämlich durch fehlende Informationen über seinen Kunden nicht möglich gewesen. Des Weiteren war laut Versicherungsbedingungen die Vorlage von Informationen über den zuletzt ausgeübten Beruf sowie dazu nötige Unterlagen vorausgesetzt. Aufgrund der ablehnenden Haltung des Versicherungsnehmers sah sich der Versicherer also nicht dazu verpflichtet, die im Vertrag festgelegten Zahlungen zu leisten, dies überzeugte die Richter. Deren Meinung nach seien derartig konkrete Informationen über die zuletzt ausgeübte Tätigkeit besonders bei Selbstständigen unentbehrlich. Auch mögliche Umorganisationen müssen überprüft werden. Da dies allerdings nur dann möglich ist, wenn betriebswirtschaftliche Unterlagen bekannt sind, durfte der Kläger keinen Schadensersatz verlangen.

Dass in den AGB der Versicherung benötigte Unterlagen nicht konkret benannt werden, spielt keine Rolle. Aus den Bedingungen konnte man ohne Weiteres erschließen, dass Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls bewiesen werden müssen. Dazu nötige Einkommenssteuer-Bescheide sind hier ebenfalls vorzuzeigen. Auch das Im Grundgesetz niedergeschriebene Recht auf informelle Selbstbestimmung wird hierbei nicht verletzt. Eine weitere Revision wurde vom Gericht verweigert.

Fehler in Rentenhöhe: Wenn Mathematik nicht nur Schülern Kopfzerbrechen bereitet….

Am Ende eines Berufslebens, das für die Rentenversicherung bürokratisch aufwendig war, wurde ein Versicherter berufsunfähig. Die Schwierigkeit der Versicherer lag darin, dass die Daten zur Ermittlung der Rentenhöhe, sowie die dafür nötigen Berechnungen sehr komplex waren und der Kostenträger sich zu Gunsten des Versicherten verrechnete. Als der Kostenträger den Fehler bemerkte, verlangte er sämtliche zuviel erbrachten Leistungen zurück.

Der Rentenbescheid wurde wegen einem vorher stattgefundenen Prozess dem Anwalt des Versicherten ausgehändigt und dieser übergab das Dokument nach Abschluss des Rechtsverfahrens wieder seinem Klienten, jedoch ohne es auf Richtigkeit zu kontrollieren. Die Versicherungsgesellschaft sah darin eine grobe Fahrlässigkeit und begründete darauf ihre Ansprüche auf Rückerstattung, welche der Versicherte im Rahmen des § 45 SGB X vor Gericht anfocht und zugleich eine fortwährende Zahlung der Rente in gleicher Menge, wie sie auf dem Bescheid angegeben ist, einklagte.

Das Landessozialgericht in Hessen befand am 29.02.08, dass der Versicherungsnehmer zurecht geklagt hatte (Az.: L 5 R 195/06).
Da die Auswertung der Daten sehr aufwendig und zumindest in dem Fall für einen Laien unverständlich war, hätte weder der Kläger, noch sein früherer Anwalt, auch bei einer etwaigen Kontrolle, den Fehler bemerken können. Daran hätte sich auch nichts geändert, wenn der Anwalt nach Beendigung des Verfahrens den Bescheid weiterhin bei sich verwahrt hätte. Eine Wendung des Prozesses wäre nur dann denkbar, wenn der Versicherer dem Kläger Falschangaben nachweisen könnte. Das Recht, diesen Streit in nächster Instanz auszufechten, verweigerten die Richter.

Wenn die BU-Versicherung mit der Prüfung wartet

Der Polier und Schachtmeister hatte sich beim Versicherer mit einer Zusatzversicherung gegen Berufsunfähigkeit abgesichert. Als er seiner Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht mehr nachgehen konnte, beanspruchte er die Leistungen aus seiner Versicherung. Anschließend ließ er sich zum Bautechniker umschulen, was ihm mit Erfolg gelang. Über seinen neuen Beruf, den er ab diesem Zeitpunkt ausübte, informierte er seine BU-Versicherung. Deren Antwort an den Versicherten lautete: „Ihre jetzige Tätigkeit hat keinen Einfluss auf unsere Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das Recht auf Nachprüfung behalten wir uns jedoch weiterhin vor.“

Nachdem die Versicherung die Sache ein Jahr später nochmals prüfte, stellte sie ihre Leistungen ein. Die Probezeit habe er bestanden, und der seit etwa 1,5 Jahren ausgeübte Beruf entspreche dem Leistungsvermögen des Versicherten, so die Begründung. Nach dessen Meinung jedoch hatte die Versicherung den neuen Beruf anerkannt und bestätigt, die Zahlungen weiterhin zu leisten, woraufhin er Klage einreichte.

Die Sache landete vor dem Bundesgerichtshof, wo er anhand eines Urteils vom 30.01.2008 eine Niederlage einstecken musste (Az.: IV ZR 48/06). Wenn es darum geht, ob die Leistungen wegen einer neuen Berufstätigkeit weitergeführt oder eingestellt werden, müssen der alte und neue Beruf vom Versicherer verglichen werden. Hierbei muss beachtet werden, dass der neue Beruf keinen sozialen Abstieg bedeuten darf. Ist dies nicht der Fall, muss der Versicherte aber bis zu 20% weniger Einkommen im Vergleich zur alten Tätigkeit akzeptieren. Wenn sich der Versicherer also dazu entschließt, die Zahlungen weiterhin zu leisten, heißt das aber nicht, dass er seine Entscheidung später nicht widerrufen kann. Bei einer späteren Prüfung darf er sich dann sogar auf Tatsachen stützen, von denen er auch in der ersten Prüfung schon wusste, so die Urteilsbegründung des BGH.

Arbeitsunfall mit Privatauto

Nachdem ein Tischler vom frühen Morgen bis in den Nachmittag ununterbrochen gearbeitet hatte, fuhr er mit seinem privaten Auto in seine Wohnung, um ein verspätetes Mittagessen zu sich zu nehmen. Angesichts einer noch ausstehenden Belieferung eines Kunden für 17 Uhr entschloss er sich gegen 16 Uhr, wieder in die Werkstatt zu fahren. Schon nach wenigen Metern konnte er ein schleifendes Geräusch seines Wagens feststellen. Da er davon ausging, dass es sich nur um einen klemmenden Ast handelte, entschloss er sich, diesen eigenhändig zu entfernen. Er holte seinen Wagenheber und bockte das Fahrzeug auf, um sich von unten einen Überblick zu verschaffen. Als der Heber jedoch abrutschte, senkte sich der PKW, worauf der Kläger eingeklemmt wurde und eine Schädelbasisfraktur erlitt.

Die gesetzliche Unfallversicherung bewertete dies nicht als Arbeitsunfall und versagte dem Arbeitnehmer daher den Versicherungsschutz. Zum einen hätte er den kurzen Weg von etwa einem Kilometer genauso gut zu Fuß gehen könnten, zum anderen habe die Instandhaltung des eigenen Autos nichts mit der Arbeit zu tun, so der Versicherer. Der Arbeitnehmer wollte dies nicht akzeptieren und zog daraufhin vor das Sozialgericht Detmold, welches die Klage allerdings am 14.10.2005 zurückwies (Az.: S 14 U 113/03).

Da der Tischler dieses Urteil als ungerecht empfand, zog er vor das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Hier errang er einen Sieg: in einem Urteil vom 02.05.2006 gaben die Richter der Klage des Arbeitnehmers statt (Az.: L 15 U 248/05), welches inzwischen von der obersten Instanz bestätigt wurde.
Entscheidend für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist die Tatsache, ob die Tätigkeit des Klägers als versichert einzustufen ist. Ein Mittagessen wird zu diesen Tätigkeiten gerechnet, da es zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient. Besonders für eine physisch anstrengendere Arbeit wie der eines Tischlers benötigt man genug Energie.

Ob zu Fuß oder mit dem Auto, ob einmal oder mehrmals – wie und wie oft ist hierbei unerheblich. Besonders angesichts dessen, dass der Tischler schon einige Stunden lang Arbeit verrichtet hatte, kann man es ihm nicht verdenken, dass er das Auto genommen hat. Bleibt nur noch eins: Hätte der Kläger das Auto stehen lassen und stattdessen zu Fuß weitergehen müssen? Das hängt von drei Faktoren ab:

  1. War die Störung vorhersehbar?
  2. Wie weit ist der restliche Weg, der zu Fuß noch zurückzulegen wäre?
  3. Wie groß ist der Aufwand, den Schaden selbst zu regulieren?

Hier ist letzteres Entscheidend. Die Annahme des Tischlers, er müsse nur schnell einen Ast entfernen, schien dem Gericht nachvollziehbar. Die Revision der Berufsgenossenschaft wurde daher zurückgewiesen und die Kopfverletzungen wurden als Arbeitsunfall bewertet.

Zählt eine Radtour als Betriebssport?

Im Juni 2001 organisierte der Arbeitgeber der Klägerin eine Radtour. Sie war eine der 9 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die an diesem etwas längeren Ausflug teilnahmen. Als die Klägerin von ihrem Rad stürzte, zog sie sich eine schwere Verletzung des Handgelenks zu. Von diesem Unfall setzte sie ihre Berufsgenossenschaft in Kenntnis, welche es jedoch ablehnte, den Zwischenfall zu bearbeiten. Der gesetzliche Unfallversicherer argumentierte, dass die Fahrradtour, während der die Verletzung zustande kam, keine versicherte Tätigkeit war. Daraufhin zog sie die Sache vor Gericht, wo sie jedoch mit dem Urteil vom 18. März 2008 eine Niederlage erlitt (Az.: L 3 U 266/05).

In seiner Urteilsbegründung sagte das Gericht, dass nur Betriebssportarten und betriebliche Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls als versicherte Tätigkeiten gelten. Da ein solcher Fahrradausflug jedoch nicht regelmäßig stattfand, konnte er nicht als Betriebssport bewertet werden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin in einer eigenen Radsportgruppe Mitglied gewesen wäre.

Auch die Möglichkeit einer betrieblichen Veranstaltung zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls lag hier nicht vor. Da es eine recht lange und anstrengende Radtour war, nahmen nur 9 der 70 Mitarbeiter an dem Ausflug teil. Wäre es die Absicht des Arbeitgebers gewesen, das Gemeinschaftsgefühl zu fördern, hätte er eine wesentlich leichtere Tour angesetzt. Stattdessen war der Ausflug zur privaten Freizeitgestaltung der Mitarbeiter gedacht, welche allerdings nicht unter Versicherungsschutz steht.

Die Möglichkeit, Revision gegen diese Entscheidung einzureichen, wurde der Klägerin nicht erteilt. Wieder ein Beweis dafür wie wichtig eine private Unfallversicherung ist

Berufsunfähigkeit ist nicht gleich Dienstunfähigkeit - hier ein weiteres Beispiel

Der Kläger, der als Postzusteller im Beamtenverhältnis gearbeitet hatte, erlitt bei einigen Bewegungen so starke Rückenschmerzen, dass er kaum noch arbeiten konnte. Daraufhin wurde er von seinem Arbeitgeber in den Ruhestand versetzt. Da seine Berufsunfähigkeitsversicherung die im Vertrag festgelegte Rente erst ab einer Berufsunfähigkeit von 50% zahlen musste, gab der Kläger diesen Wert an. Der Versicherer weigerte sich mit der Begründung, dass der frühere Postangestellte immer noch arbeiten könne. Infolgedessen zog der Versicherungsnehmer vor Gericht. Dieses beauftragte einen Facharzt für Orthopädie, ein Gutachten zu erstellen. Dabei schätzte er die Berufsunfähigkeit des Klägers auf lediglich 30%, woraufhin das Gericht die Klage als unbegründet zurückwies.

Auch seine Revision beim Oberlandesgericht war erfolglos. Dieses berief sich auf die Beweisaufnahme aus der ersten Instanz. Laut dieser konnte der Kläger eine ganztägige leichte bis mittelschwere Belastung ohne Schmerzen aushalten. Dass der Kläger bei einigen Bewegungen und beim Tragen von Gewichten über 5kg mit Schmerzen rechnen musste, war insofern unwichtig, da diese Vorgänge nur selten stattfanden. Außerdem hatte der Sachverständige diese Tatsache bei seiner Einschätzung bereits berücksichtigt.

Da sich das Gericht weigerte, die Filialleiterin der Deutschen Post AG als Zeugin zu befragen sowie einen hauptberuflichen Sachverständigen einzuschalten, zog der Versicherungsnehmer vor den Bundesgerichtshof. Dieser verwies die Klage am 27. Februar 2008 auf die Vorinstanz zurück (Az.: IV ZR 45/06). Wenn medizinisch festgestellte Probleme oder Schmerzen auf die Leistungsfähigkeit in einem Beruf einwirken, so muss das Gericht auf den Wunsch des Klägers Zeugen befragen. Zusätzlich muss ein „echter“ Sachverständiger mit einem Gutachten beauftragt werden – ein Facharzt für Orthopädie reicht dafür nicht. Außerdem hatte der Kläger bereits in der ersten Instanz bestätigt, dass die Schmerzen, die er in seinem Beruf erlitt, auch mit Hilfsmitteln nicht zu lindern waren.

Der Sachverständige hätte nicht nur die Schmerzen bei den einzelnen Arbeitsschritten untersuchen müssen, sondern diese auch in Zusammenhang mit der Gesamttätigkeit setzen müssen. So hätte man feststellen können, ob auch ohne die unmöglichen Einzelschritte trotzdem ein insgesamt ausreichendes Arbeitsergebnis hätte erzielt werden können.

Immer noch ist die Sachlage unklar, dass der BGH diesen Fall zurückgewiesen hat, bedeutet immer noch nicht, dass der Betroffene nun die Berufsunfähigkeitsrente erhält. Nun muss die Sachlage erneut geprüft werden. Grundlage der Entscheidung bleibt aber die Frage, ob der Beamte in seinem Beruf noch zu mind. 50% ausüben kann oder eben nicht. Kommt das Gericht zu der Ansicht, dass die Berufsausübung zu 51% möglich ist, wird die Klage erneut abgewiesen, ich denke dann gibt es auch keine Revision mehr vor dem BHG. Deshalb ist es für einen Beamten existentiell wichtig, eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit eine passenden Dienstunfähigkeitsklausel abzuschließen.

Auch eine gute Dienstunfähigkeitsklausel ist noch nicht der Weisheit letzter Schuss, denn es muss noch geprüft werden ob eine allgemein Dienstunfähigkeitsklausel reicht ob der ob der Beamte eine spezielle Dienstunfähigkeitsklausel benötigt. Mit der richtige Dienstunfähigkeitsklausel lassen sich solche unnötigen Streitereien verhindern.


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